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Erbausschlagung


| 17.02.2009 19:25 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ina Hänsgen


| in unter 2 Stunden

Guten Abend,

ich habe folgende Frage:
ein Verstorbener ist hoffnungdlos verschuldet (mehrere e.V.) und die gesetzlichen erben müssen die Erbschaft ausschlagen. Es ist jedoch eine kleine Sterbegeldversicherung auf den Namen des Verstorbenen vorhanden (Auszahlungssumme EUR 3000,--).

Gehört diese Versicherung nun auch zu der ausgeschlagenen Erbmasse oder kann sie von den Hinterbliebenen für die Begleichung der Beerdigungskosten verwendet werden, wie es ja ursprünglich gedacht war ??
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 66 weitere Antworten zum Thema:
Erbausschlagung
17.02.2009 | 20:16

Antwort

von

Rechtsanwältin Ina Hänsgen
30 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

zunächst darf ich mich bei Ihnen für Ihre Anfrage bedanken.

In der Sache selbst darf ich Sie auf § 1968 BGB hinweisen. Nach dieser Norm haben die erben die Kosten der Beerdigung zu tragen. Zu den Kosten zählen nicht nur die eigentlichen Beerdigungskosten (Bestatter, Grab), sondern auch die Kosten einer üblichen Feier, des Grabsteins sowie der Erstanlage der Grabstätte und der Todesanzeige und Danksagungen. Bei allen Positionen sind die Kosten dabei auf den Aufwand beschränkt, der der Lebensstellung des Erblassers angemessen ist.

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung schlagen jedoch alle gesetzlichen (natürlichen) Erben das Erbe aus, so dass sie folglich auch der Kostentragungspflicht des § 1968 BGB entgehen. Gleichzeitig tritt der Fiskus als "gesetzlicher Ersatzerbe" ein. Das heißt, dem Fiskus fällt der gesamte Nachlass inklusive der Sterbegeldversicherung zu und er ist verpflichtet die Kosten der Beerdigung aufzubringen. Falls der Verstorbene unmittelbar vor seinem Tod Sozialhilfeleistungen bezogen hat, ist in der Praxis der entsprechende Sozialhilfeträger zur Übernahme der Beerdigungskosten verpflichtet. Hier empfiehlt es sich im eigenen Interesse vorab mit dem Sozialhilfeträger abzuklären, in welcher Höhe die Kosten konkret übernommen werden.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass derjenige der das Erbe ausschlägt auch nicht gesetzlich zur Übernahme der Beerdigungskosten verpflichtet ist.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie aber, dass im Rahmen dieser Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände des Einzelfalls keine abschließende und verbindliche Klärung des Falles gewährleistet werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Ina Hänsgen
Rechtsanwältin


Nachfrage vom Fragesteller 18.02.2009 | 18:47

Gilt das auch für die Ehefrau mit eigenem Einkommen (Rente), oder muss diese Auf Grund der Unterhaltspflicht für die Beerdigungskosten aufkommen ??

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 19.02.2009 | 11:24

Sehr geehrte Ratsuchende,

wenn die Ehefrau das Erbe ebenfalls ausgeschlagen hat bzw. ausschlägt, dann ist sie auch kein Erbe und folglich auch nicht gemäß § 1968 BGB zur Übernahme der Beerdigungskosten verpflichtet. Wenn alle das Erbe ausgeschlagen haben, erbt letztlich der Fiskus den Nachlass und muss dann grundsätzlich auch die Beerdigungskosten tragen. Allerdings könnte die Ehefrau des Verstorbenen dann gemäß § 1615 Abs. 2 BGB in Anspruch genommen werden, wenn diese unterhaltspflichtig war. Dies setzt voraus, dass der Verstorbene zum Todeszeitpunkt bedürftig und die Ehefrau leistungsfähig waren. War die Ehefrau nicht oder nur teilweise leistungsfähig, so hat das Sozialamt die (übrigen) Kosten zu übernehmen. Sollten weitere unterhaltspflichtige Personen vorhanden sein, wird das Sozialamt auch prüfen, inwieweit diese im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht in anspruch genommen werden können. Dies ist dann im Detail eine sozialrechtliche Frage, die unabhängig von der Erbausschlagung zu klären ist.

Mit freundlichen Grüßen

Ina Hänsgen
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 2009-03-17 | 19:00


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Rechtsanwältin Ina Hänsgen
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