10.02.2009 | 16:48
Antwort
von
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht André Sämann
36 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Der zentrale Leitsatz des von Ihnen angeführten Urteils lautet:
Ein organschaftlicher Vertreter, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft den sozial- oder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung oder Lohnsteuer abführt, handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters und ist nicht nach
§ 92 Abs. 3 AktG oder
§ 64 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft gegenüber erstattungspflichtig (- insoweit - Aufgabe von BGH, Urt. v. 8. Januar 2002 -
II ZR 88/ 99,
BGHZ 146, 264; Urt. v. 18. April 2005 -
II ZR 61/ 03,
ZIP 2005, 1026).
Bei diesem Urteil ging es im wesentlichen um die Frage, ob ein Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet ist, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus
§ 64 GmbHG.
Der BGH hat mit diesem Urteil lediglich festgestellt, dass die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht zu Erstattungspflichten des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft führt. Dies hat jedoch nichts mit der Frage zu tun, ob die Gesellschaft oder ein Geschäftsführer zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen generell verpflichtet ist. Diese Verpflichtung besteht nach wie vor.
Ein Erstattungsanspruch ist aus den mir vorliegenden Informationen daher nicht ersichtlich.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
10.02.2009 | 18:38
verstehe ich nicht, leider
ich habe dieses gelesen und daraufhin kam in mir die frage hoch
pubiliziert durch einen RA
Zumindest das Dilemma um die Sozialbeiträge hat der BGH mit Urteil vom 14. Mai 2007 gelöst (II ZR 48/06). Zahlungen des Geschäftsführers an die Sozialkassen sieht der zweite Zivilsenat im Rahmen von Paragraf 64 Absatz 2 GmbHG als privilegiert an. Somit kann ein Geschäftsführer bei Zahlungen von Arbeitnehmeranteilen an die Sozialversicherungen nicht mehr persönlich in die Haftung genommen werden. Diese Entscheidung war durchaus überraschend. Im Jahre 2005 hatten die Bundesrichter noch an ihrer Entscheidung aus 2001 (II ZR 88/99) festgehalten, wonach die Sozialbeiträge sehr wohl der persönlichen Haftung des Geschäftsführers zugerechnet wurden.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
11.02.2009 | 09:41
Sehr geehrter Fragesteller,
ich versuche es noch einmal mit anderen Worten:
Zahlungen, die ein Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistet hat, sind von diesem der Gesellschaft grundsätzlich zu erstatten.
Dies gilt nach der o.g. BGH-Rechtsprechung nicht für Sozialversicherungsbeiträge. Diese kann der Geschäftsführer zahlen, ohne persönlich von der Gesellschaft in Regress genommen werden zu können. Sollten Sie in dieser Konstellation von der Gesellschaft auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen worden sein, so wäre dies wohl zu unrecht erfolgt.
Dies hat aber nichts mit der generellen Verpflichtung zu tun, Sozialversicherungsbeiträge abführen zu müssen. In diesem Zusammenhang kann sich eine persönliche Haftung des Geschäftsführers gemäß §§ 823 II BGB i.V.m § 266a StGB ergeben.
Soweit der Tatbestand des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 266a StGB erfüllt ist, haftet der Geschäftsführer dann persönlich für die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung.
Eine genaue Beurteilung könnte nur bei Durchsicht des Urteils getroffen werden.
Mit freundlichen Grüßen
A. Sämann
Rechtsanwalt