02.03.2009 | 12:23
Antwort
von
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
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Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Nach ausgiebiger Recherche bzgl. der Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Berufsunfähigkeitsversicherungen kann ich Ihnen mitteilen, dass der 10. Senat für Familiensachen des OLG Hamm am 04.08.2000 entschieden hat, dass derartige Beitrag abzugsfähig sind, wenn der Unterhaltsberechtigte von der Versicherung profitiert. Im Falle des Kindesunterhaltes ist die BU-Versicherung also anrechnungsfähig, da – wenn auch nicht allein – diese Versicherung das unterhaltsberechtigte Kind als Begünstigten aufweist. Hier käme es auf die genauen Modalitäten bzgl. der Berechtigung an der BU-Versicherung an. So könnten Beiträge zur BU-Versicherung nur entsprechend eines gewissen Anteils angerechnet werden, wenn die Berechtigung Ihres Kindes auch nur zu einem gewissen Anteil besteht. Sind die neue Ehefrau und Ihr Kind gleichberechtigt begünstigt, so ist für die nur bruchteilige Anrechnung der Beiträge zur Versicherung kein Raum.
Für den Ehegattenunterhalt kommt eine Anrechnung nicht in Betracht.
Studiengebühren für die Fernuniversität sind als berufsbedingte Kosten abzugsfähig, wenn sie angemessen sind und nicht vom Arbeitgeber getragen werden.
Schulden – also Kreditraten – sind dann abzugsfähig, wenn es sich (wie Sie bereits ausführen) um ehebedingte Schulden handelt.
Die Ansprüche auf
Unterhalt ergeben sich aus den
§§ 1601 BGB ff..
Wird das bereinigte Nettoeinkommen dabei falsch berechnet, steht dem dadurch belasteten (Ihrem Kind als Unterhaltsberechtigtem) ein Anspruch auf Abänderung der Feststellungen zum Einkommen zu. Dies wird sodann mit einer sogenannten Abänderungsklage gem.
§ 323 ZPO durchgesetzt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Drewelow
Rechtsanwalt
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