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Haftung nach Tod des Statikers


24.02.2009 19:15 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Eva Feldmann


| in unter 2 Stunden

Folgender Fall:

Die Firma F baut ein Gebäude. An der Planung ist unter anderem der selbständige Statiker S (= Einzelunternehmer) beteiligt. Während der Bauausführung stirbt S. Das Büro von S wird von den erben aufgelöst, da diese nicht über die rechtlich notwendigen Qualifikationen verfügen, um es weiterführen zu können.

Ein Jahr nachdem der Bau fertiggestellt wurde, kommt es zu einem Schaden. Eine andere am Schadensfall beteiligte Partei versucht die Schuld auf S abzuwälzen.

Nun meine Fragen:

1. Kann der verstorbene S in diesem Fall überhaupt nach seinem Tod belangt werden? Oder können seine Erben an seiner statt belangt werden?

2. Muss die damals bestehende Berufshaftpflichtversicherung des S einspringen, wenn eine Mitschuld nachweisbar ist?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema:
Haftung
24.02.2009 | 20:23

Antwort

von

Rechtsanwältin Dr. Eva Feldmann
50 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

aufgrund Ihres dargestellten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Ein Tragwerksplaner (Statiker) haftet grundsätzlich für die Verletzung aller Haupt- und Nebenpflichten aus dem geschlossenen Vertrag nach § 276 BGB für Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn vertraglich eine zulässige Haftungsbeschränkung vereinbart wurde.
Auch wenn der Statiker zusammen mit Kollegen als eine GbR tätig war, so besteht nach Ansicht des BGH eine unbeschränkte persönliche, gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR.

Das bedeutet, dass Sie bei einem durch eine fehlerhafte Tragwerksplanung aufgetretenen Baumangel grundsätzlich den Statiker auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können.

Allerdings wäre bei Mängeln in der Tragwerksplanung auch immer an eine eventuelle Haftung des Architekten zu denken. Der Architekt kann beispielsweise im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen auch verpflichtet sein, die statischen Berechnungen einzusehen und sicher zu stellen, dass der Statiker von den richtigen Tatsachen vor Ort ausgegangen ist.
Allerdings haftet hier der Architekt oftmals lediglich in Höhe der festgestellten Quote seines Verschuldensanteils.

Es kann sich also durchaus lohnen auch die Haftung noch erreichbarer Planer zu überprüfen.

Allerdings ist auch ein eventueller Anspruch gegen den Statiker noch innerhalb der Verjährungsfristen gegenüber dessen erben durchsetzbar. Der Erbe haftet gemäß § 1967 BGB für alle Nachlassverbindlichkeiten. Unter den Begriff der Nachlassverbindlichkeiten fallen unter anderem die vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche, die noch zu Lebzeiten gegen den Erblasser entstanden sind.
Eine Ausnahme besteht nur für bestimmte werkvertragliche Leistungen, die auf der besonderen Fähigkeit des Erblassers beruhen.
Auch bei einer Geschäftsaufgabe nach dem Tod des Erblassers haftet der Erbe daher gemäß §§ 1967, 1975 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten. Er hat allerdings die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung, so dass er nur mit dem Erbe und nicht mit seinem Privatvermögen haftet.

Die Berufshaftpflichtversicherung des Statikers wird vermutlich eintreten, soweit das Schadensereignis im versicherten Zeitraum lag und der Versicherungsvertrag ordnungsgemäß bedient wurde.
Allerdings besteht kein Direktanspruch Ihrerseits gegen den Haftpflichtversicherer, so dass Sie lediglich die Ansprüche gegenüber den Erben geltend machen können.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.

Dr. E. Feldmann
Rechtsanwältin


FELDMANN Rechtsanwälte
Wittbräucker Straße 421
44267 Dortmund
info@feldmann-rechtsanwaelte.de
Tel.: 0231/5325288
Fax: 0231/5325290

Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewertung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.


Nachfrage vom Fragesteller 24.02.2009 | 20:35

Was habe ich unter diesem Satz zu verstehen: "Eine Ausnahme besteht nur für bestimmte werkvertragliche Leistungen, die auf der besonderen Fähigkeit des Erblassers beruhen. "?

Die Leistungen des Statikers beruhen in diesem Fall ja auf dessen besonderen Fähigkeiten, über welche die erben nicht verfügen (da berufsfremd).

Macht es einen Unterschied ob der Fehler innerhalb der Tragwerksplaung oder bei der Bauleitung enstanden ist?

Eine Berufshaftpflichtversicherung zur Zeitpunkt des potentiellen Fehlers lag auf jeden Fall vor, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts wohl nicht mehr, da der Statiker dort ja schon verstorben war. Ist das von Relevanz?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 24.02.2009 | 21:00

Sehr geehrter Ratsuchender,

ein vertraglicher Anspruch gegen die erben z.B. auf Erstellung einer Statik wäre nicht durchsetzbar, da den Erben hierfür die Qualifikationen fehlen. In Ihrem Fall wird es aber eher um Schadensersatzansprüche aufgrund der fehlerhaften Statik gehen. Für Geldschulden haften die Erben gemäß § 1967 BGB.

Für eine Haftung des Statikers ist es maßgeblich, dass tatsächlich ein Fehler in der Statik vorhanden ist. Die Frage der Mangelhaftigkeit der Bauleitung ist dann eine Frage des etwaigen (Mit-) Verschuldens des bauleitenden Architekten.

Hinsichtlich der Versicherung kommt es vor allem auch auf den konkreten Versicherungsvertrag an. Teilweise existiert die Regelung, dass auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadens ankommt, dann aber ggf. eine Nachversicherung für Zeiträume nach Aufgabe des Geschäftsbetriebs besteht.
Im Gegensatz hierzu geht die Rechtsprechung teilweise davon aus, dass ein berechtigtes Interesse daran besteht, "dass in allen Fällen, in denen das haftungsbegründende Ereignis in den Haftungszeitraum fällt, der Versicherer vollen Versicherungsschutz gewährt, und zwar auch dann, wenn die schädigenden Folgen erst nach dem Ende der vereinbarten Versicherungszeit hervortreten" (BGH, Urteil vom 04.12.1980 - IVa ZR 32/80 - ).

Daher lässt sich eine Eintrittspflicht an dieser Stelle nicht abschließend und zweifelsfrei beurteilen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. E. Feldmann

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Dr. Eva Feldmann
Dortmund

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