DE Frage geschrieben am 02.03.2009 10:53:55

Betreff: Verwertungsrechte an externer Diplomarbeit


Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 940
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe ein Gewerbe und möchte eine externe Diplomarbeit vergeben. Erste Frage: Kann man das mit einem ganz normalen Gewerbeschein?

Bei der Diplomarbeit handelt es sich um die Erstellung einer Indoor-Routenplanungssoftware. Die Ideen dazu und die Funktionalität der Software stammen von mir. Der Diplomand vergleicht dafür schon existierende Algorithmen, um die Geeignetsten für die Software zu ermitteln und diese dann zu implementieren.
Ich möchte, dass die Verwertungsrechte an der Software ausschließlich bei mir liegen. Zweite Frage: Ist das rechtlich möglich?

Ich kann dem Diplomanden kein monatliches Gehalt zahlen. Doch möchte ich vereinbaren, dass der Diplomand bei der 20. ten verkauften Softwarelizenz 15.000 Euro bekommt und bei der 50. ten Softwarelizenz noch einmal 15.000 Euro. Dritte Frage: Ist das legitim?

Vierte Frage: Nehmen wir an, ich würde mit der Software 3 Millionen verdienen. Könnte dann der Student mehr Geld, als die 2 x 15.000 EURO einklagen?

Wenn ich einen Informatiker für diese Arbeit anstellen würde, dann würde dieser vielleicht ein halbes Jahr dafür benötigen. Das würde etwa 30.000 Euro an Kosten verursachen.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen!

Mit freundlichen Grüßen


Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

1. Prinzipiell werden „externe“ Diplomarbeiten zwar von größeren Unternehmen angeregt, dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht auch einzelne Gewerbetreibende dies können. Ein normaler Gewerbeschein ist hierbei jedenfalls nicht von maßgeblicher Entscheidungsrelevanz.

Relevant ist aber, dass nicht Sie die Arbeit vergeben, sondern dies allein von der Universität/dem betreuenden Professor aus geschieht. Sie oder aber der Diplomand können also allenfalls anregend tätig sein. Dies bedeutet, dass Sie hochschulrechtlich keinerlei Einfluss auf Thema und Inhalt der Arbeit, abgesehen von Anregungen haben.
Dies birgt die Gefahr, dass Ihr unternehmerisches Ziel auf dem gewählten Weg gar nicht erreicht wird.
In jedem Fall ist vor der Vergabe der Arbeit ein enger Dialog mit der Hochschule zu führen in dem zu klären ist, ob das Thema wissenschaftlich geeignet ist, insbesondere den Anforderungen an eine Abschlussarbeit entspricht und in der Zeit, die die Prüfungsordnungen hierfür vorsehen, geleistet werden kann. Die Zeitvorgaben betragen in aller Regel 6 Monate bei Diplomarbeiten – Sie schreiben ein Informatiker bräuchte diese Zeit. Es ist also abzuschätzen ob auch ein junger Absolvent bereits hierzu befähigt ist.

Sie schreiben die Ideen hierzu und die Funktionalität stammt von Ihnen. Voraussetzung für die Befürwortung einer „externen“ Vergabe ist, dass erhebliche wissenschaftliche Arbeit verbleibt. Ob dies in Ihrem Fall anzunehmen ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Dies wäre in Absprache mit der Universität zu klären.

2. Die Verwertungsrechte stehen grundsätzlich dem Diplomanden zu, können aber vorab übertragen werden. Es kann allerdings auch der Fall eintreten, dass durch die intensive Betreuung der Arbeit durch den Hochschullehrer bereits eine Verflechtung mit Rechten der Hochschule eintritt. Diese betreffen jedoch patentrechtliche Gesichtspunkte, etwa wenn der betreuende Hochschullehrer als Miterfinder anzusehen ist. In jedem Fall sollte die rechtliche Situation insoweit eingehend geprüft werden, um Sie vor Schaden zu bewahren.

3. Ob und ggfs. wie Sie die Erarbeitung der Diplomarbeit vergüten ist Ihnen überlassen. Sie haben insoweit das Recht der Vertragsfreiheit. Die Betreuung durch Hochschullehrer ist jedenfalls nicht extra zu vergüten.

4.Einklagen kann der Student eigentlich nichts, wenn Sie die Übertragung der Verwertungsrechte rechtlich einwandfrei geregelt haben. Allein die Tatsache, dass Sie Geld mit der Arbeit verdienen, ist jedenfalls nicht Grund genug.


___

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die persönliche Beratungsanfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nur Fragen beantwortet werden können, die den Regeln dieses Forums entsprechen.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.



Mit freundlichen Grüßen

M. Ziegler
-Rechtsanwalt-

Drewelow & Ziegler
-Rechtsanwälte-
fon : 0381-25296960
fax : 0381-25296961
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