DE Frage geschrieben am 26.02.2009 13:32:32

Betreff: Fotografien ungefragt veröffentlicht...


Rechtsgebiet: Urheber, Marken, Patente
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 993
Guten Tag,

von Beruf bin ich Opernsänger (Tenor) und habe einen "Fan" der auf einer privaten Homepage Fotos von mir verbreitet. Das ist alles "gut gemeint" und eigentlicht sicherlich nett gedacht, allerdings sind die Fotos von schlechter Qualität - und genügen nicht dem Anspruch, den ich an Veröffentlichungen über mich stelle.

Ich habe den Herrn nun freundlich aufgefordert, die Bilder aus dem Internet zu nehmen, was dazu geführt hat, dass er nun beleidigt und enttäuscht von seinem Idol ist - und die Bilder "erst recht" nicht vom Server nehmen möchte. Mir hat er jetzt geschrieben, dass die Bilder ja schließlich auf öffentlichen Veranstaltungen entstanden wären - und auch niemand dort auf ein Fotografierverbot hingewiesen hätte. Es könne ihm also niemand verbieten, die Bilder zu veröffentlichen.

Meine Frage: Kann Tatsächlich niemand ihm das verbieten? Was sagt das KUG dazu ?




Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Die für Ihren fall relevanten Vorschriften sind die §§ 22, 23 KunstUrhG. Danach dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten gefertigt werden – es sei den, es handelt sich zum Beispiel um sogenannte „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“, § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG. Die Vorschrift gewährleistet die Freiheit der Berichterstattung über Vorgänge von allgemeinem Interesse unter (oder auch nur) bildlicher Darstellung der beteiligten Personen. Um dies sicherzustellen, ist der Begriff der Zeitgeschichte in einem weiten Sinne zu verstehen (BGH GRUR 2007, 890 – z.B. Grönemeyer). Zur Zeitgeschichte zählt das gesamte politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben – also so gut wie alle Erscheinungen im Leben der Gegenwart, die von der Öffentlichkeit „beachtet werden, bei (ihr) Aufmerksamkeit finden und Gegenstand der Teilnahme oder Wissbegier weiter Kreise sind. Im Ergebnis fallen Sie als Opernsänger auch unter diesen weit auszulegenden Begriff und genießen daher nicht den grundsätzlichen Schutz davor, ohne Ihre Einwilligung nicht fotografiert zu werden.

Von diesem Ergebnis gibt es aber gem. § 23 Abs. 2 KunstUrhG wiederum die Ausnahme, dass Ihre Einwilligung benötigt wird, wenn Sie dartun können, dass Sie ein sogenanntes „berechtigtes Interesse“ daran haben, dass Ihre Bildnisse nicht verbreitet und zur Schau gestellt werden. Hier gibt es verschiedene Fallgruppen, wie der Eingriff in die Privatsphäre, Intimsphäre, die Verfälschung des Aussagegehaltes und die Nutzung zu Webezwecken. Keine der Fallgruppen ist bei Ihrem Problem einschlägig.
Den Umstand, dass die von Ihnen gefertigten Bilder unscharf sind und Ihrem Anspruch nicht genügen erachtet der Gesetzgeber als nicht besonders schützenswert.
Diesbezüglich stellt die Grenze die „verunglimpfende Darstellungsweise“ dar, gegen die Sie sogar strafrechtlich geschützt sind.
Um eine derartige Darstellung wird es sich, Ihren Angaben zufolge jedoch nicht handeln, sodass Ihr Fan eben tatsächlich Recht hatte, als er meinte, sein Handeln sei nicht verboten.

Dies gilt allerdings nicht deshalb, weil ein entsprechendes Schild bei Ihrer Aufführung fehlte, sondern wegen dem KunstUrhG.

Ich hoffe, ich habe Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.


Mit freundlichen Grüßen



Mathias Drewelow
Rechtsanwalt



Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon : 0381-25296970
fax : 0381-25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: www.mv-recht.de


Mit freundlichen Grüßen

Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon: 0381 25296970
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