Gewerbeanmeldung in kostenfrei überlassener Privatwohnung
04.03.2009 15:15
| Preis:
***,00 € |
Generelle Themen
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
mir wurde von einem Familienmitglied eine Wohnung kostenfrei überlassen.
Ich möchte ein Zimmer in der Wohnung für Verwaltungsaufgaben am PC nutzen, und den Kellerraum zur kurzfristigen zwischenlagerung von kleinartikeln.
Wie ist dies rechtlich einwandfrei durchzuführen?
Gewerbeanmeldung.
Mietvertrag mit symbolischem wert von 1 € Kaltmiete +
Nebenkosten aufsetzen in dem dies vom vermieter genehmigt wir?
Muss ich bezgl. der Wohnräume etwas bei der Stadt ummelden?
Bitte umfassende infos diesbzgl.
DANKE
04.03.2009 | 16:29
Antwort
von
Rechtsanwalt Michael Böhler
345 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sie benötigen eine Bestätigung des Vermieters, dass dieser mit der gewerblichen Nutzung eines Teils der vermieteten Räume einverstanden ist – dies sollte im Mietvertrag enthalten sein. In manchen Kommunen existiert eine Zweckentfremdungsverordnung, durch die gewerbliche Nutzung einer Wohnung als Ordnungswidrigkeit ggf. mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Sie sollten im Rahmen der Gewerbeanmeldung unbedingt angeben, dass Sie das Gewerbe in einer bisher rein zum Wohnen genutzten Räumen ausüben werden. Sie können einen Wohnraummietvertrag mit Gewerbeerlaubnis schließen und die Miete separat für den gewerblich genutzten Raum separat in diesem Vertrag ausweisen lassen.
Alternativ können Sie auch einen Gewerbe- und Wohnraummietvertrag schließen und in dem Gewerbemietvertrag vereinbaren, dass für diesen das Recht wie für Wohnraummietverhältnisse gilt und eine separate
Kündigung des Büroraums ausgeschlossen ist.
Gewerbe- und Ordnungsamt werden anhand Ihrer Angaben überprüfen, ob die Ausübung eines Gewerbes in Ihrer Wohnung überhaupt zulässig ist. In einem reinen Wohngebiet kann dies kritisch werden, wenn Ihre Tätigkeit z.B. einen regen Lieferverkehr mit sich bringt. Sollte eine Ablehnung erfolgen, rate ich Ihnen, einen auf das Verwaltungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort mit der Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt