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Rückforderung ergänzende Blindehilfe durch Sozialamt Baden-Württemberg


| 01.03.2009 14:52 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Böhler




Sehr geehrte Damen und Herren,

seitdem meine Mutter erkrankt ist, besorge ich für Sie mit einer entsprechenden Vollmacht ihre Angelegenheiten.
Meine Mutter erhält seit vielen Jahren Blindenhilfe. Diese in in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In Baden-Württemberg, wo meine Mutter lebt, ist es jedenfalls so, dass ein Sockelbetrag jeder Blinde erhält und diejenigen, die bedürftiger sind, eine sog. ergänzende Blindenhilfe. Im Grunde ist die einzige Voraussetzung, dass das persönliche Vermögen die Schongrenze von 2.600 € nicht überschreitet. Das wird meist einmal jährlich überprüft.
Im Mai 2007 habe ich nach Aufforderung die Verhältnisse meiner Mutter offen gelegt und dabei das Girokonto und 2 Sparbücher angegeben und entsprechende Kopien vorgelegt. Der Antrag wurde dann aber bewilligt und weiter gezahlt. Mitte 2008 stellte ich beim Sozialamt desselben Hauses (aber bei einer anderen Stelle) einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Kurzzeitpflege. Dieser wurde dann abgelehtn, weil das Vermögen höher als 2.600 € war.
Kurze Zeit später meldet sich die Abteilung für die Blindenhilfe, dass nun wieder das Vermögen überprüft würde. Es könnte auf die Vorlage von Belegen verzichtet werden, wenn ich mein Einverständnis darüber erklären würde, dass sie die Unterlagen, die ich ja erst kurz zuvor wegen der Kurzzeitpflege bei der anderen Stelle vorgelegt hatte, einsehen würden. Ich wunderte mich zwar, wie gut die beiden Stelle gegenseitig informiert sind und auch über den etwas unrhythmischen Modus der Überprüfung, aber unterschrieb dann.
Jetzt - 4 Monate später, erhalte ich Mitteilung, dass man gedenke, die ergänzende Blindenhilfe für bestimmte Zeiträume zurück zu fordern, man bitte mich aber um Stellungnahme (Anhörung).
Es stellte sich heraus, dass meine Mutter ihre beiden Sparbücher auch die Jahre zuvor nie angegeben hatte. Da ich sie vorgelegt hatte, konnte man leicht die Kontostände für den früheren Zeitraum nachvollziehen. Ebenso sei das Vermögen schon kurz nach meinem Antrag wieder über die Grenze gestiegen.
Mit beiden Punkten hat das Amt tatsächlich recht.

Nun meine Fragen:

1. gibt es irgendeine Möglichkeit, die Rückforderung abzuwenden? Gibt es beispielsweise Ausnahmen von der 2.600 €-Regel?

2. Ich wundere mich jetzt im Nachhinein darüber, dass das Amt bereits im Mai 2007 den Antrag genehmigt hat, denn eigentlich aufgrund der Zahlen hätten sie das gar nicht tun dürfen und damals schon einen Rückforderungsanspruch für die Zeit davor geltend machen können. Das kann doch nur daran liegen, dass beim Amt jemand etwas übersehen hat, oder?

3. Ist es korrekt, dass das Amt auch überprüfen darf, was zwischen zwei Überprüfungszeitpunkten auf dem Konto an Bewegungen stattgefunden hat? Ich kenne das aus einer anderen Stadt so, dass man zwar jährlich überprüft, aber nur das Vermögen zum Stichtag, was davor und danach (bis zu einer späteren Prüfung geschieht), interessiert nicht. Wenn das Vermögen zum Zeitpunkt der Prüfung beispielsweise 2.800 € beträgt, muss man 200 € zurück zahlen - fertig. Ist diese von mir geschilderte Praxis nur eine Art Kulanz und ist das andere Amt einfach nur genauer?

Das Amt berechnet das Vermögen übrigens so:
Kontostand zum Monatsletzten
minus Rentenzahlung
minus Blindenhilfe
minus Wohngeld.

Vielen Dank im voraus.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 62 weitere Antworten zum Thema:
Rückforderung Sozialamt
01.03.2009 | 17:07

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Böhler
345 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Das Landesblindengeld wird einkommens- und vermögensunabhängig gewährt, die Blindenhilfe gemäß § 72 SGB XII wird unter den üblichen Voraussetzungen des Bezugs von Sozialhilfe bewilligt. Nach § 90 SGB XII und der zu dieser Norm erlassenen Verordnung beträgt das einer Privatperson belassene Schonvermögen bis zu € 2600,00. Sämtliches darüber hinaus gehendes Vermögen ist vorrangig einzusetzen, da die Sozialhilfe nur subsidiär gewährt wird (§ 2 Abs. 1 SGB XII).

Die Rückforderung kann womöglich abgewendet werden, da die Behörde in Kenntnis der Sparbücher und des Girokontos seit Mai 2007 Leistungen bewilligt hat. Einer nach § 45 SGB X grundsätzlich möglichen Rücknahme der Bewilligung kann ggf. entgegen gehalten werden, dass auf die Richtigkeit der Auszahlung im Sinne von § 45 Abs. 2 S. 1und S. 2 SGB X vertraut worden ist. Es ist zu erwarten, dass sich ein Streit um die Schutzwürdigkeit des Vertrauens wegen § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X entwickeln wird – hier wird sich entscheiden, ob nicht vorsätzlich bzw. grob fahrlässig falsche Angaben gemacht worden sind. In der Zeit vor 2007 kann dies nicht ausgeschlossen werden (wobei hier nach § 45 Abs. 3 SGB X schon eine Verjährung der Rückforderungsansprüche eingetreten sein könnte), andererseits war der Behörde ab dann der tatsächliche Vermögensstand bekannt. Dann könnte das Amtsversehen u.U. keine Rückforderung ermöglichen. Wenn eine Rückforderung möglich ist, beträfe diese jedoch die komplette Leistung.

Gegen den Überprüfungsturnus sind keine Einwände möglich, außerdem haben Sie einer Verwertung der Daten innerhalb der Ämter ausdrücklich zugestimmt.

Eine abschließende Beurteilung ist erst nach Einsicht in die Akten. Mit dieser sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen – in diesem Zusammenhang stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 01.03.2009 | 22:46

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Frage Nr. 3 haben Sie nicht beantwortet, können Sie das noch kurz tun?

Ich habe gehört, dass es aufgrund einer Verwaltungsreform nicht mehr möglich ist, gegen einen Bescheid bzw. Verwaltungsakt Klage einzulegen, sondern dass man sofort klagen muss.
Halten Sie eine Klage für aussichtsreich? Ich bitte um eine ehrlich Einschätzung. Es geht um ca. 5.000 €.
Ich lebe in Bielefeld, das zuständige Verwaltungsgericht wäre in Sigmaringen.
Wären Sie zu einer Vertretung bereit?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 01.03.2009 | 23:00

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Es ist dem Amt nicht untersagt, die Kontenbewegungen zwischen den Überprüfungszeitpunkten zu überprüfen, dies kann im Gegenteil sogar geboten sein, um überblicken zu können, ob ggf. Vermögen „verschoben“ wurde. Wenn eine Rückforderung möglich ist, beträfe diese wie gesagt die komplette Leistung – eine Reduktion allein auf das Schonvermögen fände nicht statt.

Ob ein Vorgehen gegen den Rückforderungsbescheid Aussicht auf Erfolg hat, kann seriös erst nach Akteneinsicht beurteilt werden. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessenvertretung zu übernehmen. Vereinbaren Sie gerne einen telefonischen Besprechungstermin mit meinem Sekretariat.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2009-03-04 | 13:40


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