Frage geschrieben am 21.02.2009 23:13:35Betreff: Bank macht Betrug
Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1843
ich habe ein richtig großes Problem.
Meine Bank hat einen sehr wichtigen Dauerauftag gelöscht und mich nicht darüber informiert.
Ich bekam die Bestätigung erst am 19.02.2009 um 14.00 Uhr, als ich mit einer Bankangestellten sprach, sie meinte, er würde nicht mehr existieren.
Der Dauerauftrag war deshalb wichtig, da im Juni 2007 von einen Gläubiger mein Konto gepfändet wurde und ich jeden Monat eine Rate von 20 € überwies.
Nun setzte ich mich mit dem Gläubiger in Verbindung und erfuhr, das seit Dezember 2007 kein Geld mehr einging. Das heißt, der Dauerauftrag wurde schon Mitte November 2007 gelöscht.Ich habe nochmal meine Kontoauszüge nachgesehen und es war jedesmal genügend Geld auf dem Konto. Somit hatte die Bank gar keinen Anlass, den Dauerauftrag zu löschen.
Für mich ist das hier voll Betrug.
Die hätten mich doch wenigstens informieren können , aber jedesmal wenn ich am Schalter Geld abhob, sagte man mir, ich soll die Rate für die Pfändung berücksichtigen. Somit ließen die mich im Anschein, der Dauerauftrag würde noch existieren.
Ich hab mich auch schlau gemacht. Ich weiß das es einen § gibt, der besagt, das die Bank bei Nichteinhaltung der Ausführung der Daueraufträge sich laut (BGB §676 b) strafbar machen und der Kunde das Recht hat den entstandenen Schaden , also die volle Summe des Überweisungsauftrages, sowie 5 % über den Basiszinssatz ( BGB §247 ) z.Zt. 1, 62 % verlangen kann.
Nun meine Frage :
Kann ich , wenn ich am Montag bei meiner Bank bin, sofort diesen Betrag verlangen ?? Was mache ich, wenn die den nicht auszahlen wollen ???? Kann ich Anzeige wegen Betruges machen ????
Wie soll ich mich verhalten ????
Bitte antworten Sie schnell !!!!!
Vielen herzlichen Dank
Antwort geschrieben am 22.02.2009 02:04:01
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Rechtsanwalt Frank Lehmann
Düsselstr. 52, 40219 Düsseldorf, Tel: 021130329238, Fax: 021130329239
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 130
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zunächst danke ich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte.
Zunächst ist zu unterscheiden, zwischen einer strafrechtlichen und einer zivilrechtlichen Beurteilung Ihrer Angelegenheit:
Strafrecht:
Voraussetzung für einen Betrug im Sinne des § 263 StGB – und nur dort und nicht im BGB ist der Betrug geregelt – ist es, dass jemand, in der Absicht sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch schädigt, indem er ihn über Tatsachen täuscht und damit eine auf einem Irrtum beruhende Vermögensverfügung hervorruft. Klassische Beispiele für einen Betrug sind etwa der Verkauf gefälschter Waren oder die Bestellung von Waren, ohne Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit.
In Ihren Schilderungen kann beim besten Willen weder einen Betrug noch ein anderes strafrechtlich relevantes Verhalten Ihrer Bank erkennen.
Zivilrecht:
Sollte Ihre Bank den Dauerauftrag grundlos gelöscht und Sie von der Löschung zudem nicht in Kenntnis gesetzt haben, dürfte diese damit die Ihnen gegenüber bestehenden Pflichten verletzt haben. Diese Verletzung vertraglicher Pflichten ist jedoch strafrechtlich nicht relevant.
Allerdings könnte Ihnen deshalb ein (zivilrechtlicher) Anspruch auf Schadensersatz zustehen. Dieser könnte etwa darin liegen, dass Ihre Schuld gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger nicht getilgt wurde und deshalb weitere Zinsen angefallen sind. Unterstellt man eine Verzinsung von 10%, so dürfte der Ihnen damit entstandene Zinsschaden etwa bei 20 EUR liegen. Ob Ihnen durch die Nichteinhaltung der Ratenvereinbarung weiterer Schaden entstanden sein könnte, lässt sich Ihren Ausführungen nicht entnehmen. Letztlich dürfte Ihnen die Tatsache, dass Ihnen über ein Jahr nicht aufgefallen ist, dass der Dauerauftrag nicht ausgeführt wurde, jedoch als Mitverschulden ausgelegt werden, war Ihren Anspruch mindern würde.
Keinesfalls aber haben Sie Anspruch auf die volle Summe der monatlichen Überweisungsaufträge. Der von Ihnen zitierte § 676b BGB würde nur dann greifen, wenn die Bank das Geld von Ihrem Konto abgebucht, aber dem Überweisungsempfänger nicht gutgeschrieben hätte. Nach Ihren Schilderungen fehlt es aber bereits an der Abbuchung.
Sie sollten daher zunächst mit Ihrer Bank klären, warum der Dauerauftrag gelöscht wurde. Des Weiteren können sie im Falle einer unberechtigten Löschung den vorbenannten Zinnschaden (und evt. weitere, von Ihnen hier nicht genannte Schäden) geltend machen. Verweigert die Bank eine Auszahlung, so bleibt nur der Weg einer gerichtlichen Klage. Bei einem Schaden in Höhe von lediglich EUR 20.- rate ich davon aber dringend ab.
Daneben können Sie (bei Polizei oder Staatsanwaltschaft) jederzeit Strafanzeige gegen Ihre Bank stellen. Nach Ihren Schilderungen rate ich jedoch auch davon ab, da ich ein strafrechtlich relevantes Verhalten Ihrer Bank nicht erkennen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.02.2009 02:35:25
Die Gesamtsumme des Schadens beläuft sich derzeitig auf 300 € + 19,86 € Zinsen. ( Dez. 2007 - Febr. 2009 = 15 Monate a 20 € mtl. )
Ich habe von Juni 2007 bis November 2007 ständig meine Kontoauszüge nachgesehen, dann ging meine Kontokarte kaputt und ich bekomme einmal vierteljährig die Auszüge zugesand.
Da die Bank mich die ganze Zeit in dem Glauben ließ, das der Dauerauftrag noch bestünde, habe ich auch nicht mehr die Kontoauszüge angesehen, bzw. ich vergaß nachzuschauen, ob das Geld überwiesen wurde.
Ich habe voll und ganz auf die Mitarbeiter der Bank vertraut.
Ich verstehe nicht, das Sie mein Anliegen nicht ernst nehmen. Mir geht es seit der Sache ziemlich schlecht.
ich meine , ich muss ja hier den ganzen Scheiß auch noch bezahlen, da will ich wenigstens eine richtige Beratung.
Was steht mir nun zu ???? Ich hab gelesen, das ich die volle Überweisungssumme zurückverlangen kann, d. h. seit dem Zeitraum wo nicht mehr abgebucht wurde. Oder hab ich was falsch verstanden ??????
Zinsen sind nicht nur 20 € , bei einer Summe von 300 € .
Die Gesamtsumme des Schadens beläuft sich derzeitig auf 300 € + 19,86 € Zinsen. ( Dez. 2007 - Febr. 2009 = 15 Monate a 20 € mtl. )
Ich habe von Juni 2007 bis November 2007 ständig meine Kontoauszüge nachgesehen, dann ging meine Kontokarte kaputt und ich bekomme einmal vierteljährig die Auszüge zugesand.
Da die Bank mich die ganze Zeit in dem Glauben ließ, das der Dauerauftrag noch bestünde, habe ich auch nicht mehr die Kontoauszüge angesehen, bzw. ich vergaß nachzuschauen, ob das Geld überwiesen wurde.
Ich habe voll und ganz auf die Mitarbeiter der Bank vertraut.
Ich verstehe nicht, das Sie mein Anliegen nicht ernst nehmen. Mir geht es seit der Sache ziemlich schlecht.
ich meine , ich muss ja hier den ganzen Scheiß auch noch bezahlen, da will ich wenigstens eine richtige Beratung.
Was steht mir nun zu ???? Ich hab gelesen, das ich die volle Überweisungssumme zurückverlangen kann, d. h. seit dem Zeitraum wo nicht mehr abgebucht wurde. Oder hab ich was falsch verstanden ??????
Zinsen sind nicht nur 20 € , bei einer Summe von 300 € .
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.02.2009 02:47:56
Sehr geehrte Fragestellerin,
wie Sie am Umfang meiner Bearbeitung erkennen können, nehme ich Ihr Anliegen ernst und habe versucht, Ihnen die rechtliche Würdigung dieser Angelegenheit möglichst anschaulich zu begründen.
Da die monatlichen EUR 20.- aber nicht von Ihrem Konto abgebucht wurden, stellen diese auch keinen Schaden da. Das Geld blieb Ihnen letztendlich ja für eine andere Verwendung übrig. Wenn Sie daher diesen Betrag nun für etwas anderes verwendet haben, da Sie dachten, die monatliche Tilgung sei ja schon weg, so ist dies im juristischen Sinne nicht als Schaden zu bewerten.
Ich verstehe, dass diese Angelegenheit für Sie sehr ärgerlich ist. Einen Anspruch auf Schadensersatz haben Sie aber nur dann, wenn und soweit Ihnen tatsächlich ein Schaden entstanden ist.
Dies wäre in Höhe der monatlichen Überweisungsbeträge aber nur dann der Fall, wenn das Geld tatsächlich abgebucht wurde, ohne dem Empfänger gutgeschrieben worden zu sein. Dieser Fall liegt bei einer lediglichen Löschung des Dauerauftrags jedoch nicht vor.
Kein Rechtsanwalt wird Ihnen in dieser Sache eine für Sie günstigere Auskunft geben können.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
wie Sie am Umfang meiner Bearbeitung erkennen können, nehme ich Ihr Anliegen ernst und habe versucht, Ihnen die rechtliche Würdigung dieser Angelegenheit möglichst anschaulich zu begründen.
Da die monatlichen EUR 20.- aber nicht von Ihrem Konto abgebucht wurden, stellen diese auch keinen Schaden da. Das Geld blieb Ihnen letztendlich ja für eine andere Verwendung übrig. Wenn Sie daher diesen Betrag nun für etwas anderes verwendet haben, da Sie dachten, die monatliche Tilgung sei ja schon weg, so ist dies im juristischen Sinne nicht als Schaden zu bewerten.
Ich verstehe, dass diese Angelegenheit für Sie sehr ärgerlich ist. Einen Anspruch auf Schadensersatz haben Sie aber nur dann, wenn und soweit Ihnen tatsächlich ein Schaden entstanden ist.
Dies wäre in Höhe der monatlichen Überweisungsbeträge aber nur dann der Fall, wenn das Geld tatsächlich abgebucht wurde, ohne dem Empfänger gutgeschrieben worden zu sein. Dieser Fall liegt bei einer lediglichen Löschung des Dauerauftrags jedoch nicht vor.
Kein Rechtsanwalt wird Ihnen in dieser Sache eine für Sie günstigere Auskunft geben können.
Mit freundlichen Grüßen
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 27.02.2009 21:20:04
MANDANT MACHT BETRUG:
Der Bezug einer (Dienst-) Leistung ohne entsprechende Zahlungswilligkeit oder -fähigkeit stellt einen so genannten Eingehungsbetrug dar. Dies sollten Sie sich u.a. bei zukünftigen Anfragen bewußt machen.
Ich empfehle Ihnen, für einen Ausgleich der Forderung innerhalb der gesetzten Frist Sorge zu tragen. Andernfalls sehe ich mich gezwungen, die Forderung gerichtlich durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
MANDANT MACHT BETRUG:
Der Bezug einer (Dienst-) Leistung ohne entsprechende Zahlungswilligkeit oder -fähigkeit stellt einen so genannten Eingehungsbetrug dar. Dies sollten Sie sich u.a. bei zukünftigen Anfragen bewußt machen.
Ich empfehle Ihnen, für einen Ausgleich der Forderung innerhalb der gesetzten Frist Sorge zu tragen. Andernfalls sehe ich mich gezwungen, die Forderung gerichtlich durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
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