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Kindergeldrückzahlung


02.03.2009 16:00 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Simone Sperling


| in unter 2 Stunden

Hallo,
ich habe 2006 eine Ausbildung begonnen, wurde von Anfang an gemobbt und vom Chef in eine niedere Stelle verfrachtet. Nach ca. einem Jahr konnte ich nicht mehr, bin zur Psychologin und hab mich krank schreiben lassen.
Nach 3 Monaten Krankheit riet mein Ausbildungsleiter meiner Mutter, ich solle die Arbeit doch am besten selbst kündigen um Schwierigkeiten zu vermeiden. In der komplizierten Situation zuhause und die durch meine Depressionen nicht zurechnungsfähige Entscheidung, habe ich im Dez 2007 gekündigt. Danach ging es sofort auf Kur durch meine Rentenversicherung. Arbeitslosengeld wurde mir auch sofort ab dem 1ten Monat bezahlt, da meine Ärztin mir Bescheinigte, dass ich auf anraten des Ausbilders und ihrem Anraten gekündigt habe.
Jetzt ca. 1 1/2 Jahre später bekam ich ein Schreiben von der Familienkasse....
Kindergeld in Höhe von 1200 Euro zurückzahlen, da ich selbst gekündigt habe.
Meine Mutter hat sofort angerufen und ein Fax geschickt und unsere Situation erklärt, aber laut Kasse nichts zu machen!
Noch dazu kommt, dass wir uns das eigentlich garnicht leisten können so viel zu zahlen. Vielleicht auf Raten in 24 Monaten.
Aber das kann doch nicht möglich sein! Gibt es nicht auch die selbe Bestimmung wie im Arbeitsamt? Ich denke mir steht das Geld auf jeden Fall zu, musste schon genug erdulden.
02.03.2009 | 16:52

Antwort

von

Rechtsanwältin Simone Sperling
307 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Handelt es sich bei dem Rückforderungsanspruch um den Zeitraum der Ausbildung, dann ist dieser unbegründet, es sei denn Ihr damaliges Einkommen (Ausbildungsentgelt) lag monatlich über 640,00 €.

Für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit kommt es auf die Dauer sowie Ihr Alter an. Es ist hier § 2 Abs. 1, 2 BKGG zu beachten:

„(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt
1.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
(2) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nummer 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leistet oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Satz 1 Nummer 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat. 3Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. 4Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, die nach § 19 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen. 5Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden. 6Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen. 7Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder Satz 3 um ein Zwölftel. 8Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz. 9Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2, 3 und 7 nicht entgegen. 10Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.“

Dies stellt eine abschließende Regelung dar und es gibt keine parallel Regelung wie für das ALG I.

Sollten Sie jedoch bereits bei der Meldung zur Arbeitslosigkeit gleichzeitig der Kindergeldkasse die Änderung mitgeteilt haben, so ist die Rückforderung unberechtigt auf Grund Ihres Vertrauens auf den Bestand der Zahlung.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel. für Rechtsberatung: 0 90 01277 59 1 (2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
Tel.: 0351 2699394
Fax: 0351 2699395
E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
www.scheidung-deutschlandweit.de







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Zweigstelle:
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