Pflichtteilsergänzungsanspruch
| 08.03.2009 19:59
| Preis:
***,00 € |
Erbrecht
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Kann mir ein Rechtskundiger für Erbangelegenheiten einschlägig unter Benennung einer Fundstelle oder eines BGH-Urteils Auskunft darüber geben, ob die Person A, die pflichtteilsergänzungsberechtigt nach §§
2325 und
2329 BGB gegen den Beschenkten B sich Eigengeschenke nach
§ 2327 BGB lassen anrechnen muss, wenn der beschenkte Pflichtteilsergänzungsverpflichtete B in der Vergangenheit einen Pflichtteilsverzicht und beim Todesfall eine Erbausschlagung zu Gunsten des Pflichtteilsergänzungsberechtigten A erklärt hat?
Bitte nur antworten, wenn die Antwort verlässlich ist. Danke.
08.03.2009 | 20:25
Antwort
von
Rechtsanwältin Simone Sperling
307 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Ja, eine Anrechnung hat zu erfolgen. Dies ergibt sich aus
§ 2327 Abs. 2 BGB i. V. m.
§ 2051 Abs. 1 BGB. Die Erbausschlagung wirkt wie ein Wegfall. sh. dazu Palandt, §2327 Rn. 3.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
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Nachfrage vom Fragesteller
09.03.2009 | 18:22
Zunächst vielen Dank für Ihre Anwort. Leider werde ich aus dieser nicht ganz schlau, obwohl ich die von Ihnen genannten Fundstellen gelesen habe.
Nochmal zur besseren Verständlichung der vorstehende Sachverhalt:
Die Personen A und B sind Geschwister von Vater C (Mutter lebt schon längere Zeit nicht mehr). Die pflichtteilsergänzungsberechtigte Person A ist Alleinerbin. Die pflichtteilsergänzungsverpflichtete Person B ist pflichtteilsergänzungspflichtig aufgrund einer Schenkung an sie in den vergangenen 10 Jahren vom gemeinsamen Vater C. Auch A erhielt früher vor mehr als 10 Jahren eine Schenkung.
B hat zu Lebzeiten des Vater einen Pflichtteilsverzicht zugunsten A und nach dem Ableben des Vaters eine Erbausschlagung erklärt, so dass A Alleinerbin wurde.
Ist daher die Schenkung an A nach dem nochmaligen Vortrag des Sachverhalts tatsächlich bei der Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen gegen B anzurechnen, auch wenn B weder pflichtteils- noch erbberechtigt ist?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
09.03.2009 | 18:33
Ja, es findet eine Anrechnung statt. Denn sonst wäre B auf Grund der Geltendmachung benachteiligt und müsste einen höheren Betrag leisten.