Antwort vom
12.02.2009 | 21:25
Sehr geehrter Ratsuchender,
anhand Ihrer Darstellung antworte ich wie folgt:
Sie und Ihre Schwester sind seit dem Ableben Ihres Vaters eine Erbengemeinschaft.
Was die Erhaltungsmaßnahmen anbetrifft, so muss unterschieden werden. Wenn es sich um Maßnahmen handelt, die (zwingend) notwendig sind zur Erhaltung der Immoblie / der Grundstücke, so können Sie auch alleine entscheiden (also nur in Ausnahmefällen). Dies gilt jedoch nicht bei Maßnahmen , die die
Immobilie verbessern würden. Hierzu müssen Sie gemeinschaftlich entscheiden.
Hier die Norm zur Verdeutlichung:
§ 2038 BGB:
Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den
erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
...
Um `verkaufen` zu können, können Sie folgende Maßnahmen treffen:
1.
Über Gegenstände des Nachlassvermögens können sie nach
§ 2040 BGB nur gemeinschaftlich verfügen.
Die erste Alternative wäre, dass Sie mit Ihrer Schwester eine Auseinandersetzungsvereinbarung (=juristisch ist es eine dingliche Einigung gem.
§ 2040 BGB) treffen, das bedeutet, eine Vereinbarung, in der Sie die einzelnen Immobilien / etc. sich oder Ihrer Schwester zuweisen (zu welchen Teilen bleibt Ihnen frei überlassen). Hierzu bedarf es jedoch, dass Ihre Schwester einwilligt.
2. Falls sie das nicht tun sollte, so gibt es noch diese Alternative:
§ 2042 BGB:
Falls sich keine Einigung zwischen Ihnen und Ihrer Schwester findet, normiert
§ 2042 BGB den Anspruch auf jederzeitige Auseinandersetzung. Jeder Miterbe hat also einen Anspruch darauf, dass die anderen Miterben eine schuldrechtliche Auseinandersetzungsvereinbarung schließen (von der ich schon oben sprach).
§ 2042 BGB stellt die Anspruchsgrundlage für eine Klage auf Zustimmung zu der Auseinandersetzungsvereinbarung dar.
Mit dieser Klage müsste dann eine zweite Klage verbunden werden, auf `Übereignung der Gegenstände`.
Wie Sie sehen, ist die Sache kompliziert, wenn Ihre Schwester nicht freiwillig einwilligt, aber durchaus machbar.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.