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GEZ Gebührennachvorderung


08.07.2005 15:59 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich lebe mit meiner Mutter in einem Haushalt, wobei nur sie GEZ-Gebühren zahlt. Vor 3 Tagen hatten wir dann Besuch von einem WDR-Beauftragten, der mich fragte, ob ich ein eigenes Radio und Fernseher hätte. Ich habe dieses wahrheitsgemäß mit ja beantwortet. Nun wollte der WDR-Beauftragte mit mir eine Anmeldung durchführen und stellte Fragen. Wann ich mein erstes Einkommen hatte, seit wann ich ein eigenes Fernsehen habe und welche Marke ich zurzeit habe. Er hat die Daten in das Anmeldeformular aufgenommen und teilte mir dann mit, dass ich die rückständigen Gebühren seit 01/86 nachzahlen muss. Das wären 2.951 €. Das war ein Schock für mich. Ich fragte ihn, ob das denn rechtlich schon verjährt wäre, worauf er mir sagte, das Gebührenrückstände bis zum Jahr 1972 eingefordert werden könnten. Er sagte auch weiter, das wenn ich dieser Nachzahlungsaufforderung nicht nachkomme, würde er einen anderen Weg einschlagen müssen, wobei dann noch eine Geldbuße von bis zu 1.000 € auf mich zukommen würde. Auf meine Frage hin, wie ich das zahlen könnte, sagte er in maximal 5 Raten. Wer kann sich das Leisten im Monat ca. 590 Euro abzuzahlen? Letztlich ging es noch um die Unterschrift unter die Anmeldung, womit ich dann auch die Einzugsermächtigung für die Gebühren plus Nachforderung bewillige. Erst wollte ich nicht unterschreiben um mir das ganze zu überdenken. Der Beauftragte meinte, er hat alles so aufgeschrieben, wie ich es gesagt habe. Außerdem ginge es hier um ein Gesetz und ich müsste unterschreiben, was ich dann auch getan habe. Heute denke ich, dass ich alles falsch gemacht habe und zu ehrlich war.

Meine Fragen daher an Sie:
Muss ich den Betrag für die letzten zwanzig Jahre nachzahlen oder nur für die letzten vier Jahre, wie ich im Internet gelesen habe? Sind die hohen Raten von ca. 590 € zulässig?
Was kann ich machen?

Für Ihre Rückantwort im Voraus vielen Dank.

Mit freundlichen Grüssen

F.S.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 78 weitere Antworten zum Thema:
GEZ
08.07.2005 | 17:17

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
696 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage.


Um Prüfen zu können, ob die Forderung zu recht besteht, müsste zunächst Einblick in das mit Ihren Angaben ausgefüllte Anmeldeformular genommen werden. Wenn Sie aber wahrheitsgemäß angegeben haben, daß Sie seit 1986 einen eigenen Fernseher haben und zum Empfang bereit halten, ist die Forderung berechtigt. Denn die 4-jährige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit der Kenntnis des Anspruchs zu laufen. Das bedeutet, daß der WDR die rückständigen Gebühren erst ab dem 01.01.2010 nicht mehr geltend machen kann, da die Verjährung erst am 31.12.2009 eintreten wird.

Auch eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird nicht in Betracht kommen, wenn es sich um ihr eigenes Gerät handelte. Möglicherweise handelete es sich aber nicht um ihr Gerät, sondern ein Zweitgerät der Mutter, welches nur in ihrem Zimmer stand. Dann werden Sie allerdings ein Argumentationsproblem bekommen, wenn Sie ihre Angaben bei der Anmeldung gegenüber dem Beauftragten des WDR nun korrigieren möchten.

Die Erfolgsaussichten sind also vorsichtig ausgedrückt eher vage.

Trotzdem bin ich gerne bereit, die Angelegenheit konkret für Sie zu prüfen. Sie dürfen sich dazu gerne einmal mit mir in Verbindung setzen.


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt A. Schwartmann
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50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Köln

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