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Klage eingereicht und zurückgezogen - welche Gebühren fallen an?


| 04.03.2009 20:17 |
Preis: ***,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht


Beantwortet von




Guten Tag,

ich habe einen RA mit einer Klage beauftragt (private Urheberrechtsverletzung = Bilderklau im Internet) und die Klage wurde eingereicht. Am gleichen Tag, als die Klage bei Gericht eingereicht wurde, erhielt der RA Post von der Beklagtenpartei und der Anwalt teilte mit, daß der Beklagte das Insolvenzverfahren (Privatinsolvenz) beantragt habe. Mein RA informierte mich sofort und wir besprachen uns, was zu tun sei. Er riet mir, die Klage zurückzuziehen, "da ja sowieso nichts zu holen sei". Ich sah das ein und er zog die Klage zurück.

Die bereits gezahlten Gerichtskosten wurden voll erstattet, der RA stellte mir nun jedoch eine Rechnung in Höhe von fast 900 Euro, so, als wäre das Verfahren vollumfänglich vollzogen worden.

Auf meinen Wunsch, nach einer Pauschale abzurechnen, geht er nicht ein.

Meine Frage: Ist das rechtens, daß er die vollen Gebühren berechnet, oder kann ich rechtlich etwas dagegen unternehmen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 20 weitere Antworten zum Thema:
Gebühren Klage
Antwort vom
04.03.2009 | 20:56
Sehr geehrte Ratsuchende,

der RA hat in Ihrem Auftrag die Klage bei Gericht eingereicht. Er kann dafür eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG berechnen, auch wenn diese zurückgenommen wurde. Eine Ermäßigung nach Nr. 3101 VV RVG kommt nicht in Betracht, da die Klage vor Beendigung des Auftrags eingereicht wurde. Auf eine Pauschale muss sich der RA nicht einlassen.

Neben dieser Gebühr kann der Rechtsanwalt eine Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG abrechnen.War der Rechtsanwalt zuvor bereits außergerichtlich tätig, können diese Kosten selbstverständlich ebenfalls abgerechnet werden.

Ob die Rechnung mit 900,- EUR der Höhe nach korrekt ist, lässt sich aus Ihrer Schilderung nicht ersehen, da weder der Gegenstandswert, noch die einzelnen abgerechneten Gebührentatbestände von Ihnen genannt werden. Ich rate Ihnen, sich die Abrechnung noch einmal von Ihrem RA erklären lassen. Bestehen Diskrepanzen sollten Sie die Rechnung zunächst durch einen anderen Rechtsanwalt prüfen lassen; die Rechtsanwaltskammern werden in der Regel erst im Klageverfahren als Gutachter tätig.

Ich hoffe, Ihnen erste Anhaltspunkte gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichem Gruß

Kaussen
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 04.03.2009 | 23:00

Guten Abend Herr Kaussen

und vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Hier also die Abrechnungspositionen:

1,3 Geschäftsgebühr (Gegenstandswert 7.500,00) = 535,60 EUR
Auslagen (außergerichtl.) = 20,00 EUR
0,8 Verfahrensgebühr vorzeitige Beendigung nach
3101 VV RVG Gegenstandswert 9.800,00 EUR ???
388,80 EUR, hierauf anzurechnende gem.
Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG Gegenstandswert
7.500,00 EUR ??? 0,65 Geschäftsgebühr 267,80 EUR = 121,00 EUR

Gegenstandswert 1.461,16 EUR 0,5
Verfahrensgebühr f. Forderungsanmeldung
gem.3320 RVG = 52,50 EUR
Auslagen = 20,00 EUR
zzgl. USt aus 749,10 EUR = 142,33 EUR

Gesamt 891,43 EUR

Es wäre sehr nett, wenn Sie mir im Rahmen der Nachfragefunktion sagen könnten, ob das korrekt ist, oder nicht.

Vielen Dank und freundliche Grüße

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 06.03.2009 | 15:12

Die Abrechnung des gerichtlichen Verfahrens ist nicht zu beanstanden; der RA rechnet weniger ab, als er nach meiner Ausgangsantwort dürfte.

Die Ermittlung des Gegenstandswertes kann allein anhand der Rechnung nicht kontrolliert und beurteilt werden; dazu müssten Einzelheiten des Auftrages bekannt sein.

Die Abrechnung der Forderungsanmeldung setzt voraus, dass Sie dem RA einen weiteren dahingehenden Auftrag erteilt haben. Davon gehe ich aus; in diesem Fall ist auch insoweit die Abrechnung nicht zu beanstanden.

Lassen Sie sich von dem RA noch einmal die Ermittlung des Gegenstandswertes erläutern. Ansonsten sehe ich keine Möglichkeiten, gegen die Abrechnung vorzugehen.

Mit freundlichem Gruß

Bewertung des Fragestellers 2009-03-08 | 09:37


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