DE Frage geschrieben am 25.02.2009 10:51:32

Betreff: Paragraph 184c


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1874
Hallo,
ich habe ein großes Problem:

Ich habe gestern in einem Erotikchat für 16Jährige gechattet. Dabei habe ich drei Mädels im Alter von 16 und zweimal 17 kennengelernt! Wir haben ein wenig gechattet und haben dann unsere Gespräche auf einen Instant Messanger fortgeführt. Die 16Jährige wollte dann direkt ein Foto von mir haben und ich habe ihr auch ein normales geschickt. Sie mir dann auch. Dann hat sie mich gefragt ob ich noch welche tauschen wolle und das habe ich bejaht. Sie hat mir dann einen ganzen Ordner von sich geschickt, wobei sie auf den Bildern nackt war(ca.15 Stück waren das). Ich habe daraufhin nicht mehr mit ihr geschrieben und die Bilder gelöscht. Die eine 17Jährige hat mir direkt ohne mein Wissen ein oben ohne Bild geschickt, so dass ich auch nicht mehr mit ihr geschrieben habe und die andere 17Jährige hat mir erst ein normles geschickt und ich ihr dann auch und dann habe ich sie naiverweise gefragt ob sie ein freizügigeres hat,wobei ich ein Bikinibild meinte oder etwas ähnliches und sie hat mir dann auch ein oein Ordner mit oben ohne Bildern (5 Bildern) von sich geschickt. Ich habe daraufhin mit niemanden mehr Bilder getauscht und habe alle Bilder unverzüglich gelöscht. Ich habe dieses mein Kumpel erzählt, dass die Mädels immer direkt solche Bilder per Instant Messanger schicken und er meinte gehört zu haben das soetwas strafbar ist. Ich habe dann danach gegoggelt und habe festgestellt, dass dies wirklich strafbar ist. Ich wollte solche Bilder ja gar nicht haben und dachte mit ab 16Jährigen wäre das "erotische" chatten (also damit meine ich nicht Nacktbilder tauschen) okay, da der Chat ja ab 16 war.
Ich habe nun tierisch Angst das ich ins Gefängnis muss da darauf ja eine Freiheitsstrafe steht. Ich konnt heute Nacht nicht ein Auge zumachen! Ich habe auch unverzüglich alle Bilder mit dem Ccleaner nach der Gutman Methode gelöscht. Hätte ich gewusst das ich mich strafbar mache,hätte ich dies auf jeden Fall gelassen. Ich bin 23 Jahre und frage mich nun was auf mich zukommt. Ich hoffe mir kann da jemand weiterhelfen!?

Liebe Grüße


Antwort geschrieben am 25.02.2009 12:05:31
Rechtsanwältin Silke Jacobi
Ehlentruper Weg 55, 33604 Bielefeld, Tel: 05 21 / 9 61 58 04, Fax: 05 21 / 3 99 13 76
Strafrecht, Mietrecht, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Arbeitsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank, dass Sie Ihre Frage hier eingestellt haben.

Vor Beantwortung Ihrer Frage(n) möchte ich darauf hinweisen, dass diese Plattform darauf ausgerichtet ist, anhand Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung zu geben. Dadurch kann eine ausführliche anwaltliche Prüfung der Sache oder eine anwaltliche Beratung nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann zudem u. U. zu einer völlig anderen rechtlichen Beurteilung führen.

Dies vorangeschickt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Tathandlung des § 184 c StGB ist das Verbreiten der Darbietung durch Ausstrahlen oder sonstige Übermittlung der in Frage kommenden Daten, wobei hier auch das Zugänglichmachen dieser Daten erfasst wird. Das Verbreiten und Zugänglichmachen von pornografischen Bildern über das Internet wird daher grundsätzlich von diesem Tatbestand erfasst.

Wird die Begehung einer solchen Tat nachgewiesen, beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, es sei denn, es werden kinderpornografische Schriften verbreitet, erworben oder besessen. Im letzteren Fall ist das Strafmaß von Gesetzes wegen immer eine Freiheitsstrafe.

Da es sich hier wohl nicht um kinderpornografische Schriften handelt - ich unterstelle, dass es sich bei den Fotos der 16 bzw. 17-jährigen Mädchen um aktuelle Aufnahmen handelte -.dürfte als Strafmaß Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zur Anwendung kommen. Bei Ersttätern oder bei weniger schwerwiegenden Fällen wird in aller Regel keine Freiheitsstrafe verhängt, sondern es bleibt bei einer Geldstrafe, deren Höhe von verschiedenen Faktoren abhängt.

Bevor eine Strafe aber überhaupt verhängt werden kann, müssten Sie von einem Gericht verurteilt werden, Ihnen müsste vom Gericht also nachgewiesen werden, dass Sie eine solche Straftat (vorsätzlich) begangen haben. Kann Ihnen eine Straftat nicht nachgewiesen werden, dürfen Sie nicht verurteilt und bestraft werden.

Nach einer ersten vorsichtigen rechtlichen Beurteilung könnten hier Zweifel daran bestehen, ob Sie vorsätzlich im Sinne des §§ 184 ff. StGB gehandelt haben. Zu bedenken ist zum einen, dass Sie die Bilder "unfreiwillig" zugeschickt bekamen, also nicht angefordert haben und dass Sie nach Ihren Angaben keine derartigen Fotos von sich an die Minderjährigen geschickt haben. Ob durch das Empfangen und Speichern der Bilder auf dem Computer bereits ein Zugänglichmachen im Sinne des § 184 c StGB vorliegt, müsste noch näher geprüft werden. Eine weitere Verbreitung oder ein weiteres Zugänglichmachen der Darstellungen ist zumindest nach dem Löschen der Dateien wohl nicht mehr gegeben. Nach Ihren Ausführungen haben Sie auch nicht damit gerechnet, derartige Bilder zu empfangen und Sie haben diesen Chat, den Sie für zulässig hielten, nach den gemachten Angaben auch nicht zu dem Zweck aufgesucht, sich pornografische Darstellungen zu beschaffen oder gezielt solche Darstellungen zu verbreiten.

Wäre ein Vorsatz nicht nachzuweisen, entfiele auch die Strafbarkeit. Eine genaue rechtliche Beurteilung wäre aber nur nach einer Akteneinsicht im Strafverfahren möglich.

Zur Klarstellung möchte ich noch darauf hinweisen, dass ein Strafverfahren nur dann eingeleitet wird, wenn gegen Sie der Verdacht besteht, eine Straftat nach §§ 184 ff. StGB begangen zu haben. Es ist daher noch gar nicht sicher, dass gegen Sie ein Strafverfahren / Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Sie sollten daher erst einmal abwarten, ob überhaupt strafrechtliche Schritte gegen Sie ergriffen werden. Sollte dies dennoch der Fall sein, sollten Sie bei einer polizeilichen Vernehmung keine Aussage machen, sondern einen Anwalt beauftragen, der Einsicht in die Ermittlungsakte nimmt, um festzustellen, was genau Ihnen vorgeworfen wird. Erst danach kann ggf. eine Aussage gemacht werden.

Ob und inwieweit ein erotischer Chat ab 16 zulässig ist, wäre ggf. gesondert zu prüfen, vor allem auch im Hinblick darauf, ob für Sie erkennbar gewesen wäre, ob es sich um einen zulässigen oder unzulässigen Chat handelt und ob dieser Chat womöglich in den Anwendungsbereich der §§ 184 ff StGB fällt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen ein wenig die Angst nehmen und eine erste Orientierung geben konnte. Bitte haben Sie Verständnis, dass eine umfassende rechtliche Einschätzung erst im Rahmen einer Akteneinsicht möglich ist. Im Falle eines Falles steht Ihnen meine Kanzlei gerne für eine Mandatierung zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin


Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass im Rahmen dieser Plattform lediglich eine vorläufige rechtliche Einschätzung des Sachverhalts möglich ist, die Ihnen eine erste Orientierung geben soll. Eine tiefergehende anwaltliche Prüfung und Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Bitte beachten Sie zudem, dass sich die rechtliche Beurteilung durch das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen u. U. noch erheblich verändern kann.

Sollte Ihnen etwas in der Antwort unverständlich sein, nutzen Sie bitte die einmalige (kostenlose) Nachfragefunktion.
_______________________________________
Rechtsanwältin Silke Jacobi
Ehlentruper Weg 55
33604 Bielefeld
Telefon: 05 21 / 9 61 58 04
E-Mail: kanzlei.jacobi@email.de

zugelassen als Rechtsanwältin bei der Rechtsanwaltskammer Hamm, Ostenallee 18, 59063 Hamm (NRW)
Berufshaftpflichtversicherung: Generali Versicherung AG, Adenauerring 7-9, 81737 München






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