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Berechnung Kindesunterhalt


| 02.03.2009 10:57 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wüßte gern, ob folgende Kosten bei der Berechnung des Kindesunterhaltes abgezogen werden können:

Es geht um die Ermittlung des bereinigten Nettos meines Ex-Mannes.
Kann er hierzu Studiengebühren für die Fernuniversität, Kosten für die Berufsunfähigkeitsversicherung (begünstigt ist unser gemeinsames Kind UND seine neue Ehefrau) und die Rückzahlung ehebedingter Schulden in Anrechnung bringen?
Ich habe eine Information, die besagt, dass gerade dei BU nur in Abzug gebracht werden kann, wenn das Kind begünstigt ist. Wie ist es aber, wenn die neue Frau auch eingetragen ist?

Wenn er das nicht kann, wüßte ich gern, welche Gesetze greifen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 861 weitere Antworten zum Thema:
Kindesunterhalt Berechnung
02.03.2009 | 12:23

Antwort

von

Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
207 Bewertungen


Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Nach ausgiebiger Recherche bzgl. der Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Berufsunfähigkeitsversicherungen kann ich Ihnen mitteilen, dass der 10. Senat für Familiensachen des OLG Hamm am 04.08.2000 entschieden hat, dass derartige Beitrag abzugsfähig sind, wenn der Unterhaltsberechtigte von der Versicherung profitiert. Im Falle des Kindesunterhaltes ist die BU-Versicherung also anrechnungsfähig, da – wenn auch nicht allein – diese Versicherung das unterhaltsberechtigte Kind als Begünstigten aufweist. Hier käme es auf die genauen Modalitäten bzgl. der Berechtigung an der BU-Versicherung an. So könnten Beiträge zur BU-Versicherung nur entsprechend eines gewissen Anteils angerechnet werden, wenn die Berechtigung Ihres Kindes auch nur zu einem gewissen Anteil besteht. Sind die neue Ehefrau und Ihr Kind gleichberechtigt begünstigt, so ist für die nur bruchteilige Anrechnung der Beiträge zur Versicherung kein Raum.

Für den Ehegattenunterhalt kommt eine Anrechnung nicht in Betracht.

Studiengebühren für die Fernuniversität sind als berufsbedingte Kosten abzugsfähig, wenn sie angemessen sind und nicht vom Arbeitgeber getragen werden.

Schulden – also Kreditraten – sind dann abzugsfähig, wenn es sich (wie Sie bereits ausführen) um ehebedingte Schulden handelt.

Die Ansprüche auf Unterhalt ergeben sich aus den §§ 1601 BGB ff..
Wird das bereinigte Nettoeinkommen dabei falsch berechnet, steht dem dadurch belasteten (Ihrem Kind als Unterhaltsberechtigtem) ein Anspruch auf Abänderung der Feststellungen zum Einkommen zu. Dies wird sodann mit einer sogenannten Abänderungsklage gem. § 323 ZPO durchgesetzt.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.


An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.


Mit freundlichen Grüßen



Mathias Drewelow
Rechtsanwalt



Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon : 0381-25296970
fax : 0381-25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: www.mv-recht.de



Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: http://www.mv-recht.de

Bewertung des Fragestellers 2009-03-02 | 12:51


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Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
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