Rückforderung ergänzende Blindehilfe durch Sozialamt Baden-Württemberg
Sehr geehrte Damen und Herren,
seitdem meine Mutter erkrankt ist, besorge ich für Sie mit einer entsprechenden Vollmacht ihre Angelegenheiten.
Meine Mutter erhält seit vielen Jahren Blindenhilfe. Diese in in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In Baden-Württemberg, wo meine Mutter lebt, ist es jedenfalls so, dass ein Sockelbetrag jeder Blinde erhält und diejenigen, die bedürftiger sind, eine sog. ergänzende Blindenhilfe. Im Grunde ist die einzige Voraussetzung, dass das persönliche Vermögen die Schongrenze von 2.600 € nicht überschreitet. Das wird meist einmal jährlich überprüft.
Im Mai 2007 habe ich nach Aufforderung die Verhältnisse meiner Mutter offen gelegt und dabei das Girokonto und 2 Sparbücher angegeben und entsprechende Kopien vorgelegt. Der Antrag wurde dann aber bewilligt und weiter gezahlt. Mitte 2008 stellte ich beim Sozialamt desselben Hauses (aber bei einer anderen Stelle) einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Kurzzeitpflege. Dieser wurde dann abgelehtn, weil das Vermögen höher als 2.600 € war.
Kurze Zeit später meldet sich die Abteilung für die Blindenhilfe, dass nun wieder das Vermögen überprüft würde. Es könnte auf die Vorlage von Belegen verzichtet werden, wenn ich mein Einverständnis darüber erklären würde, dass sie die Unterlagen, die ich ja erst kurz zuvor wegen der Kurzzeitpflege bei der anderen Stelle vorgelegt hatte, einsehen würden. Ich wunderte mich zwar, wie gut die beiden Stelle gegenseitig informiert sind und auch über den etwas unrhythmischen Modus der Überprüfung, aber unterschrieb dann.
Jetzt - 4 Monate später, erhalte ich Mitteilung, dass man gedenke, die ergänzende Blindenhilfe für bestimmte Zeiträume zurück zu fordern, man bitte mich aber um Stellungnahme (Anhörung).
Es stellte sich heraus, dass meine Mutter ihre beiden Sparbücher auch die Jahre zuvor nie angegeben hatte. Da ich sie vorgelegt hatte, konnte man leicht die Kontostände für den früheren Zeitraum nachvollziehen. Ebenso sei das Vermögen schon kurz nach meinem Antrag wieder über die Grenze gestiegen.
Mit beiden Punkten hat das Amt tatsächlich recht.
Nun meine Fragen:
1. gibt es irgendeine Möglichkeit, die Rückforderung abzuwenden? Gibt es beispielsweise Ausnahmen von der 2.600 €-Regel?
2. Ich wundere mich jetzt im Nachhinein darüber, dass das Amt bereits im Mai 2007 den Antrag genehmigt hat, denn eigentlich aufgrund der Zahlen hätten sie das gar nicht tun dürfen und damals schon einen Rückforderungsanspruch für die Zeit davor geltend machen können. Das kann doch nur daran liegen, dass beim Amt jemand etwas übersehen hat, oder?
3. Ist es korrekt, dass das Amt auch überprüfen darf, was zwischen zwei Überprüfungszeitpunkten auf dem Konto an Bewegungen stattgefunden hat? Ich kenne das aus einer anderen Stadt so, dass man zwar jährlich überprüft, aber nur das Vermögen zum Stichtag, was davor und danach (bis zu einer späteren Prüfung geschieht), interessiert nicht. Wenn das Vermögen zum Zeitpunkt der Prüfung beispielsweise 2.800 € beträgt, muss man 200 € zurück zahlen - fertig. Ist diese von mir geschilderte Praxis nur eine Art Kulanz und ist das andere Amt einfach nur genauer?
Das Amt berechnet das Vermögen übrigens so:
Kontostand zum Monatsletzten
minus Rentenzahlung
minus Blindenhilfe
minus Wohngeld.
Vielen Dank im voraus.
Rückforderung Sozialamt









