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ARGE Mietnebenkosten Arbeitslosenhilfe 2


10.03.2009 22:00 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Natascha Unruh




Guten Tag!
Die ARGE hat nach einer Mieterhöhung der Grundmiete die Zahlung der monatlichen Mietnebenkosten gekürzt, da diese zusammen mit der Grundmiete die Mietobergrenze übersteigen. Dürfen die das? Ich habe im Internet gelesen, dass Mietnebenkosten nicht gekürzt werden dürfen. Bitte evtl. Urteils-Aktz. des Gerichtsentscheids beifügen.
Heizkosten werden von der ARGE separat gezahlt und nicht der Mietobergrenze zugeschlagen.
Vielen Dank, mfG!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 68 weitere Antworten zum Thema:
ARGE
11.03.2009 | 01:53

Antwort

von

Rechtsanwältin Natascha Unruh
136 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich Ihnen gerne im Rahmen der von Ihnen gemachten Angaben beantworte:

Steigt die Miete eines Hilfebedürftigen oder einer Bedarfsgemeinschaft durch Miete über den von der ARGE für angemessen gehaltenen Satz, so muss die ARGE diese Kosten anerkennen, bis es dem Hilfebedürftigen/der BG gelungen ist durch Verhandlungen mit dem Vermieter, Untervermietung, Umzug oder andere Massnahmen gelungen ist die Miete zu senken. Gemäß § 22 (1) S. 2 haben die Betroffenen dafür regelmäßig eine Frist von sechs Monaten.

Die Frist läuft erst nach einer Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten. Die ARGE muß vor der Aufforderung zunächst überprüfen, ob die von ihr für angemessen gehaltenen Kosten den Preis für einfach ausgestatteten Wohnraum nach dem WOFG widerspiegeln; dann muß die Behörde nachweisen, dass der/die Betroffene/n auf den ermittelten Richtwert verwiesen werden kann /können und schließlich muß die ARGE nachweisen, dass auf dem entsprechenden Wohnungsmarkt eine nenenswerte Zahl von Wohnungen entsprechender Größe zum Richtpreis vorhanden ist (LSG Niedersachsen-Bremen - 24.4.2007 - L 7 AS 494/05)
Die für Arbeitslosengeld (ALG) II zuständigen Behörden müssen die ortsübliche Miete für eine angemessene Unterkunft notfalls selbst ermitteln. Dazu reicht die «sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten nicht aus», wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart entschied (Beschluss vom 6. September 2007, AZ: L 7 AS 4008/07 ER-B).

Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen ein erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen

Gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über die Entfernung kein Problem dar.

Abschließend darf ich Sie auf die Möglichkeit der Nachfrage verweisen.


Nachfrage vom Fragesteller 11.03.2009 | 11:37

Mir ging es eigentlich um die Frage, was darf die ARGE kürzen, wenn die Mietobergrenze erreicht ist, die Kaltmiete oder die Nebenkosten? Ich denke, dass dies eine grundsätzliche Frage ist.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 11.03.2009 | 13:19

Sehr geehrter Ratsuchender,

die ARGE kann WEDER die Kaltmiete NOCH die Nebenkosten kürzen oder pauschalieren, dazu fehlt ihr die Ermächtigung – gem. § 22 Abs. 1. S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 20 B 77/07 AS ER - Beschluss vom 23.05.2007
„Die Anwendung von an Durchschnittswerten orientierten Pauschalen bei der Übernahme von Kosten für Heizung widerspricht der gesetzlichen Regelung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Leistungen für Heizung müssen sich an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren."

Anspruch auf vollständige Übernahme der Unterkunftskosten
 SG Aurich, Urt. v. 12.10.2005 - S 15 AS 159/05
Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 19 Satz 1 SGB II werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II). Bei Mietwohnungen setzen sich die tatsächlichen Aufwendungen aus dem Kaltmietzins und den mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten, soweit diese rechtlich auf den Mieter umgelegt werden dürfen, zusammen.

Die ARGE hat, wenn sie nach Prüfung der Auffassung ist, dass für die Kaltmiete und/oder die Betriebskosten/Heizung die Grenze der Angemessenheit überschritten ist, den Leistungsbezieher zur Senkung der Kosten aufzufordern: Durch Umzug, Untervermietung oder sonstige Massnahmen. Eine Kürzung kann erst in Betracht kommen, wenn der/die Betroffene/n unberechtigterweise die Senkung der Kosten ablehnen.

Mit freundlichen Grüßen

N. Unruh

www.anwaltrecht.de
info@anwaltrecht.de
T. 030-36753713
F. 030-36753721
M. 01783717285

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Natascha Unruh
Berlin

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