Kündigungsfrist - Urlaubsanspruch Arbeitsrecht
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Kündigungsfrist - Urlaubsanspruch


04.03.2009 17:22 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Joachim


| in unter 2 Stunden

Ich habe am 19. Januar 2009 ein neues Arbeitsverhältnis angetreten.

Wortlaut Vertrag –auszugsweise-:
…..
§4 Probezeit

1. Es wird eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart.
2. Während der Probezeit kann mit einer Frist von
2 Wochen von beiden Vertragspartnern gekündigt werden.
….
§6 Arbeitszeit

1. Vereinbart wird eine Teilzeitbeschäftigung
2. Regelarbeitszeit: Montag-Freitag: 5 Std/Tag
(8:30 – 13:30 Uhr)


Samstag: 4 Std/Tag
(8:30 – 12:30 Uhr)
1-2 mal im Monat
3. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ca. 25 Stunden. Sie
wird nach Bedarf und Weisung des Arbeitgebers nach
betrieblichen Erfordernissen abweichend festgelegt und
ist i. d. R. an 5 Tagen in der Woche zu leisen.
4. Im Rahmen der in Absatz 2 vereinbarten Stunden kann
der Arbeitgeber beim Vorliegen betrieblicher
Erfordernisse die Arbeitszeiteinteilung ändern.
Eine entsprechende Information muß der Arbeitsnehmer
mindestens 3 Arbeitstage vorher erhalten.

§11 Urlaub

Es besteht Anspruch auf 20 Urlaubstage.

Ich habe mein Arbeitsverhältnis am 19. Januar angetreten. Ich wurde am Samstag, den 07.02., Samstag, den 14.02. und Samstag den 28.02. eingeteilt und habe an diesen Tagen jeweils 4 Stunden gearbeitet. 3 Wochen lang habe ich also 6 Tage/Woche gearbeitet und keinen Ausgleichstag dafür erhalten.

Es handelt sich um eine Wäscherei, deren Annahmestelle Samstags regelmäßig geöffnet hat. Es handelt sich also nicht um außergewöhnlich hohen Arbeitsanfall, weswegen die Samstagsarbeit anfällt.

Am Montag, den 02.03. habe ich mein Arbeitsverhältnis gekündigt, da ich eine neue, bessere Stelle antreten kann.

Meine Fragen:

1. Wann ist mein letzter Arbeitstag, wenn ich am 02.03. gekündigt habe?

2. Wieviele freie Tage/Urlaubstage stehen mir noch zu?

3. Am Samstag, den 07. März wurde ich bereits wieder zur Arbeit eingeteilt. Ist dies so überhaupt zulässig? Müssen Ausgleichstage für die Samstage gewährt werden?

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
MfG
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Kündigungsfrist Urlaubsanspruch
04.03.2009 | 18:04

Antwort

von

Rechtsanwalt Christian Joachim
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Sehr geehrte Fragestellerin,

herzlichen Dank für Ihre Fragen das damit entgegengebrachte Vertrauen.

Sofern dem Arbeitgeber die Kündigung am 2.3 2009 zugegangen ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 16.3.2009 gemäß der Vereinbarung über die Probezeit.

Die Urlaubstage stehen Ihnen anteilig hinsichtlich der bisherigen Tätigkeitszeit zu. Sofern man davon ausgeht, dass Sie etwa zwei Monate in dem Unternehmen gearbeitet haben, würde Ihnen 1/6 des Jahresurlaubs überschlagweise zu stehen. Sofern keine Regelung im Arbeitsvertrag hinsichtlich der Anzahl der Urlaubstage festgehalten ist, ist laut dem Bundesurlaubsgesetz eine Mindestanzahl von 24 Urlaubstagen im Jahr anzunehmen. Danach würden Ihnen insgesamt vier Urlaubstage zustehen, da hier gegebenenfalls auch eine Aufrundung auf vier Urlaubstage gegeben ist.

Für die Tätigkeit im Monat Februar, hier an den Samstagen, müssten sie einen Ausgleichsbetrag hinsichtlich der Regelung das maximal zwei Samstage im Monat durch Sie zu arbeiten ist erhalten. Dies bedeutet, dass Sie im Monat März maximal an einem Samstag arbeiten müssten. Dies kann jedoch auch aufgrund ihrer Kündigung durchaus auch in der 7.3. sein. Sie können jedoch auch den Arbeitgeber darauf hinweisen, dass hier gegebenenfalls ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag vorliegt und sich somit weigern, hier zumindest am 7.3. März tätig zu sein. Jedenfalls dürfte Ihnen zumindest ein Anspruch auf Überstundenvergütung zustehen, sofern Sie die vertraglich festgelegte Arbeitszeit durch Mehrtätigkeit überschritten haben. Der Ausgleich für die Überstunden kann Ihnen jedoch auch in Freizeit gewährt werden. Hier kommt es gegebenenfalls auch auf abweichende Regelungen um Arbeitsvertrag an. Für den Samstag steht ihnen somit auch ein Ausgleich in der Form zu, dass entweder ein Tag Freizeit gewährt wird, wenn Überstunden geleistet worden sind oder eine Überstundenvergütung oder, sofern die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit nicht überschritten worden ist, dass Sie im Monat März lediglich einen Samstag arbeiten müssen.

Gleichzeitig darf ich darauf hinweisen, dass auch die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages besteht, sofern beide Seiten gewillt sind, das Arbeitsverhältnis vor dem Ablauf der oben genannten Kündigungsfrist zu beenden.

Ich hoffe, Ihnen vorerst eine positive und hilfreiche Antwort gegeben zu haben und stehe Ihnen selbstverständlich gerne weiterhin zur Verfügung.



ANTWORT VON
Rechtsanwalt Christian Joachim
Kühlungsborn

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