Frage geschrieben am 02.03.2009 15:32:18Betreff: Jugendpornografie
Rechtsgebiet: Tier- und Tierkaufrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1547
Ich bin immer davon ausgegangen, dass Minderjährige in Pornos nichts zu suchen haben und habe daher auf vermutliche Volljährigkeit der Darsteller/innen geachtet. Abgespeichert habe ich (meiner Erinnerung nach) nie. Den Cache habe ich sofort oder nach einigen Tagen gelöscht.
Ich hatte niemals die Absicht Kinder zu betrachten!!!
Ich kann aber nicht ausschließen, dass ich mir auch mal Bilder von Darstellerinnen im Schülerinnenkostüm angesehen habe (beim Surfen), bei denen ich aber von Volljährigkeit ausging. Aber es gibt natürlich Grenzfälle, auch in anderen Darbietungsweisen. Und ich bin mir zutiefst unsicher. Von der Gesetzesänderung im November wusste ich nichts, sonst wäre ich noch vorsichtiger gewesen (bzw. hätte das Surfen unterlassen).
MfG
Antwort geschrieben am 02.03.2009 16:23:51
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Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-241, Fax: 0471/140-244
Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, allgemein, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 427
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Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Sehr gerne beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen zusammenfassend wie folgt:
Da Sie keine konkrete Frage zu Ihrem geschilderten Sachverhalt formuliert haben, gehe ich bei meiner Beantwortung davon aus, dass es Ihnen darum geht zu erfahren, ob Sie sich durch das von Ihnen geschilderte Verhalten strafbar gemacht haben könnten und ob Ihnen eine dementsprechende Strafverfolgung drohen könnte.
In Ihrem Betreff zur frage spielen Sie schon auf die entsprechende strafrechtliche Bestimmung an, die vorliegend relevant ist, namentlich der Ende letzten Jahres neu eingeführte § 184 c StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften), der verschiedene Sachverhalte im Zusammenhang mit sog. Jugendpornographie unter Strafe stellt.
Gem. des neu eingeführten § 184 c StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, "wer pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen".
Wer also versucht, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Unter den Tatbestand des § 184c StGB können auch Darstellungen mit so genannten "Scheinminderjährigen" fallen, also von Darstellern, die dem Alter zwar volljährig sind, hinsichtlich ihres äußeren Erscheinungsbildes aber als minderjährig eingestuft werden könnten bzw. sogar sollen, da diese Einstufung ein gewisser Zweck der Darstellung ist.
Da mir nicht bekannt ist, welche Fotos/Darstellungen Sie heruntergeladen haben, kann ich leider nicht abschließend beurteilen, ob diese Voraussetzungen auch bei Ihnen gegeben sind. Hierfür spricht aber nach Ihren eigenen Angaben, dass Sie Darstellungen von Schulmädchen etc. auf Ihre Festplatte heruntergeladen haben, zumindest temporär, bei denen Sie selber Zweifel an der Volljährigkeit der Darsteller/Darstellerinnen hatten.
Dies sprich indiziell schon für einen Verstoß gegen § 184 c StGB, kann aber wie bereits ausgeführt, aus der Ferne nicht abschließend beurteilt werden.
Da Sie aber keine Darstellungen mehr gespeichert haben, gehe ich eher nicht davon aus, dass Ihnen eine Strafverfolgung droht. Eine solche Strafverfolgung (vorausgesetzt es wäre überhaupt eine Strafbarkeit nach § 184c StGB gegeben, was wie bereits ausgeführt möglich ist, aber aus der Ferne nicht näher beurteilt werden kann) würde nämlich entweder voraussetzen, dass Sie jemand angezeigt hat, oder die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von Ihren Handlungen genommen haben.
Die ist zwar nicht ausgeschlossen, ich halte es nach Ihrer Sachverhaltsschilderung aber eher für unwahrscheinlich.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen noch viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag!
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
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