364.803
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
221 Besucher | 2 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Inkasso, Mahnungen » Privates Darlehen
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Inkasso, Mahnungen » Privates Darlehen

Privates Darlehen


| 09.03.2009 12:02 |
Preis: ***,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Katja Schulze




Sehr geehrte Damen und Herren

Meine Ende 2007 verstorbene Mutter hatte an einen
Neffen ein Darlehen vergeben. In dem Vertrag steht
nur die Summe des Darlehens, nichts über die Art
der Rückzahlung oder eine zeitliche Begrenzung des
Darlehens.
In diesen Vertrag bin ich als Erbe eingetreten.
Da der Schuldner nur unregelmäßig Rückzahlungen
leistet und auch einen Inflationsausgleich ablehnt,
möchte ich das Darlehen kündigen.
Meine Fragen:
Kann ich das Darlehen fristlos kündigen, evtl. unter
Bezug auf § 608 BGB und kann ich verlangen das
der gesammte Restbetrag innerhalb von 2 Monaten
zurückgezahlt wird?
Falls nicht gezahlt wird, wie ist die weitere Vorgehensweise?
09.03.2009 | 13:35

Antwort

von

Rechtsanwältin Katja Schulze
34 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Vorab ist zunächst festzuhalten, dass durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.01.2001 wesentliche Teile des Bürgerlichen Gesetzbuches geändert worden sind, darunter auch die Bestimmungen zum Darlehensvertrag. Da es sich bei dem Darlehensvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt, gelten gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB diese reformierten Gesetzesbestimmungen ab dem 01.01.2003 grundsätzlich auch für Ihren Darlehensvertrag. Der § 608 BGB, den Sie in Ihrer Frage ansprechen, betrifft nach der Reform des BGB nur noch den Sachdarlehensvertrag.

Geht es dagegen um ein Gelddarlehen zwischen zwei Privatpersonen, bestimmt sich die Frage der Rückzahlung der Zahlungssumme sowie möglicher Kündigungsfristen nach §§ 488 bis 490 BGB.

Da nach Ihren Schilderungen kein Rückzahlungstermin und auch keine Laufzeit vereinbart ist, wird die (restliche) Darlehenssumme erst dann zur Rückzahlung fällig, wenn Sie den Darlehensvertrag kündigen (§ 488 Abs. 3 S. 1 BGB). Insoweit gilt grundsätzlich eine Frist von 3 Monaten, § 488 Abs. 3 S. 2 BGB. Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist die gesamte restliche Darlehenssumme zur Rückzahlung fällig.

Ein außerordentliches Kündigungsrecht kommt unter Umständen nach § 490 Abs. 1 BGB in Betracht. Danach kann der Darlehensgeber – also Sie als Erbe Ihrer Mutter – das Darlehen in der Regel fristlos kündigen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers wesentlich verschlechtert haben und dadurch die Rückzahlung des Darlehens gefährdet ist. Da das Darlehen dem Neffen bereits zur Verfügung gestellt wurde, kann die fristlose Kündigung nach dem Gesetzeswortlaut nur „in der Regel" erfolgen. Dies bedeutet, dass in Einzelfällen eine Kündigung z. B. dann nicht oder zumindest zur Zeit nicht in Betracht kommt, wenn sich ansonsten die schlechte Vermögenssituation des Darlehensnehmers zur Insolvenz verschärfen würde. Ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung vorliegen, kann daher nur nach Kenntnis aller Sachverhaltsdetails abschließend beantwortet werden.

Zahlt der Neffe nach Kündigung des Darlehens die Darlehenssumme nicht zurück, können Sie ihn nochmals zur Zahlung mahnen und ihm eine konkrete Zahlungsfrist – am besten unter Angabe eines bestimmten Datums – setzen. Kommt der Neffe dem nicht nach, befindet er sich spätestens durch das Verstreichenlassen der Zahlungsfrist im Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB). Ihnen stehen dann gemäß § 288 BGB Verzugszinsen zu.

Lässt sich die Angelegenheit nicht einvernehmlich klären, müssten Sie Ihren Rückzahlungsanspruch notfalls gerichtlich durchsetzen. Wenn Ihnen ein Gericht den Rückzahlungsanspruch zuerkennt, ist der Neffe grundsätzlich auch verpflichtet, die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Katja Schulze
Rechtsanwältin

Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz

Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11

E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de




Bewertung des Fragestellers 2009-03-11 | 13:15


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Ich war über die schnelle und gut ausgearbeitete (Angabe der entsprechenden Paragraphen) Antwort sehr erfreut."
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Katja Schulze »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2009-03-11
4,6/5.0

Ich war über die schnelle und gut ausgearbeitete (Angabe der entsprechenden Paragraphen) Antwort sehr erfreut.


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Katja Schulze
Chemnitz

34 Bewertungen
FACHGEBIETE
Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht