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Welche Steuerklasse , und doppelte Haushaltsführung?


09.03.2009 10:46 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marlies Zerban


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,
folgendes Problem wird sich bald auftuen.
Ich bin deutscher Staatsbürger. Arbeite in Deutschland. Steurerklasse 1. Möchte aber bald meine Tschechische Freundin heiraten.Sie hat in Tschechien keine Arbeit.
Sie hält sich überwiegend in Tschechien auf, und ist dort angemeldet.Besitzt noch keine Deutsche Staatsbürgerschaft (Tschechische und Ukrainische).
Kann ich nach einer Heirat die Steuerklasse 3 beantragen, oder muss meine Ehefrau auch in Deutschland gemeldet sein?
Angenommen, ich würde den Wohnsitz in Tschechien als 2.Wohnsitz anmelden, kann ich dann eine doppelte Haushaltführung in der Einkommenssteuer geltend machen?
Die Beantwortung ist für mich sehr wichtig. Da ich ja 2 Haushalte finanzieren muss. Da meine Freundin noch eine Tochter hat, muss sie noch mindestens 2Jahre in Tschechien bleiben. Wir sehen uns dann nur am Wochenende. Da ich hohe Kosten habe, bin ich am überlegen, ob es nicht sinnvoller wäre in Deutschland zu heiraten.

Gruss
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 78 weitere Antworten zum Thema:
Doppelte Steuerklasse
09.03.2009 | 11:32

Antwort

von

Rechtsanwältin Marlies Zerban
169 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage gerne im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.

Für die Zusammenveranlagung und die Gewährung der Steuerklasse III bzw. des Splittingtarifs sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

1. Eheschließung
2. unbeschränkte Steuerpflicht
3. kein dauerndes Getrenntleben


Wenn die Eheschließung erfolgt ist, sind die weiteren Voraussetzungen des § 26b EStG zu prüfen.

In Ihrem Fall sind die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung offensichtlich erfüllt, da Ihre zukünftige Ehefrau in einem EU Land wohnt. Dann können Sie unter Vorlage des nachfolgend aufgeführten Urteils auch die Steuerklasse ändern lassen:

Zu den Punkten 2. und 3. gibt es ein recht aktuelles Urteil des EuGH zu einem vergleichbaren Fall, Der EuGH hat entschieden, dass in diesem Fall, wenn die gemeinsamen Einkünfte überwiegend in Deutschland erzielt werden, die Zusammenveranlagung in Deutschland erfolgen kann.

Ich hofffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


Auszug auf der Entscheidung des EuGH:

Art. 52 EG Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) verbietet es, dass einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen von dem Staat, in dem er wohnt, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seinem Ehegatten, von dem er nicht getrennt lebt und der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, mit der Begründung versagt wird, dieser habe in dem anderen Mitgliedstaat sowohl mehr als 10 % der gemeinsamen Einkünfte als auch mehr als 24 000 DM erzielt, wenn die Einkünfte, die der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat erzielt, dort nicht der Einkommsteuer unterliegen.

EuGH, Urteil vom 25. 1. 2007 - C-329/ 05 (Lexetius.com/2007,56)
1 In der Rechtssache C-329/ 05 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. Juni 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 2. September 2005, in dem Verfahren Finanzamt Dinslaken gegen Gerold Meindl, Beteiligte: Christine Meindl-Berger, erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts, E. Juhász, K. Schiemann und M. Ilešic ((Berichterstatter), Generalanwalt: P. Léger, Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2006, unter Berücksichtigung der Erklärungen - der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und U. Forsthoff als Bevollmächtigte, - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und W. Mölls als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Juli 2006 folgendes Urteil (*):
2 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG).

3 2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Finanzamt Dinslaken (im Folgenden: Finanzamt) und Herrn Meindl wegen der Weigerung des Finanzamts, Herrn Meindl zusammen mit seiner Ehegattin, Frau Meindl-Berger, zu veranlagen.
Nationaler rechtlicher Rahmen
4 3 § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung von 1997 (Einkommensteuergesetz 1997, im Folgenden: EStG 1997) lässt den nicht dauernd getrennt lebenden Eheleuten ein Wahlrecht, ob sie die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG in Anspruch nehmen oder es bei der getrennten Veranlagung bewenden lassen wollen. Ein solches Wahlrecht besteht nach dieser Vorschrift jedoch nur dann, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind, d. h. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
5 4 Nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG 1997 kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Einkünfte des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland die Zusammenveranlagung durchgeführt werden. Obwohl diese Einkünfte nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, werden sie nach Maßgabe dieser Vorschrift als Rechengröße im Rahmen des § 26b verwendet. Genauer gesagt gehen sie in die Ermittlung des Satzes ein, der auf die Einkünfte des der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Ehegatten nach der sogenannten Splittingmethode Anwendung findet.
6 5 Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist zum einen, dass der unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist und der andere Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands, aber in einem Land der EU oder des EWR hat.
7 6 Zum andern ist eine Zusammenveranlagung nur dann möglich, wenn entweder die Einkünfte beider Ehegatten im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Betrag von 24 000 DM nicht übersteigen.
8 7 Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG 1997 vollzieht sich die Ermittlung der Einkünfte der nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten in zwei Schritten. In einem ersten Schritt ist die Summe der Welteinkünfte zu ermitteln. In einem zweiten Schritt werden diese Welteinkünfte in die Einkünfte, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen, und die Einkünfte, die ihr nicht unterliegen, aufgeteilt.
9 8 Bei der Ermittlung der Welteinkünfte werden sämtliche Einkünfte der Ehegatten unabhängig davon berücksichtigt, ob sie im Inland oder im Ausland erzielt wurden. § 1a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG 1997 enthält keine spezielle Regelung, wie die Einkünfte zu ermitteln sind, weshalb der Begriff der Einkünfte dem deutschen Einkommensteuerrecht entnommen wird. Dies gilt auch für die Einkünfte, die in der von der Steuerverwaltung des Wohnsitzstaats ausgestellten Bescheinigung entweder nicht oder als steuerfreie Einkünfte ausgewiesen sind. Da gesetzlich nichts Gegenteiliges bestimmt ist, wird diese Bescheinigung nämlich nicht als bindend angesehen.


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Ingelheim

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