Frage geschrieben am 16.02.2009 19:56:54Betreff: Bandname ist eingetragene Wortmarke, Nutzung durch Fremde
Rechtsgebiet: Urheber, Marken, Patente
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1597
Die Band trat schon vor der Anmeldung unter diesem Namen jahrelang auf, veröffentlichte CDs und unterhält die Homepage mit der URL "www.die-x's.de".
Nun sind gleich zwei andere Künstlergruppen aufgetaucht, die in der Öffentlichkeit denselben Namen ("Die-X's") benutzen:
Die eine bildete sich erst nach Anmeldung, Eintragung und Veröffentlichung der Wortmarke durch A und tritt mit einer Bühnenshow auf, bei der Musik von Tonträgern eingespielt wird.
Diese Gruppe hat die Homepage "www.die-x's.com" und nutzt sie auch für sich; man kann die Gruppe dort buchen. Das Impressum dort benennt keinen Verantwortlichen namentlich, sondern gibt nur eine Adresse, Telefon- und Faxnr. an sowie ein Kontaktformular.
Die andere Gruppe ist nach eigenen Angaben eine Band, die bereits lange vor Anmeldung der Wortmarke bestanden haben soll. Eine Internetsuche hat aber nichts ergeben, es scheint eine eher unbekannte und allenfalls regional aktive Band zu sein.
Kann A nun (und nach welchen Vorschriften)
1a. den beiden anderen Gruppen den Gebrauch des Bandnamens "Die-X's" im Dienstleistungsverkehr und insbesondere auch im Internet verbieten bzw. unter welchen Umständen wäre das ggf. nicht möglich? (ist es z.B. ein Problem, wenn eine Gruppe nicht wirklich in einem nur ähnlichen, aber nicht identischen Segment tätig ist oder daß die andere sich schon lange vor der Markenanmeldung so nannte?)
1b. die Unterzeichnung einer strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern?
2a. der ersten Gruppe verbieten, die Homepage "www.die-x's.com" zu betreiben?
2b. sie wegen des unzureichenden Impressums abmahnen (wohl den Domaininhaber gemäß DENIC)
2c. die Herausgabe/Übertragung der Domain an sich verlangen?
GIbt es sonst noch etwas zu beachten?
Antwort geschrieben am 16.02.2009 21:35:39
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Rechtsanwalt Sebastian Stark
Hindenburgstrasse 15, 78467 Konstanz, Tel: 07531 / 3622173, Fax: 07531 / 3622174
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 19
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auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts will ich Ihnen Ihre Frage wie folgt beantworten:
1a. Nach § 14 Absatz 5 MarkenG kann von den anderen Bands Unterlassung verlangt werden, wenn diese gegen Vorschriften des § 14 Absatz 2-4 MarkenG verstoßen. Dies könnte im geschilderten Fall dadurch vorliegen, dass
- identische Waren oder Dienstleistungen angeboten werden ( § 14 Absatz 2 Nr.1 MarkenG)
- Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, die beim Publikum eine Verwechselungsgefahr begründen ( § 14 Absatz 2 Nr.2 MarkenG).
Es sei jedoch hierbei betont, dass die Wortmarke durch die anderen Bands im "geschäftlichen Verkehr" erfolgen muss, was bei der Band mit lediglich regionaler Bekanntheit u.U. äußerst fraglich sein kann.
1b. Sollte gegen eine der Bands entsprechend der Antwort zu Nr.1a ein Unterlassungsanspruch bestehen, kann von dieser eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert werden.
2a. Sollten die Voraussetzungen der Nr.1a in Bezug auf die Homepage der Band vorliegen kann entsprechend § 14 Absatz 5 MarkenG von dieser Unterlassung gefordert werden. Hier wird die Endung der Internet-Domain ".de" oder ".com" bei Vorliegen der restlichen Voraussetzungen entsprechend § 14 Absatz 2 Nr.2 MarkenG eine Verwechslungsgefahr begründen können, wenn sie auch nicht identisch sind.
2b. Gem. § 12 Absatz 3 Telediensgesetz kann der Betreiber der Homepage wegen eines unvollständigen Impressums abgemahnt werden
2c. Ein Übertragungsanspruch besteht nicht, wohl aber ein Vernichtungsanspruch gem. § 18 MarkenG.
Ich hoffe Ihnen Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Sebastian Stark, Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Stark
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.02.2009 11:27:45
Vielen Dank für Ihre Antwort. Dazu müßte ich jetzt noch wissen:
Wann sind Dienstleistungen denn im Sinne des § 14 Abs. 2 identisch bzw. wann besteht Verwechselungsgefahr? Nach welchen Kriterien wird das beurteilt?
Sind "identische" Dienstleistungen bereits solche, die in die gleiche Klasse fallen?
Denn die eine Gruppe, gegen die wir vor allem vorgehen wollen und die auch die gleichnamige Homepage unterhält, ist ja keine Musikgruppe, sondern macht eine Bühnenshow (Akrobatik).
Reicht das aus, um ihnen den Gebrauch des geschützten Bandnamens zu verbieten?
Gibt es "Fallbeispiele" oder Urteile, aus denen hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen § 14 Abs. 2 greift bzw. nicht (mehr) greift?
Vielen Dank für Ihre Antwort. Dazu müßte ich jetzt noch wissen:
Wann sind Dienstleistungen denn im Sinne des § 14 Abs. 2 identisch bzw. wann besteht Verwechselungsgefahr? Nach welchen Kriterien wird das beurteilt?
Sind "identische" Dienstleistungen bereits solche, die in die gleiche Klasse fallen?
Denn die eine Gruppe, gegen die wir vor allem vorgehen wollen und die auch die gleichnamige Homepage unterhält, ist ja keine Musikgruppe, sondern macht eine Bühnenshow (Akrobatik).
Reicht das aus, um ihnen den Gebrauch des geschützten Bandnamens zu verbieten?
Gibt es "Fallbeispiele" oder Urteile, aus denen hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen § 14 Abs. 2 greift bzw. nicht (mehr) greift?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.02.2009 12:11:49
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage will ich Ihnen wie folgt beantworten:
Um eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs.2 MarkenG zu begründen annehmen zu können wird von der Rechtssprechung im Wesentlichen auf drei Gesichtspunkte abgestellt:
1. Es muss Warenähnlichkeit vorliegen. Hierbei ist insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren zu berücksichtigen (so z.B. BGH in Neue juristische Wochenschrift Rechtssprechungsreport 1999 Seiten 1128, 1129).
2. Im Rahmen des Maßes der Kennzeichungskraft ist darauf abzustellen, ob ein kennzeichnender Begriff auf Grund von der sogenannten Verkehrsgeltung erhöhte Kennzeichnungskraft erhält. Je größer also der angesprochene Verkehrskreis den Namen der Band mit der Band des A verbindet, desto höher ist das Maß der Kennzeichnungskraft.
3. Es muss Zeichenähnlichkeit vorliegen, wobei hier entscheidend der Gesamteindruck des Zeichens ist.Je eher der Schriftzug der Bühnenshow demjenigen der Band entspricht desto größer die Zeichenähnlichkeit.
Die Gefahr der irreführung wird aus einer Wechselbeziehung der drei oben genannten Kriterien hergeleitet. Bei hohem Vorliegen eines Merkmals sind geringere Anforderungen an die anderen Merkmale zu stellen (z.B. wie im Fall des A hohe Warenähnlichkeit läßt den Rückschluß zu, dass an das Maß der Kennzeichnungskraft und an die Zeichenähnlichkeit geringere Anforderungen zu stellen sind).
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage will ich Ihnen wie folgt beantworten:
Um eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs.2 MarkenG zu begründen annehmen zu können wird von der Rechtssprechung im Wesentlichen auf drei Gesichtspunkte abgestellt:
1. Es muss Warenähnlichkeit vorliegen. Hierbei ist insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren zu berücksichtigen (so z.B. BGH in Neue juristische Wochenschrift Rechtssprechungsreport 1999 Seiten 1128, 1129).
2. Im Rahmen des Maßes der Kennzeichungskraft ist darauf abzustellen, ob ein kennzeichnender Begriff auf Grund von der sogenannten Verkehrsgeltung erhöhte Kennzeichnungskraft erhält. Je größer also der angesprochene Verkehrskreis den Namen der Band mit der Band des A verbindet, desto höher ist das Maß der Kennzeichnungskraft.
3. Es muss Zeichenähnlichkeit vorliegen, wobei hier entscheidend der Gesamteindruck des Zeichens ist.Je eher der Schriftzug der Bühnenshow demjenigen der Band entspricht desto größer die Zeichenähnlichkeit.
Die Gefahr der irreführung wird aus einer Wechselbeziehung der drei oben genannten Kriterien hergeleitet. Bei hohem Vorliegen eines Merkmals sind geringere Anforderungen an die anderen Merkmale zu stellen (z.B. wie im Fall des A hohe Warenähnlichkeit läßt den Rückschluß zu, dass an das Maß der Kennzeichnungskraft und an die Zeichenähnlichkeit geringere Anforderungen zu stellen sind).
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
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