DE Frage geschrieben am 11.02.2009 21:03:51

Betreff: $184b


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1396
Besitz kinderpornografischer Schriften.
brauche jemand der sich wirklich damit auskennt und möglichst Raum Braunschweig.
2 Computer wurden im september 08 beschlagnahmt.
ein ""Freund"" hat mein compi gefilzt und irgendwas gesehen und Bullen haben mich um 7 Uhr früh mit speichelprobe und allem scheiss behandelt.
2 computer weg
Kosten bis jetzt ca 1500 E. 2 Computer etc.
Und irgendwas wurde wohl gefunden,kA.
Sensibles Thema ich weiss.
Ich brauche jemand der offensiv ist und nicht du sollst froh sein wenn du ohne Knast rauskommst sagt.
Und den """Freund "" gerne n bischen auf n Zahn fühllt (Hackerparagraph?!)
Was genau sind sexuelle Handlungen?
Hab ich nicht gesehen.
wie gesagt ein tougher Typ ist gefragt.
Muss ich an sich überhaupt vorm Amtsgereicht n Anwalt mitnehmen?
wäre psychologisch wertvoll.
Was ist mit PKH?
Thx






Antwort geschrieben am 12.02.2009 09:14:12
Rechtsanwältin Yvonne Müller
Dingelstädter Str. 57, 37308 Heilbad Heiligenstadt, Tel: 03606/506459, Fax: 03606/506489
Erbrecht, Familienrecht, Inkasso, Sozialrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage beantworte ich Ihnen gerne, wie folgt:

1. Sollten Ihnen die Computer per Beschluss (Beschlagnahme) entzogen worden sein, haben Sie die Möglichkeit, hiergegen Rechtsmittel einzulegen.

2. Was Sie mit "sexuellen Handlungen" meinen, geht aus Ihrer Schilderung nicht hervor. Der § 184 b StGB stellt die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornographischer Schriften unter Strafe. Hier können Sie zur Konkretisierung gerne die kostenlos Nachfragefunktion benutzen.

3. Sollte Ihr "Freund" unerlaubt Ihren Rechner benutzt haben, kann unter Umständen eine Straftat nach § 202 a StGB (Ausspähen von Daten) vorliegen.

4. Einen Anwalt benötigen Sie vor dem Amtsgericht nicht zwingend.Es kann in Ihrem Fall jedoch durchaus sinnvoll sein, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

5. PKH als solche gibt es im Strafverfahren nicht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Sie einen Pflichtverteiduger beigeordnet bekommen, welcher dann aus der Staatskasse seine Kosten bekommt. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach § 140 StPO, die Norm habe ich Ihnen im Anhang beigefügt. Bei Ihnen kommt hier möglicherweise § 140 Abs. 2 StPO in Betracht.

6. Sobald Sie von der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung vorgeladen werden, sollten Sie über einen Anwalt Akteneinsicht beantragen, um feststellen zu können, was Ihnen überhaupt zur Last gelegt wird. Da Sie sich vor der Polizei nicht äußern müssen, sollten Sie genauestens abwägen, ob Sie eine Aussage machen möchten. Im Einzelfall kann es sich empfehlen, dies nicht zu tun, insbesondere dann, wenn es keine hieb - und stichfesten Beweise gibt.

Ich empfehle Ihnen daher, eine Stellungnahme der Polizei abzuwarten, möglicherweise liegt gegen Sie gar kein Straftatverdacht mehr vor.

Ansonsten dürfen Sie sich gerne per Email mit mir in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Yvonne Müller
Rechtsanwältin




§ 140 StPO

(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. (aufgehoben)
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.

(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.

(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach § 117 Abs. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.

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