09.03.2009 | 13:35
Antwort
von
Rechtsanwältin Katja Schulze
34 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Vorab ist zunächst festzuhalten, dass durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.01.2001 wesentliche Teile des Bürgerlichen Gesetzbuches geändert worden sind, darunter auch die Bestimmungen zum Darlehensvertrag. Da es sich bei dem Darlehensvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt, gelten gemäß Art.
229 § 5 S. 2 EGBGB diese reformierten Gesetzesbestimmungen ab dem 01.01.2003 grundsätzlich auch für Ihren Darlehensvertrag. Der
§ 608 BGB, den Sie in Ihrer Frage ansprechen, betrifft nach der Reform des BGB nur noch den Sachdarlehensvertrag.
Geht es dagegen um ein Gelddarlehen zwischen zwei Privatpersonen, bestimmt sich die Frage der Rückzahlung der Zahlungssumme sowie möglicher Kündigungsfristen nach §§
488 bis
490 BGB.
Da nach Ihren Schilderungen kein Rückzahlungstermin und auch keine Laufzeit vereinbart ist, wird die (restliche) Darlehenssumme erst dann zur Rückzahlung fällig, wenn Sie den Darlehensvertrag kündigen (
§ 488 Abs. 3 S. 1 BGB). Insoweit gilt grundsätzlich eine Frist von 3 Monaten,
§ 488 Abs. 3 S. 2 BGB. Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist die gesamte restliche Darlehenssumme zur Rückzahlung fällig.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht kommt unter Umständen nach
§ 490 Abs. 1 BGB in Betracht. Danach kann der Darlehensgeber – also Sie als Erbe Ihrer Mutter – das Darlehen in der Regel fristlos kündigen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers wesentlich verschlechtert haben und dadurch die Rückzahlung des Darlehens gefährdet ist. Da das Darlehen dem Neffen bereits zur Verfügung gestellt wurde, kann die fristlose
Kündigung nach dem Gesetzeswortlaut nur „in der Regel" erfolgen. Dies bedeutet, dass in Einzelfällen eine
Kündigung z. B. dann nicht oder zumindest zur Zeit nicht in Betracht kommt, wenn sich ansonsten die schlechte Vermögenssituation des Darlehensnehmers zur Insolvenz verschärfen würde. Ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung vorliegen, kann daher nur nach Kenntnis aller Sachverhaltsdetails abschließend beantwortet werden.
Zahlt der Neffe nach Kündigung des Darlehens die Darlehenssumme nicht zurück, können Sie ihn nochmals zur Zahlung mahnen und ihm eine konkrete Zahlungsfrist – am besten unter Angabe eines bestimmten Datums – setzen. Kommt der Neffe dem nicht nach, befindet er sich spätestens durch das Verstreichenlassen der Zahlungsfrist im Verzug (
§ 286 Abs. 1 BGB). Ihnen stehen dann gemäß
§ 288 BGB Verzugszinsen zu.
Lässt sich die Angelegenheit nicht einvernehmlich klären, müssten Sie Ihren Rückzahlungsanspruch notfalls gerichtlich durchsetzen. Wenn Ihnen ein Gericht den Rückzahlungsanspruch zuerkennt, ist der Neffe grundsätzlich auch verpflichtet, die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Katja Schulze
Rechtsanwältin
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