Negative Bewertung löschen lassen und Käufer belangen Internetauktionen
Login
Rechtsrat vom Anwalt: Schnell, sicher, günstig
 www.frag-einen-anwalt.de » Internetauktionen » Negative Bewertung löschen lassen und K...

Negative Bewertung löschen lassen und Käufer belangen


26.02.2009 15:31 |
Preis: ***,00 € |

Internetauktionen


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz


| in unter 2 Stunden

Bitte nur von Anwalt des Fachgebietes beantworten!

Hallo,

Am 17.02. hat ein Käufer einen Artikel für rund 50 Euro per Sofort Kaufen gekauft (bin gewerblicher Verkäufer). Er (bzw. seine Lebensgefährtin) hat allerdings nur den Artikel selber bezahlt (kann per Kontoauszug belegt werden) und nicht das Porto was aus dem eBay Shopangebot und der Ebay Aufstellung hervor geht. Der Artikel hätte also noch garnicht versendet werden müssen, da nicht vollständig bezahlt.

Trotzdem (war vieleicht ein Fehler) habe ich aus Kulanz den Artikel bereits am 18.02. versendet (unterschriebene Ladeliste des DHL Fahrers liegt vor). Das Paket kam bis heute nicht an (Paket wurde heute von mir reklamiert). Der Kunde hat mich heute (Betrag immernoch nicht vollständig bezahlt) negativ bewertet. In der Bewertung steht unter anderem "Betrüger".

Ich hatte bis heute 100% positive Bewertungen (welcher Händler schafft das schon heutzutage noch?). Die Bewertung ist natürlich eine Katastrophe. Wer kauft denn noch, wenn er "Betrüger" liest? Ich rechne mit einem Umsatzeinbruch im Ebayverkauf.

Kann ich die Bewertung löschen lassen? Mit dem Käufer (beleidigt mich seit Tagen per Email) möchte ich nicht mehr kommunizieren.
Kann ich den Kunden wegen Verleumdnung belangen und Schadensersatz verlangen?

Bitte betrachten Sie den Einsatz nur als "Anzahlung". Der antwortente Anwalt wird mit der Sache beauftragt. Die Bewertung muss weg.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 115 weitere Antworten zum Thema:
Bewertung Käufer negative
26.02.2009 | 16:29

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
200 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Die vorliegende negative Bewertung ist allein schon wegen der offensichtlichen Beleidigung, die auch von strafrechtlicher Relevanz sein kann, nicht mehr von dem Grundsatz der Meinungsfreiheit gedeckt und verstößt daher sowohl gegen das Fairness- und Sachlichkeitsgebot von eBay selbst als auch gegen geltendes Recht. Die negative Bewertung sollte daher zum einen umgehend gegenüber eBay selbst reklamiert werden. Allerdings sehen die eBay-Richtlinien für den Fall, dass ein Bewertungskommentar im strafrechtlichen Sinne beleidigende Äußerungen enthält, nur vor, dass der Kommentar entfernt wird, nicht jedoch der Bewertungspunkt. Um auch diesen entfernen zu lassen, muss der Käufer laut eBay-Richtlinien entweder innerhalb des Online-Tools "Probleme klären" die Kommunikation verweigert haben oder es muss eine vollstreckbare richterliche Entscheidung vorliegen. Ggf. müsste daher parallel im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Löschung der vollständigen Bewertung erreicht werden.

In strafrechtlicher Hinsicht können Sie den Käufer wegen der Bewertung und ggf. auch hinsichtlich der beleidigenden Mails wegen Beleidigung bzw. Verleumdung anzeigen. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Straftatbestände wirklich vorliegen, muss an dieser Stelle zunächst offen bleiben. Der Fokus sollte aber zunächst auf der zivilrechtlichen Geltendmachung Ihrer Ansprüche liegen.

Ein Schadensersatzanspruch dürfte dagegen, zumindest zum jetzigen Zeitpunkt, nur schwer durchsetzbar sein, da Sie einen konkreten Vermögensschaden in Form von entgangenem Gewinn darlegen und beweisen müssen, dass dieser kausal auf die negative Bewertung zurückzuführen ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und verweise auf Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne bin ich Ihnen auch bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich.

Mit freundlichen Grüßen,

Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt

------------------------------

RA Maas & Kollegen
Hüttenstraße 3
40215 Düsseldorf
Tel: 0211 58 666 30
Fax: 0211 58 666 315
Mail: mauritz@maasundkollegen.de



Nachfrage vom Fragesteller 26.02.2009 | 19:12

Vielen Dank für Ihre Beantwortung! Wie würde das ablaufen, wenn Sie mir behilflich sind? Würden Sie den Käufer in Schriftform zur Löschung der Bewertung auffordern und ihn über die eventl. Folgen (Anzeige etc.) hinweisen? Ich bin grundsätzlich erst an einer außergerichtlichen Einigung interessiert.
Was kostet dieses Schreiben und können die Kosten den Kunden auferlegt werden? Der Käufer prahlt ja mit seiner Rechtsschutz Versicherung und meint ihn würde das alles so oder so keinen Cent kosten.

Gerne können Sie mich per Email kontaktieren. Ich würde ihnen dann alles weitere (Auktionsnummer, Käuferanschrift) mitteilen.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 27.02.2009 | 14:23

Sehr geehrter Fragesteller,

ich habe Ihnen insoweit eine E-Mail zukommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Düsseldorf

200 Bewertungen
FACHGEBIETE
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Rechtsberatung und Rechtsfragen online. Finden Sie einen Rechtsanwalt bei frag-einen-anwalt.de © 2012 QNC GmbH | Impressum