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Ehescheidung, Unterhalt bei Ehe von kurzer Dauer


| 19.02.2009 11:08 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mann und ich waren 10 Jahre zusammen.
Dann, im letzten Jahr am 26.07.2008, haben wir geheiratet.
Am 12.12.2008 kam mein Mann nach Hause und teilte mir mit, dass er ausziehen wird, ohne Vorankündigung.
Er ist nun mit seiner Sekretärin zusammen, er hat für sich und sie auch schon eine Kreuzfahrt für über 6.000 Euro gebucht und angezahlt.

Wir haben gemeinsam eine Tochter, geb. 14.07.2003.

Mein Mann ist seit 3,5 Jahren selbständig als Immobilienmakler.

Er verdient monatlich ca. 15.000 Euro.

Nun teilte er mir mit, dass er sich scheiden lassen wird und mir ja zum Glück keinen Unterhalt zahlen muss, da wir nur eine Ehe von kurzer Dauer hatten (4,5 Monate, dann zog er aus).

Ist das tatsächlich so, dass mir nach der Scheidung kein Unterhalt zusteht ?

Wenn doch, wieviel und wie lange müsste er mir Unterhalt zahlen ?

Er lebt finanziell mehr als gut, ich habe durch die Betreuung unserer Tochter (kommt dieses Jahr zur Schule) nicht die Möglichkeit, mich beruflich so zu verwirklichen wie er.

Zählen die vorherigen 10 Jahre die wir zusammengelebt haben, gar nicht ?

Weiteres Vermögen dürfte nicht vorhanden sein, er wird aber rückwirkend zum 1. Januar 2009 zu einem Drittel Teilhaber dieser Immobilienfirma (welche ca. 2-3 Millionen jährlich umsetzt).

Er will wenn ich endlich ausziehe in unsere Ehewohnung, in der ich momentan noch wohne, einziehen.
Sie kostet monatlich 2000 Euro warm, das könnte ich mir sowieso nicht leisten.

Die Möbel, die wir nach unserer Hochzeitsreise gekauft haben, will er alle behalten (die Rechnungen laufen alle auf ihn, ca. 20.000 Euro).

Wie ist es mit meinem Umzug ?
Was ist mit den Möbeln, die er behalten möchte, weil sie richtigerweise perfekt ins Haus passen ?
Bekomme ich dann Geld für meine neuen Möbel ?
Muss er sich an den Umzugskosten, Kaution, Provision, neue Küche... beteiligen ?

Meine dringenden Fragen:

Steht mir nach der Scheidung Unterhalt zu ?
Wenn ja wieviele Jahre ?? Und vor allem in welcher Höhe ??
Wieviel Unterhalt bekommt unser Kind ?

Ich hoffe auf eine schnelle Antwort, da wir morgen einen Termin beim Notar haben und ich keine Argumente dafür habe.

Recht vielen Dank und mfG

Ines Neubauer
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2006 weitere Antworten zum Thema:
Unterhalt Dauer Ehescheidung kurzer
Antwort vom
19.02.2009 | 13:07
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Zugrundelegung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

1. Ihr Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung:

Ihnen als Ehegattin steht auch nach der Ehescheidung Unterhalt zu und zwar der sogenannte Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 BGB, weil Sie Ihr gemeinsames Kind, das bei Ihnen lebt, betreuen. § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB gibt dem betreuenden Elternteil einen "Basisunterhalt" für mindestens 3 Jahre nach der Geburt, dieser Unterhaltsanspruch verlängert sich aber solange und soweit dies der Billigkeit entspricht:
Dies bedeutet für Sie: Auch wenn Ihr Kind fünf Jahre alt ist, so haben Sie aufgrund des geringen Alters des Kindes noch grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt gegen Ihren (geschiedenen) Ehemann. Sie müssen also nicht abrupt und übergangslos von der elterlichen Betreuung zur Vollzeiterwerbstätigkeit wechseln.

Es könnte allerdings von Ihnen verlangt werden, dass Sie einer Teilzeittätigkeit nachgehen.
Dabei ist aber Ihre konkrete Situation maßgeblich, d.h. ob es eine ausreichende kindgerechte Betreuungsmöglichkeit für Ihr Kind gibt. Das Kindeswohl ist hier maßgeblich für Frage, ob von Ihnen als dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.So wird jeweils nach dem Alter Ihres Kindes und den gegebenen Betreuungsmöglichkeiten immer wieder geprüft werden müssen, inwieweit von Ihnen verlangt werden kann, zunächst in Teilzeit zu arbeiten.
Ab einem Alter zwischen 13-15 Jahren kann dann eventuell von Ihnen verlangt werden, dass Sie ganztags arbeiten. Dies hängt aber von Ihrem konkreten Fall ab.

Ebenso können Gründe, die in der Person Ihres Kindes liegen zu einer Verlängerung Ihres Anspruchs auf Betreuungsunterhalt führen: § 1570 ABs. 1 S. 3 BGB stellt auf die Belange des Kindes ab. Sollte Ihr Kind also wegen Krankheit oder Schulschwierigkeiten oder auch wegen Entwicklungsstörungen oder Verhaltensauffälligkeiten eine weitere persönliche Betreuung durch Sie brauchen, so kann auch aus diesem Grund weiterhin auch wenn Ihr Kind schon älter ist, ein Unterhaltsanspruch Ihrerseits gegen Ihren geschiedenen Mann bestehen und von Ihnen nicht verlangt werden, dass Sie (vollzeit)arbeiten.
Auch hier kommt es aber auf Ihren konkreten Fall, und hier insbesondere auf Ihr Kind an, welche Unterstützung es braucht und ob diese auch nicht ebenso durch eine Betreuungsmöglichkeit gegeben werden kann.

Es lässt sich also an dieser Stelle nur sagen, dass Sie grundsätzlich einen Anspruch gegen Ihren Mann auf Unterhaltszahlung haben.Wie lange dieser besteht, kann hier abschließend nicht beurteilt werden.


IIn welchem Umfang Ihr Unterhaltsanspruch besteht, lässt sich aufgrund fehlender Angaben darüber, ob Sie zur Einkünfte z.B. aus einer Teilzeittätigkeit haben, nur folgendermaßen beantworten:


Für den Ehegattenunterhalt gilt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz.
Von dem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen Ihres geschiedenen Ehemannes wird der sogenannte Erwerbstätigenbonus abgezogen, dies ist zwischen 1/7 bis 1/10 des Einkommens Ihres Ehemannes, dies hängt davon ab, welche Leitlinien der Oberlandesgerichte in Unterhaltssachen von dem für Sie zuständigen Familiengericht zugrundegelegt werden.


Dieses Nettoeinkommen abzüglich des Erwerbstätigenbonus ist dann zu halbieren. Ihnen steht also dann die Hälfte des bereinigten und um den Erwerbstätigenbonus gekürzten Nettoeinkommens zu.
Sollten Sie selbst Einkünfte erzielen, wären diese anzurechenen. Wenn Sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen sollten,
wäre auch bei Ihnen der Erwerbstätigenbonus abzuziehen, bevor Ihr Einkommen angerechnet wird.

An dieser Stelle vermag ich also aufgrund der mir vorliegenden Angaben keine konkreten Angaben zur Höhe Ihres Unterhaltsanspruchs zu machen.

Allerdings gibt es eine sogenannte Sättigungsgrenze. Dies wird von Bundesland zu Bundesland je nach OLG unterschiedlich gehandhabt. Da ich nicht weiß aus welchem Bundesland Sie kommen, kann ich Ihnen nur sagen, dass in Hessen z.B. diese Grenze bei 2.200 € liegt und ein höherer Unterhaltsbedarf konkret dargelegt werden muss.


Bis zur Scheidung steht Ihnen selbverständlich Trennungsunterhalt zu und bis zur Scheidung trifft sie auch keine Erwerbsobliegenheit und sollten Sie bereits arbeiten nicht über das Maß hinaus, zu dem Sie momentan arbeiten.Sie dürften dann aber nicht aufhören zu arbeiten.

Im Übrigen gilt hier die Sättigungsgrenze.
.
2. Hinsichtlich des Kindesunterhalts ist zu sagen, dass Ihr Kind Unterhaltsansprüche gegen Ihren Mann nach § 1601 BGB hat. Ihr Mann ist als Vater des Kindes und damit als Verwandter in gerader Linie Ihrem Kind zum Unterhalt verpflichtet.
Zur Höhe des Kindesunterhalts vermag ich an dieser Stelle keine abschließenden Angaben in Zahlen zu machen,
allerdings lässt sich bei einem Einkommen von monatlich 15000 € monatlich sagen, dass Ihr Mann in die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle fällt (Einkommen bis 5.100 € monatlich) und dass der Mindestunterhalt Ihres fünfjährigen Kindes zur Zeit bei 450 Euro monatlich liegen dürfte. Davon abzuziehen ist dann die Hälfte des Kindergeldes i.H.v. 82 € sodass der Netto-Kindesunterhaltsanspruch hier bei mindestens 368 Euro liegt.

Auch hier kann ein höherer Bedarf konkret nachgewiesen werden.

3. Die Umzugskosten sind nur ausnahmsweise als Sonderbedarf im Trennungsunterhalt zu erstatten wenn sie ungewöhnlich hoch sind und nicht aus Ihrem Vermögen gedeckt werden können, konkret kann an dieser STelle dazu nicht gesagt werden, da es hier auch auf den Einzelfall ankommt.


4. Hinsichtlich der in Ihrer Ehezeit gemeinsam angeschafften Möbel (Hausrat) steht Ihnen grundsätzlich jeweils die Hälfte zu. Es ist unbeachtlich, dass die Rechnungen auf Ihren Mann laufen.


Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Falls Sie es wünschen, übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung ist dann per E-Mail, Post , Telefon oder Fax möglich.

Mit freundlichen Grüßen,

Gesine Mönner
Rechtsanwältin


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Kanzlei Gesine Mönner
Ernst-Lemmer-Str. 101
35041 Marburg
Mail: info@kanzlei-moenner.de
Tel.: 06421-809206
Fax: 06421-809195

Nachfrage vom Fragesteller 26.02.2009 | 11:56

Mein Mann hat vor unserer Eheschließung eine Lebensversicherung für mich als Begünstigte bei seinem Tod abgeschlossen.

Er möchte auch, dass das so bleibt.



Nun hat sich jedoch mein Nachname durch die Eheschließung geändert.

Muss das der Versicherung mitgeteilt werden, damit die LV weiterhin wirksam zu meinen Gunsten läuft.

Und sollte dies in unserem Ehevertrag mit aufgeführt werden ?

Vielen Dank und vG

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 26.02.2009 | 12:37

Sehr geehrte Fragestellerin,

bei Ihrer Nachfrage handelt es sich nicht um eine Verständnisfrage zu meiner Antwort vom 19.02.2009, sondern um eine völlig neue Fragestellung, zu deren Beantwortung ich nicht verpflichtet bin.

Nur ausnahmsweise und aus Kulanz angesichts des von Ihnen damals ausgelobten Betrags möchte ich Ihre Frage in der gebotenen Kürze folgendermaßen beantworten:

Dass sich Ihr Nachname durch die Eheschließung geändert hat, ist der Versicherungsgesellschaft mitzuteilen.

Ihre zweite Frage verstehe ich dahingehend, dass Sie wissen wollen, ob die von Ihrem Mann auf Sie abgeschlossene Lebensversicherung in dem Ehevertrag (handelt es sich hierbei nicht eher um eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung?) mit aufgeführt und geregelt werden soll.
Dieser Punkt sollte meines Erachtens durchaus geregelt werden.

Allerdings sollten Sie sich nocheinmal hierzu eingehend von einem Anwalt beraten lassen.

Sie können sich hierfür gerne an mich über die Anwalt-Direktanfrage wenden.

Im Übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass diese Antwort eine
umfassende Begutachtung nicht ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen,

Rechtsanwältin Gesine Mönner

Ergänzung vom Anwalt 19.02.2009 | 17:23

Sehr geehrte Ratsuchende, ergänzend möchte ich Ihnen dringend anraten, bei Ihrem morgigen Notarstermin ohne vorhergehende eingehende anwaltliche Beratung eines Rechtsanwalts vor Ort NICHTS zu unterschreiben, da die negativen Folgen für Sie bei einem etwaigen Verzicht auf Unterhaltszahlungen erheblich sein können! Sie sollten darauf hinwirken, den morgigen Termin zu verschieben, bis Sie umfassend von einem Anwalt über die möglichen Folgen aufgeklärt worden sind. Mit freundlichen Grüßen, Rechtsanwältin Gesine Mönner
Bewertung des Fragestellers 2009-03-02 | 13:43


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