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Einkommensberechnung Kindesunterhalt


15.07.2005 09:37 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von




Guten Tag,
meine Frage lautet:
Darf ich bei der Berechnung meines für den Kindesunterhalt maßgeblichen Einkommens den im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge anfallenden Pensionskassenbeitrag von ca. 150€ monatlich abziehen? Meines Erachtens handelt es sich hierbei um eine angemessenen Vorsorgeaufwand, speziell in der heutigen Zeit der "unsicheren" Renten.
Und: Wie verhält es sich bei meiner Vermögenswirksamen Leistung von ca. 40€ monatlich als angemessene Vorsorge.
Vielen Dank für ihre Antwort.

Grüße
Andi Püschel
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 861 weitere Antworten zum Thema:
Kindesunterhalt
Antwort vom
15.07.2005 | 10:38
Sehr geehrter Herr Püschel,

das für den Kindesunterhalt maßgebliche Einkommen berechnet sich nach dem Nettoentgelt abzüglich zum einen eine Pauschale von 5 % für berufsbedingter Aufwendungen (Fahrtkosten etc.) von dem dann die angemessenen Schulden noch abgezogen werden. Grundsätzlich sind allerdings im Einkommen ja bereits die Rentenversicherungsbeträge und damit eine angemessene Altersvorsorge bereits enthalten. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb weitere Vorsorgemaßnahmen nur dann, wenn Sie ansonsten keine angemessene Versorgung im Alter haben. Dies müßte im einzelnen dargelegt werden und könnte etwa aus bisland nicht ausreichenden Zeiten für eine Einzahlung in die Rentenversicherung resultieren. Letztendlich ist dies immer eine Frage des Einzelfalles, wobei bei der derzeitigen Rentensituation im Zweifel eher der Vorrang für eine private Vorsorge gegeben ist. Dies gilt erst recht, da die zur Debatte stehenden Beträge von 150,00 € bzw. 40,00 € eher auf eine angemessene Versorgung hindeuten.

Ich hoffe, ich habe Ihnen weiter geholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Str. 19
26603 Aurich

Tel. 04941-605347
Fax 04941-605348
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de