Frage geschrieben am 10.02.2009 15:21:45Betreff: "Unfall"-gegner lügt, hat aber Zeugen, kann ich denn gar nichts machen?
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2429
Folgender Fall:
Ich bin Motorradfahrer, auf der Linksabbiegerspur habe ich mich falsch eingeordnet und möchte nun doch geradeaus. Ich sehe in der stehenden Autospur rechts neben mir, dass für mein Motorrad hinreichend Platz vorne ist, diese Lücke nutze ich in der Gewissheit, niemandem im Weg zu stehen und entschuldige mich sogar mit einer Geste ggü. dem hinter mir stehenden (ich gehöre NICHT zu den Fahrern, die sich grundsätzlich vorne anstellen, aber das ist ja für den vorliegenden Fall eh nicht relevant).
Der hinter mir Wartende fährt mich plötzlich seitlich an, nachdem ich bereits mindestens 10 Sek gestanden habe! Dabei streift er mich lediglich leicht an der Schulter und verbiegt mir meinen Außenspiegel mit seinem Seitenspiegel. Er wird dabei völlig ausfallend und schreit herum, er würde mich anzeigen, ich habe sein Auto beschädigt, mein Kennzeichen habe er ja.
Ich habe das Ganze leider nicht ernst genug genommen, da ja kein Schaden entstand und schließlich ja ER es war, der den "Unfall" verursacht hat. Ich gehe noch immer davon aus, dass er an seinem Auto keinerlei sichtbaren Schaden erlitten hat, allenfalls leichteste Kratzer im Plastik des Spiegels.
Das Hauptproblem ist wohl, dass er auf der Beifahrerseite noch eine Frau sitzen hatte. Mit dieser zusammen ist er wohl direkt zur Polizei und hat Anzeige gegen mich erstattet, während er dort offensichtlich gelogen hat, denn ich bekam nun eine Vorladung wegen unerlaubten Verlassens des Unfallortes. Ich fürchte, dass er irgendwelche anderen Kratzer am Auto hat und diese mir "unterschieben" will. Wahrscheinlich wird er behauptet haben, dass ich der "Unfallverursacher" war. Davon, dass er eine Rechtsschutzversicherung hat und nur auf Profit aus ist, gehe ich aus.
Bin ich denn völlig den Lügen ausgesetzt, alleine, weil ich keinen Zeugen habe, während er einen hat?
Mit welchem Strafmaß muss ich schlimmstenfalls rechnen? (Ich habe ihn bei gegenseitigen Beschimpfungen beleidigt damit, dass ich sagte, ich sei schon immer davon ausgegangen, dass Leute mit so einem Wagen (Nissan Pajero) einen Kleinen hätten)
Wird mein Arbeitgeber von einer ggf. fälligen Strafe erfahren?
Ich bin inzwischen zu dem Schluss gekommen, dass ich dem Lügner eine Zahlung anbieten werde, damit er die Anzeige zurückzieht, da ich aus meiner Sicht keinerlei Chance habe, solange ich keinen Zeugen benennen kann. Ich denke, so komme ich am besten davon, obwohl mir widerstrebt, zu unrecht bestraft zu werden. Bin ich hiermit gut beraten oder kann ein Anwalt hier noch etwas für mich herausholen? Ehrliche Einschätzung bitte ;o)
Vielen Dank für die hoffentlich nicht allzu knappe Antwort.
Antwort geschrieben am 10.02.2009 16:18:12
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Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
Borussiastraße 112, 44149 Dortmund, Tel: 0231/ 96 78 77 77, Fax: 0231/ 96 78 77 78
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 144
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Äußerungen zur Anatomie eines Nissan-Pajero-Fahrers werden hier nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Diesbezüglich kommt zwar grundsätzlich eine Beleidigung in Betracht, sofern Sie diesbezüglich aber strafrechtlich unvorbelastet sind, lädt die "Schwere" des Tatverstosses hier aber geradezu dazu ein, das Verfahren eggen Zahlung einer Geldauflage außergeichtlich nach § 153a StPO einzustellen.
Gewichtiger ist der Vorwurf der "Fahrerflucht" nach § 142 StGB. Zwar wird dieser, wenn es zu einer Verurteilung käme, beim Ersttäter mit einer Geldstrafe von 30-45 Tagessätzen sanktioniert.
Dies entspricht 1- 1,5 Monatsgehältern, wobei für etwaige Unterhaltsverpflichtungen für eine nicht berufstätige Ehefrau oder Kinder vor der Bemessung des einzelnen Tagessatzes von Ihrem Monatseinkommen zu machen wäre.
Auch dies wäre -vom Ärgernis einer Verurteilung abgesehen- noch überschaubar.
Allerdings hat der § 142 StGB zwei sehr unangenehme "kleine Freunde", nämlich die §§ 69, 69a StGB.
Der § 69 StGB bestimmt, dass der Täter des § 142 StGB im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und ihm daher die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.
Der § 69a StGB bestimmt dann weiter, dass für denjenigen, dem die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen wurde eine Sperrfrist anzuordnen ist, binnen deren die Fahrerlaubnisbehörde dem Verurteileten auf seinen Antrag hin keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf- für mindestens sechs Monate AB RECHTSKRAFT einer Entscheidung (nicht bereits ab einer etaigen vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO)- beim § 142 allerdings eher 9-12 Monate.
Dazu käme für den Fall einer Verurteilung nach § 142 StGB der Verlust des Versicherungsschutzes- Ihr Versicherer würde an die Gegenseite zahklen und Sie dann wegen der vertraglichen Obliegenheitsverletzung, vor Ort zur Aufklärung des Unfallhergangs beizutragen, in Regreß nehmen.
Dazu muss es vorliegend aber keineswegs nur deshalb kommen, weil die Gegenseite eine vermeintliche Zeugin aufbieten kann.
Zwar können Sie die Ermittlungen gegen Sie nicht dadurch stoppen, dass die Gegenseite die Anzeige zurückzieht. Denn beim § 142 StGB handelt es sich um einen Tatvorwurf, den die Ermittlungsbehörden bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes von sich aus weiter rmitteln müssen. Der Anzeigerstatter kann das Verfahren gegen Sie daher nur in Gang setzen- stoppen kann er es nicht mehr.
Aber letztlich ist der Zeuge nur ein Beweismittel der StPO neben anderen, er muss vor allem glaubhaft sein. Vor allem: man muss Ihre Schuld beweisen, nicht Sie Ihre Unschuld.
Insofern müssen etwaige durch die Gegenseite behauptete Schäden einerseits zum behaupteten Unfallgeschehen passen, andererseits zur "Anatomie" Ihres Fahrzeugs. So müsste nach Ihrer Schilderung bereits eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge ergeben, dass eventuelle von der Gegenseite behauptete Schäden durch Sie nicht mit dem Zustand Ihres Fahrzeugs kompatibel sind.
Nur am Rande möchte ich erwähnen, dass eine Strafbarkeit nach § 142 StGB ohnehin nur bei Schäden angenommen werden kann, die nicht im Bagatellbereich von etwa 150 € liegen, den diese Grenze ist bei Fahrzeugen schnell erreicht. Sollte die Gegenseite aber tatsächlich nur den von Ihnen möglicherweise wirklich verursachten Schaden am Spiegel benennen, wäre diese Grenze allerdings eventuell wirklich nicht einmal erreicht.
Das Problem ist: Sie kennen weder die Version der Gegenseite zum Unfallgeschehen, noch die von ihr behaupteten Schäden. Vor diesem Hinterung wäre es fahrlässig entsprechend unvorbereitet zur polizeilichen Vernehmung zu erscheinen und Angaben zu machen.
Daher mein Rat: nehmen Sie von dem elementaren Recht des Beschuldigten, im Ermittlungsverfahren zunächst keine Angaben zu machen, Gebrauch. Erscheinen Sie auch nicht zur Vernehmung.
Lassen Sie durch einen Anwalt zunächst Akteneinsicht nehmen, damit Sie die Behauptungen der Gegenseite zum Unfallgeschehen erfahren. Nur so können Sie eine eigene Argumentation entwickeln, mit der sich die Vorwürfe der Gegenseite gegebenenfalls erschüttern lassen- gegen Vorwürfe, die Sie nicht kennen, können Sie sich aber schwerlich wirksam verteidigen !
Gegenüberstellungen der Fahrzeuge, ein Unfallrekonstruktionsgutachten und Beweisanträge die auf die Feststellung von Altschäden (etwa durch erkennbare Korrosion) sind Maßnahmen, die das Vorbringen der Gegenseite erschüttern können, wenn dort wirklich eine Lügengeschichte ersonnen wäre.
Ein Arbeitgeber erfährt von einer Anklageerhebung bzw. Verurteilung im Regelfall nichts. Ausnahmen kann es nur bei bestimmten Taten und wenigen bestimmten Berufsgruppen, z.B. Beamten oder Ärzten kommen, insofern müssten Sie mir mehr über Ihr konkretes Beschäftigungsverhältnis mitteilen, um letzte Zweifel diesbezüglich auszuschliessen.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
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