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Foto von mir: darf ich abmahnen?


| 09.02.2009 16:40 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow




Sehr geehrte Damen und Herren,
bis vor etwas 4 Jahre habe ich mit einem Verwandten zusammen einen Internetshop betrieben. Nach einem Streit hat er den Shop alleine weitergeführt. Ich stand / stehe weder in der Denic, noch je im Impressum der Seite. Die Webseite selbst habe allerdings ich selbst programmiert. Mittlerweile habe ich einen eigenen Shop, wo ich auch die 2 Fotos von mir verwende.

Unter anderem sind bis heute noch 2 Bilder (Fotos) von mir auf der Shopseite meines Verwandten.

Ich habe ihn nun angeschrieben, daß ich nicht wünsche, das er Bilder und Fotos von meiner Person abbildet. Ebenfalls habe ich ihm untersagt, meinen Namen im Shop zu Werbezwecken zu gebrauchen.

Ihm lag seinerzeit, vor 3-4 Jahren die Erlaubnis zur Nutzung der Fotos von mir vor, die habe ich ihm jetzt aber per Einschreiben schriftlich entzogen.

Die Fotos sind aber noch immer auf der Internetseite meines Verwandten, ebenso wird mein Name 2 Mal erwähnt.

Frage: da ich ihm die Erlaubnis entzogen habe, muß er doch die Bilder herunternehmen, wenn ich nicht irre? Er kann doch keine Rechte an meinem Foto erworben haben, auf dem ICH abgebildet bin... zumal er ja in direkter geschäftlicher Konkurrenz steht.

Was kann ich tun, um ihm das zu verbieten, erfolgreich zu verbieten?

Vielen Dank
09.02.2009 | 18:36

Antwort

von

Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
207 Bewertungen


Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:


Ihnen stehen wettbewerbsrechtliche sowie urheberrechtliche Unterlassungsansprüche zur Verfügung, um die Benutzung Ihrer Fotos und Ihres Namens zu unterbinden.


Zum einen ist es wettbewerbsrechtlich gem. §§ 1, 3 UWG unzulässig, wenn Ihr ehemaliger Geschäftspartner weiterhin durch Nennung Ihres Namens und Zeigen Ihres Fotos bei seinen Kunden den Eindruck erweckt, dass Sie für sein Unternehmen tätig sind. Den Kunden (oder potentiellen Kunden) wird damit nämlich suggeriert, Sie seinen unternehmerisch/gesellschaftsrechtlich an dem Unternehmen beteiligt und stünden damit bei Problemen und Schadensersatzforderungen evtl. auch als Schuldner zur Verfügung. Da dies nicht mehr der Fall ist, verschafft er sich dadurch einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil, den das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sanktioniert. Gegen solche wettbewerbswidrigen Vorgehensweisen können Sie mittels eines Unterlassungsanspruches aus § 1004 I i. V. m. § 823 II i. V. m. § 1, 3, UWG vorgehen. Diese Feststellungen gelten für den Fall, dass Ihr Name und Ihr Foto in der Weise dargestellt sind, die den Anschein Ihrer Mitarbeit in dem Shop Ihres ehemaligen Geschäftspartners erweckt.



Weiter stehen Ihnen urheberrechtliche Ansprüche zu, wenn Sie Urheber der Fotos sind und das Nutzungsrecht des Geschäftspartners erloschen ist.
Urheber sind Sie, wenn Sie das Foto eigenständig „gemacht“ haben oder Ihnen das Recht am Bild (zum Beispiel wenn Sie die Fotos vom Fotografen haben machen lassen) verschafft wurde.
Nun muss das Nutzungsrecht Ihres Geschäftspartners erloschen sein. Lebensnah gehe ich davon aus, dass Sie diesbezüglich keine nähren schriftlichen Vereinbarungen getroffen haben. In dem Falle ist es gem. § 31 Abs. 3 UrhG so, dass sich die Art und damit auch zeitliche Dauer des Nutzungsrechts danach bestimmt, wie es der (nutzungsrechtliche) Vertragszweck erfordert.

Das eingeräumte Nutzungsrecht war in jedem Fall nur für Ihre gemeinsame Geschäftszeit gedacht und ist entsprechend nun erloschen.

Insofern ergibt sich auch aus dem Urhebergesetz ein Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 12, 862, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 i.V.m. 97 I UrhG.
Auch ist Ihr Recht am eigenen Bild nach dem Kunsturheberrechtsgesetz verletzt.


Zur Durchsetzung können Sie sich der Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes bedienen dessen Kosten von dem Störer / Urheberrechtsverletzer zu tragen sind.


An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.


Mit freundlichen Grüßen



Mathias Drewelow
Rechtsanwalt



Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon : 0381-25296970
fax : 0381-25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: www.mv-recht.de




Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: http://www.mv-recht.de

Bewertung des Fragestellers 2009-02-09 | 19:34


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2009-02-09
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Rostock

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