Körperverletzung
Sehr geehrte Damen und Herren,
während einer Feier wurde ich von einem der Anwesenden grundlos angegriffen. Ich hatte mit ihm vorher weder gesprochen noch ihn in irgendeiner Weise provoziert. Er fasste mich an den Hemdkragen und warf mich rücklings auf den hinter mir stehenden Tisch auf dem Gläser, Messer, Gabeln und Geschirr stand. Da er sich sofort wieder auf mich stürzen wollte, konnte ich in dieser Lage seinen Angriff zunächst nur durch Tritte nach ihm abwehren. Als ich mich wieder aufgerichtet hatte griff er mich erneut an, würgte mich mit seinem Arm und stieß mich dabei seitlich auf eine Sonnenliege. Dabei wurde mein linker Arm ausgekugelt. Mit dem Notarzt wurde ich ins Krankenhaus gebracht. Dort stellte man fest, dass ein großer Teil der Gelenkbänder gerissen waren. Seitdem ist mein Armgelenk in seiner Bewegung stark eingeschränkt (wenn ich den Arm strecken will, fehlen bis zur Streckung ca. 35°, er ist also um diesen Winkel gebeugt), ich habe Gefühlsstörungen in drei Fingern der linken Hand und Schmerzen beim Beugen und Strecken. Nach vielen Krankengymnastik-Übungen erfolgte nach ca. 6 Monaten (am 28.02.2009) eine Operation, mit der versucht werden soll, die Beweglichkeit etwas zu verbessern, was aber nicht sicher ist.
Unmittelbar nach der Tat, habe ich den Angreifer wegen Körperverletzung angezeigt und mir einen Anwalt genommen. Der erhielt nun von der Staatsanwaltschaft den Bescheid, dass er mit Verfügung vom 16.01.2009 die Entscheidung getroffen habe, dass der Anzeige mangels öffentlichen Interesses keine Folge gegeben werde, mir aber der Weg einer Privatklage offenstehe.
In seiner Begründung führte er u.a. an:
Dass der Beschuldigte sich durch Äußerungen von mir provoziert gefühlt habe, was eben nicht stimmt, und ich durch Zeugen belegen kann.
Die angezeigte Körperverletzung habe zu keiner erheblichen Körperverletzung geführt – diese Beurteilung hat er getroffen, ohne über das genaue Ausmaß der Verletzung und deren Folgen informiert zu sein.
Die Tat stehe im Zusammenhang mit einer alkoholbedingten Enthemmung des Be-schuldigten.
Der Bescheid wurde mir vom Anwalt in der Zeit zugestellt, wo ich wegen der Operation im Krankenhaus war.
An dem Tag, dem 05.02.2009 gegen 17Uhr, wo ich ihn dann schließlich erhalten habe, erfuhr ich in seinem Anschreiben von einer Frist die noch am 05.02.2009 ablaufen würde und einzuhalten wäre, wenn Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben werden sollte.
Als ich sofort den Anwalt anrief, erklärte mir seine Sekretärin, dass er z.Zt. nicht erreichbar sei, sie wohl eine Notiz hinterlassen könne, und ich es ansonsten in den nächsten Tagen noch mal versuchen könnte, ihn zu erreichen!!
Da nun offen war, wann ich den Anwalt erreichen kann, und um die Beschwerdefrist zu wahren, verfasste ich in aller Eile einen Einspruch gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, dass die Begründung nachgereicht würde.
Wenige Tage später erhielt ich von dem Anwalt die Mitteilung, dass er das Mandat niedergelegt habe. In der Begründung teilte er mir mit, dass seine Sekretärin über das Telefonat eine Aktennotiz gefertigt habe, bei dessen Inhalt er zu der Überzeugung gekommen sei, dass wegen meines „Betragens“ das notwendige Vertrauens-verhältnis nicht mehr gegeben sei, jedoch noch nach meinem Telefonat, am 05.02.2009 bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde sowie Rechtsmittel eingelegt habe.
Ich war geschockt über die Niederlegung seines Mandats. Wenn seine Sekretärin auch, angesichts meiner schwierigen Situation, nur kurz angebunden und für mein Empfinden genervt und schnippisch reagiert hatte, habe ich sie keineswegs in irgendeiner Weise angegriffen oder gar beleidigt. Mir ist auch absolut unverständlich, dass er diese Entscheidung getroffen hat, ohne mich anzuhören!!
Da ich nun ratlos bin, wie ich mich verhalten soll, bitte ich um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Muss ich es hinnehmen, dass der Staatsanwalt in seinem Bescheid, diese Tat als eine harmlose Rangelei herabstuft, bei der es, wie er wörtlich schreibt „ zu keiner erheblichen Verletzung gekommen sei“ – ein Urteil, das er gefällt hat, ohne sich über die Größe und Folgen der Verletzung informiert zu haben?
Wie sehen Sie die Erfolgsaussichten auf eine Weiterführung des Verfahrens wegen Körperverletzung, wenn ich der Staatsanwaltschaft den genauen Verlauf des Angriffs und die Schwere der Verletzung und deren Folgen schildere?
Wie sehen Sie die Erfolgsaussichten bei einer Weiterführung des Verfahrens wegen Körperverletzung?
Da ich bei meinem Einspruch angekündigt habe, die Begründung nachzureichen noch die Frage – an wen ich sie zu richten habe – evtl. an die nächst höhere Dienststelle? Ich habe den Bescheid von der Staatsanwaltschaft Landshut bekommen.
Für die Beantwortung meiner Fragen wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
-- Einsatz geändert am 16.02.2009 16:06:18
Körperverletzung









