DE Frage geschrieben am 25.02.2009 23:28:16

Betreff: § 132a Stgb


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1779
ein bekannter hat eine forderung gegen einen schuldner, der trotz mehrfacher mahnung nicht zahlte.
daraufhin rief er ihn an und gab sich als rechtsanwalt xxx aus, um klage anzudrohen. D.h. er bezeichnete nicht sich selbst mit seinem eigenen namen als rechtsanwalt, sondern gab sich als rechtsanwalt xxx aus, der real existiert (quasi eine identitätstäuschung)
frage: ist dies nach § 132a Abs. 1 Nr. 2 stgb strafbar, wenn er sich als jemand anderer ausgibt und dabei den titel ra verwendet, um an sein geld zu kommen?


Antwort geschrieben am 26.02.2009 01:16:44
Rechtsanwältin Natascha Unruh
Klosterstraße 33, 13581 Berlin, Tel: 030/36 75 37 13, Fax: 030/36 75 37 21
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 118 4,8
RSS-Feed Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

das Führen der Bezeichnung 'Rechtsanwalt' aus Imponiergehabe im privaten Rahmen wurde vom OLG Saarbrücken nicht als strafbar i.S. von § 132a StG gesehen (OLG Saarbrücken, Beschluß vom 08.11.1991 - Ss 79/91 ). Denn:

"Geschützt werden also nicht die berechtigten Inhaber von Amtsbezeichnungen usw. wegen ihrer 'herausgehobenen' Stellung, sondern die Allgemeinheit davor, daß einzelne von ihnen im Vertrauen darauf, daß eine bestimmte Person eine bestimmte Stellung hat, Handlungen vornehmen könnten, die für sie oder andere schädlich sein können." (Begründung des Regierungsentwurfs zur Neufassung des § 132 a StGB durch Artikel 19 Nr. 51 EGStGB in: Bundestags-Drucksache 7/550 S. 361)

Aber:

"Den Tatbestand des § 132 a StGB erfüllt somit nicht jede unbefugte Inanspruchnahme eines Titels oder einer Berufsbezeichnung. Der Täter muß vielmehr Titel oder Berufsbezeichnung unter solchen Umständen verwenden, daß das durch § 132 a StGB geschützte Rechtsgut (nämlich das Vertrauen der Allgemeinheit; N.U.-B.) gefährdet wird (vgl. BayObLG MDR 1980, 247; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 132 a Rdn 15; Rudolphi in SK § 132 a Rdn 12; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 132 a Rdn 17; von Bubnoff in LK 10. Aufl. § 132 a Rdn 20) Wann dies angenommen werden kann, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab." (BGH 13.05.1982 3 StR 118/82)

Ihr Bekannter hat den Titel allerdings im Geschäftsverkehr verwendet, um einer Forderung Nachdruck zu verleihen. Dies war durchaus geeignet Eindruck auf die Adressaten der Forderung zu machen, da jedermann weiß, dass das Hinzuziehen eines Anwalts in der Regel Kosten verursacht. Der BGH hat entschieden, dass auch das einmalige Sichausgeben als Staatsanwalt ein 'Führen' i. S. von § 132a StGB ist (5 STR 374/71)

Ich halte daher dafür, dass das Verhalten Ihres Bekannten, sofern man dies aufgrund der knappen Angaben Ihrerseits beurteilen kann, strafbar war.

Ich weise Sie daraufhin, dass ein Verstoss gegen § 132a StGB am Telefon eine schwierige Beweisproblematik für die Staatsanwaltschaft mit sich bringen dürfte.

Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen ein erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.

Gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen.

Abschließend darf ich Sie auf die Möglichkeit der Nachfrage verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

N. Unruh

www.anwaltrecht.de
info@anwaltrecht.de
T. 030-36753713
F. 030-36753721
M. 01783717285

PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.




Mit freundlichen Grüßen

N. Unruh

www.anwaltrecht.de
info@anwaltrecht.de
T. 030-36753713
F. 030-36753721
M. 01783717285

PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.

Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Finanztest Testsieger frag-einen-anwalt.de
Schnell einen Anwalt fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Anwalt
Jetzt Frage stellen