§ 1 JarbSchG
26.02.2009 15:03
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***,00 € |
Strafrecht
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Hallo, mich würde interessieren, ob der § 1 des JarSchG auch für private Musilehrer, die weder im angestellten Verhältnis zum Schüler stehen noch Sozialleistungen vom Schüler bekommen und höchstens 3 Stunden in der Woche arbeiten. d.h. auch das die Schüler nicht beschäftigt werden sondern nur unterrichtet.
Vielen Dank. MfG
26.02.2009 | 15:15
Antwort
von
Rechtsanwalt Andreas M. Boukai
159 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Sie meinen sicherlich § 1 JArbSchG (Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend).
Der Geltungsbereich wird durch die vorbezeichnete Vorschrift festgelegt.
§ 1 JArbSchG Absatz 1:„ Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, (…)“.
Somit ist das Gesetz nur auf die Beschäftigung (Arbeitsverhältnis) minderjähriger Personen anzuwenden. Liegt kein Beschäftigungsverhältnis oder keine Minderjährigkeit des Beschäftigten vor, ist auch das JArbSchG nicht anzuwenden.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Nachfrage vom Fragesteller
26.02.2009 | 16:33
Danke für die Anwort.
Also die Punkte 1 bis 4sind nicht relevant?
1.
in der Berufsausbildung,
2.
als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
3.
mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
4.
in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
Relevant ist also nur, ob der Schüler minderjährig ist?
Gruß
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.02.2009 | 22:37
Sehr geehrter Fragesteller,
wie bereits erwähnt ist relevant, ob es sich um die Beschäftigung (Arbeit!) von Personen unter 18 Jahren handelt. Liegt keine Beschäftigung in diesem Sinne vor, bzw. ist die beschäftigte Person nicht unter 18 Jahren, so findet das Gesetz keine Anwendung.
MfG
A.M.Boukai
Rechtsanwalt