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Kreditkartenmissbrauch - Recht auf Auskunftspflicht der Bank als Geschädigte


25.02.2009 14:46 |
Preis: ***,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Mirko Ziegler


| in unter 2 Stunden

Mir wurde meine Handtasche inkl. Geldbeute und Kreditkarten in London gestohlen. Bei einer Kreditkarte und zwei EC Karten wurde keine falsche Pineingabe verzeichnet. Mit eine Kreditkarte wurde jedoch in mehreren Schritte Geld abgehoben, angeblich vor Kartensperrung und mit meinem Pin.
Da angeblich mit meiner Pin abgehoben wurde, habe ich wg. Sorgfaltspflichtsverletzung keinen Anspruch auf Rückzahlung der Summe.
In wie weit habe ich Anspruch auf die Auskunftspflicht der Bank.
Ich habe bislang, trotzt mehrfacher Aufforderungen, weder die Sperrbestätigung noch die Originale Bescheinigung zu den Uhrzeiten und Orten der Abbuchung erhalten (Was mir auch etwas eigenartig scheint).
Indirekt wurde mitgeteilt, dass das zu viel Mühe wäre, da der Fall ja klar läge (Sorgfaltspflicht).
Da ich telefonisch und "aus Versehen" zur Sperrzeit schon wiedersprüchliche Äusserungen der Bankmitarbeiter erhalten habe "die wurde doch erst am folgenden Tag gesperrt", würde ich gerne Einblick in die Daten (genaue Auskunft zum Automaten/Uhrzeit/Uhrzeit der Kartensperrung und zwar im Original) erhalten.
Habe ich Recht auf die Auskünfte und wie bringe ich die Bank dazu, mir die Auskünfte auch zu erteilen?
Vielen Dank
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 45 weitere Antworten zum Thema:
Bank
25.02.2009 | 15:36

Antwort

von

Rechtsanwalt Mirko Ziegler
115 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Sie haben gegen die Bank einen Auskunftsanspruch aus §§ 666, 242 BGB. Dieser Anspruch ergibt sich in erster Linie daraus, dass die Bank für Sie Ihre Geldgeschäfte übernommen hat.

Grenzen dieser Informationspflicht liegen da, wo die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit einer solchen Informationsgewährung nicht gegeben sind.

In Ihrem Fall dürfte die Erforderlichkeit vorliegen, da nach Ihren Angaben widersprüchliche Aussagen seitens der Bank getätigt wurden und zumindest der Verdacht besteht, dass die Sperrung der Karte nicht unverzüglich erfolgte.

Die Zumutbarkeit kann durch die Bank auch nicht pauschal unter Hinweis auf eine etwaig bestehende Sorgfaltspflichtverletzung abgelehnt werden. Dies erscheint vor allem unangebracht, da Sie selbst Zweifel an der Zuverlässigkeit der beauftragten Bank geäußert haben.

Richtig ist aber, dass nach dem sog. Beweis des ersten Anscheins eine Vermutung dahingehend besteht, dass Karte und PIN nicht, wie von den Geschäftsbedingungen der Banken verlangt, getrennt voneinander aufbewahrt wurden.

Trotzdem können Sie aus meiner Sicht verlangen, dass Ihnen die Unterlagen in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden; Sie müssen sich demnach nicht auf eine mündliche Auskunft verweisen lassen.

Zunächst sollten Sie die Bank nochmals schriftlich auffordern, Ihnen die geforderten Informationen zu liefern. Sollte die Bank ablehnen, rate ich zur Einschaltung eines Anwalts, damit dieser Ihre Rechte durchsetzt. Eine Verletzung der Auskunfts- u. Rechenschaftspflicht zieht auch Schadenersatzansprüche nach sich, so dass die Kosten für weitere rechtliche Schritte ggfs. von der Bank zu tragen wären.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben.
__

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die persönliche Beratungsanfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nur Fragen beantwortet werden können, die den Regeln dieses Forums entsprechen.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.



Mit freundlichen Grüßen

M. Ziegler
-Rechtsanwalt-

Drewelow & Ziegler
-Rechtsanwälte-
fon : 0381-25296960
fax : 0381-25296961
web : http://www.mv-recht.de
mail : ziegler@mv-recht.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Rostock

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