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Anonym einen Webshop betreiben


24.02.2009 11:14 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Joachim




Guten Tag.

als erstes möchte ich anmerken dass es sich hierbei nicht um irgendwelche illegalen Dinge handelt!

Es geht lediglich darum ein kostenpflichtiges Internet Potal / Webshop zu betreiben ohne das man direkt damit in Verbindung gebracht wird.

Das ganze hat den Hintergrund, dass man nicht möchte dass diese Online Aktivität direkt mit einem in Verbindung gebracht wird. Da man noch einen normalen Job hat der in eine ganz andere Richtung geht und man deshalb eine Verbindung vermeiden will.

Andererseits soll das ganze rechtssicher sein. Also ganz normal Steuern gezahlt werden usw. Sicher vor Abmahnungen sein.
Die Webseite / Domaine soll hier nicht auf den eigenen Namen laufen. Das kann durch Secure Whois realisiert werden.
Allerdings tritt spätestens bei den AGB / Impressum das Problem auf, dass hier normalerweise Firmen / Betreiber und Adresse auftauchen müssen.

Gibt es Möglichkeiten dies über z.B Limited Gründungen zu realisieren?

Zweite Frage:
Sollte eine Webseite / Webshop einen Grund für eine Abmahnung bieten, hat der Abmahnende rechtliche Handhabe um von Internet Providern / Zahlungsanbietern die Herausgabe der Betreiber Daten zu verlangen? Oder müsste dies erst zivielrechtlich eingeklagt werden?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!



24.02.2009 | 14:17

Antwort

von

Rechtsanwalt Christian Joachim
302 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Fragen und das damit entgegengebrachte Vertrauen.

die erste Frage ist relativ einfach zu beantworten. Durch die Gründung einer Gesellschaft, hier ggf. auch einer Ltd., können Sie die Internetseite im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft betreiben. Die Anonymität wird jedoch lediglich dadurch eingeschränkt, dass bei allen Gesellschaftgründungen gewisse Registereintragungen notwendig sind, in denen die Daten des Gründers / Geschäftsführers (Vorname, Name) angegeben sind. Bei der Ltd. Ist dies regelmäßig der Director. Zumindest um die Nennung des Namens werden Sie, wenn Sie die Gesellschaft selbst betreiben, nicht herumkommen. Ein anderer Weg wäre sodann die Gesellschaft oder auch das Portal durch einen Dritten betreiben zu lassen. Dies läßt sich ggf. vertraglich regeln.

Hinsichtlich der zweiten Frage gibt es unterschiedliche Wege, da es hier immer einzelfallabhängig ist, ob bei einer Abmahnung Daten herausgegeben werden müssen oder nicht. Grds. gilt hier, ist der Betreiber gleichzeitig Störer und lassen sich die Daten nicht anderweitig beschaffen, so kann ein Anspruch des Verletzten auf Auskunft bestehen. Im Übrigen sind die Daten des Inhabers der Domain zumindest bei den bekannten Domains ohne Weiteres im Internet recherchierbar. Bei Urheberrechtsverletzungen ist mittlerweile stets damit zu rechnen, dass der Provider die Daten außergerichtlich herausgeben wird, da er ansonsten selbst Gefahr läuft, hinsichtlich der Auskunft belangt zu werden. Nach § 101 Abs. 2 UrhG (seit 1.9.2008) richtet sich der Auskunftsanspruch auch gegen solche Personen, die die für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzte Dienstleistung erbracht haben. Dies wäre vorliegend dann der Provider.

Ich hoffe, Ihre Fragen vorerst hilfreich und verständlich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.





ANTWORT VON
Rechtsanwalt Christian Joachim
Kühlungsborn

302 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Steuerrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht