06.03.2009 | 13:04
Antwort
von
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich anhand Ihrer Angaben und des von Ihnen ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
1.Mit Ihrer Vermutung liegen Sie richtig. Da Sie keine Betriebsstätte mehr in D unterhalten, üben Sie ihr Gewerbe auch nicht mehr in D aus, so dass diesbezüglich eine Besteuerung entfällt.
Jedoch besteht die Möglichkeit einer Nachbesteuerung gem.§ 2 AStG. Hierzu müssten Sie weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in D haben. Dies könnte auf Grund Ihrer Auftraggeber in D der Fall sein, jedoch nicht wenn Sie in I ebenfalls Auftraggeber haben. Dies müsste Ihr steuerlicher Berater an Hand aller Zahlen und Pognosen beantworten.
2. Hinsichtlich Ihrer selbständigen Tätigkeit wird diese, so wie Sie es beschreiben nicht in D ausgeführt, so dass keine beschränkte Steuerpflicht vorliegt. Sie nehmen die Beratungen von I aus vor und beraten lediglich jemanden in D. Der BFH hat hierzu entschieden:
Im Inland ausgeübt wird die selbstständige Arbeit, wenn der Stpfl, sich im Inl. aufhaltend, die Arbeit persönl. im Inl. leistet, auch wenn dies nur gelegentl. oder zufällig geschieht, z. B. Konzert des Musikers, Operation des Arztes, Prozessvertretung des Anwalts(BFH
I R 268/83 v. 12. 11. 86)
Demnach sind auch Ihre selbständigen Einkünfte nicht der Besteuerung zu unterwerfen, es sei denn auch hier würde die Nachbesteuerung nach § 2 AStG greifen.
3.Sie sollten tatsächlich Ihre Betriebsaufgabe erklären, das Finanzamt wird die aufgedeckten stillen Reserven der Besteuerung unterwerfen.
4.Wenn ich Sie richtig verstehe, wird Ihre Frau ihre nichtselbständige Tätigkeit in I weiterhin für Ihren deutschen Arbeitgeber ausüben. In diesem Fall sind diese Einkünfte der Beschränten Steuerpflicht zu unterwerfen, die Besteuerung erfolgt grundsätzlich durch Abzug vom Lohn durch den Arbeitgeber.
Auch wird Ihre Ehefrau der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Möglich wäre aber dass ein Härtefall greift, sofern Ihre Frau in I ebenfalls sozialversichert ist, hier würde ich Ihnen empfehlen eine Anfrage an die Deutsche Rentenversicherung zu stellen.
5. Die in Deutschland erzielten Kapitalerträge unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Die Erhebung der Steuer erfolgt durch Abzug beim jeweiligen Kreditinstitut und hat Abgeltungswirkung.Auf Antrag gem.
§ 1III EStG kann einer Veranlagung erfolgen , wenn die dortigen Voraussetzungen vorliegen.
6. Nach dem bisherigen Ergebnis sind nur für den Fall dass die Voraussetzungen des § 2 AStG vorliegen, steuerliche Sachverhalte in D relevant.
a) Dividenden können nach Art 10 des DBA in beiden Staaten der Besteuerung unterowfen werden, für diesen Fall gelten jedoch Höchstgrenzen.Gleiches gilt für Zinsen.
b) Sollte eine Nachbesteuerung nach § 2 AStG greifen, so würde eine Anrechnung der Steuer in I durchgeführt werden, damit eine Doppelbesteuerung vermieden wird.
§ 2 AStG
§ 2 Einkommensteuer
(1) 1Eine natürliche Person, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht nach §
1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und
1.
in einem ausländischen Gebiet ansässig ist, in dem sie mit ihrem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt, oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist und
2.
wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem ihre unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat, über die beschränkte Steuerpflicht im Sinne des Einkommensteuergesetzes hinaus beschränkt einkommensteuerpflichtig mit allen Einkünften im Sinne des §
2 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des §
34d des Einkommensteuergesetzes sind. 2Für Einkünfte der natürlichen Person, die weder durch deren ausländische Betriebsstätte noch durch deren in einem ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt werden, ist für die Anwendung dieser Vorschrift das Bestehen einer inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte der natürlichen Person anzunehmen, der solche Einkünfte zuzuordnen sind. 3Satz 1 findet nur Anwendung für Veranlagungszeiträume, in denen die hiernach insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 16 500 Euro betragen.
(2) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt vor, wenn
1.
die Belastung durch die in dem ausländischen Gebiet erhobene Einkommensteuer - nach dem Tarif unter Einbeziehung von tariflichen Freibeträgen - bei einer in diesem Gebiet ansässigen unverheirateten natürlichen Person, die ein steuerpflichtiges Einkommen von 77 000 Euro bezieht, um mehr als ein Drittel geringer ist als die Belastung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässigen natürlichen Person durch die deutsche Einkommensteuer unter sonst gleichen Bedingungen, es sei denn, die Person weist nach, daß die von ihrem Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern mindestens zwei Drittel der Einkommensteuer betragen, die sie bei unbeschränkter Steuerpflicht nach §
1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu entrichten hätte, oder
2.
die Belastung der Person durch die in dem ausländischen Gebiet erhobene Einkommensteuer auf Grund einer gegenüber der allgemeinen Besteuerung eingeräumten Vorzugsbesteuerung erheblich gemindert sein kann, es sei denn, die Person weist nach, daß die von ihrem Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern mindestens zwei Drittel der Einkommensteuer betragen, die sie bei unbeschränkter Steuerpflicht nach §
1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu entrichten hätte.
(3) Eine Person hat im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn
1.
sie zu Beginn des Veranlagungszeitraums Unternehmer oder Mitunternehmer eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Gewerbebetriebs ist oder, sofern sie Kommanditist ist, mehr als 25 Prozent der Einkünfte im Sinne des §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes aus der Gesellschaft auf sie entfallen oder ihr eine Beteiligung im Sinne des §
17 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes an einer inländischen Kapitalgesellschaft gehört oder
2.
ihre Einkünfte, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des §
34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind, im Veranlagungszeitraum mehr als 30 Prozent ihrer sämtlichen Einkünfte betragen oder 62 000 Euro übersteigen oder
3.
zu Beginn des Veranlagungszeitraums ihr Vermögen, dessen Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des §
34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wären, mehr als 30 Prozent ihres Gesamtvermögens beträgt oder 154 000 Euro übersteigt.
(4) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 sind bei einer Person Gewerbebetriebe, Beteiligungen, Einkünfte und Vermögen einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 5, an der die Person unter den dort genannten Voraussetzungen beteiligt ist, entsprechend ihrer Beteiligung zu berücksichtigen.
(5) 1Ist Absatz 1 anzuwenden, so kommt der Steuersatz zur Anwendung, der sich für sämtliche Einkünfte der Person ergibt. 2Auf Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des §
50a des Einkommensteuergesetzes unterliegen, ist §
50 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.
(6) Weist die Person nach, daß die auf Grund der Absätze 1 und 5 zusätzlich zu entrichtende Steuer insgesamt zu einer höheren inländischen Steuer führt, als sie sie bei unbeschränkter Steuerpflicht und Wohnsitz ausschließlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entrichten hätte, so wird der übersteigende Betrag insoweit nicht erhoben, als er die Steuer überschreitet, die sich ohne Anwendung der Absätze 1 und 5 ergäbe.
Nachfrage vom Fragesteller
06.03.2009 | 15:04
Vielen Dank für die umfangreiche Beantwortung meiner Fragen!
Folgende Nachfragen/ Unklarheiten habe ich jedoch noch:
1. Mit der Nachversteuerung gem. § 2 AStG meinen Sie die erweiterte beschränkte Steuerpflicht? Ich denke eine Nachversteuerung bzw. die erweiterte beschränkte Steuerpflicht wird bereits an der Voraussetzung scheitern, dass Italien kein sog. Niedrigsteuerland ist. Liege ich mit meiner Einschätzung richtig?
2. Bei der gewerblichen Tätigkeit ist lediglich das Vorliegen einer Betriebsstätte von Bedeutung; die Ausübung der Tätigkeit ist dabei ohne Bedeutung bzw. wird sich an den Regelungen zur selbständigen Tätigkeit wie beschrieben orientieren?
- Es ist also davon auszugehen, dass bei dem vorliegenden Sachverhalt mit meinen Beratungsleistungen von Italien aus keine beschränkt Steuerpflichtigen Einkünfte aus gewerblicher oder selbständiger Arbeit mehr erzielen werde.
3. Kann ich bei einer Antragsveranlagung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nun Sparerfreibetrag sowie weitere Werbungskosten geltend machen und abgeführte Quellensteuer anrechnen? Die Frage wurde leider noch nicht beantwortet.
Herzlichen Dank!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
06.03.2009 | 15:14
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfragen möchte ich wie folgt beantworten.
1. Mit Nachbesteuerung(nicht Nachversteuerung) meinte ich die von Ihnen genannte erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Ob Italien ein Niedrigsteuerland im Sinne des § 2 Abs II ist kann ich nicht beurteilen, da mir die Zahlen hierzu nicht vorliegen. Dies sollte aber von Ihrem Steuerberater geprüft werden.
2.Nach Ihren Angaben haben Sie weder eine Betriebsstätte in D noch führen Sie die Tätigkeit in D aus, somit entfällt sowohl die Steuerpflicht hinsichtlich der gewerblichen Einkünfte, als auch der selbständigen Einkünfte.
3. Hinsichtlich der möglichen Veranlagung auf Antrag gem. § 1 III, gelten Sie sofern die Voraussetzungen des § 1 III EStG erfüllt sind, als unbeschränkt steuerpflichtig und können damit auch Sparerfreibetrag, Werbungskosten geltend machen bzw die Quellensteuer anrechnen lassen.
Ich hoffe Ihre Fragen ausreichend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Haberbosch
Rechtsanwalt