DE Frage geschrieben am 08.07.2005 13:19:00

Betreff: Verbreitung von Pornographie(im internet)


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 5161
Guten Tag,

mir wird zurecht vorgeworfen Bildmaterial mit kinderpornographischen Inhalt per e-mail erlangt zu haben.Allerdings war mir vorher nicht bewußt, dass es sich um solche Bilder handelte.Aufgrund dieser Annahme wurde meine Wohnung durchsucht und Medienträger sowie mein Computer beschlagnahmt.Die Bilder befanden sich nicht mehr auf dem Computer.Allerdings drei Kurzfilme, die vom Umfang her jeweils einer Dauer von 30-45 Sekunden dauern und , die von kinderpornographische Inhalts sind.
Meine Frage ist, mit welcher Bestrafung ich zu rechnen habe.Bleibt es in der Regel bei einer Geldstrafe ?In welchen Bereichen bewegen sich solche Geldtsrafen?Geht so etwas vor Gericht? Sollte ich deswegen verurteilt werden, welche Probleme könnte es später geben in den Staatsdienst (als Lehrer) zu gelangen.Zurzeit studiere ich noch auf Lehramt.Außerdem bin ich nicht vorbestraft.
Mit freundlichem Gruß


Antwort geschrieben am 08.07.2005 13:59:31
Rechtsanwalt Fabian Sachse
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Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Da ich meine persönliche Bewertung des vorliegenden Vorgangs möchte ich für mich behalten möchte, möchte ich mich auf die folgenden rein rechtlichen AAusführungen beschränken:

Im vorliegenden Fall hängt zunächst einiges davon ab, ob Sie das pornographische Material lediglich für sich selbst verschafft haben, oder ob von Ihrem Rechner aus auch zu einer Verbreitung oder Vorführung solchen Materials gekommen ist.

Insoweit gehe ich davon aus, dass die Strafverfolgungsbehörden durch den Versender der e-mail auf SIe aufmerksam geworden sind.

Der Versender der E-Mail dürfte also zur Zeit ähnliche Probleme haben wie Sie. Sollte dieser aussagen, dass es zwischen Ihnen zu einem wechselseitigen Austausch von kinderpornographischen Material gekommen ist, so läge die Strafandrohung nach § 184 b Abs. I Nr. 1 bzw. Nr.3 StGB bei drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Geldstrafe sieht die Vorschrift in diesem Fall nicht vor. Bezüglich der Straferwartung käme es dann auf die Schwere der Schuld an. Das bedeutet, dass sowohl der Inhalt des Materials, als auch die Häufigkeit und Dauer der Verbreitung in das Strafmaß einbezogen würden. Sie würden in jedem Falle als vorbestraft gelten.

Bei einer Einstellung in den Staatsdienst - gerade als Lehrer - käme die Vorstrafe in jedem Fall auf den Tisch. Eine EInstellung in den Staatsdienst dürfte fraglich werden.

Sollten Sie das Material dagegen nur für den Eigenbedarf bezogen bzw. unfreiwillig empfangen und damit nur besessen haben, liegt die Straferwartung nach § 184b ABs. 4 StGB bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Insoweit ist also gerade auch der reine Besitz strafbar und zwar unabhängig davon, wie Sie in diesen Besitz gelangt sind.
Natürlich können Sie zu Ihrer Verteidigung vorbringen, dass Sie diese Filme unerwünscht erhalten haben. Es fragt sich dann aber mit Recht, warum Sie die unerwünschten Filme - anstatt diese sofort zu löschen - auf Ihrer Festplatte gespeichert haben.

Sie können außerdem damit rechnen, dass der Versender der E-Mail, sollte dieser denn in Deutschland sitzen, ebenfalls zum Hergang befragt werden wird, sodass falsche Einlassungen kaum von erfolg gekrönt sein dürften.

Eine Bestrafung zumindest nach § 184b Abs. 4 StGB erscheint mir vorliegend daher wahrscheinlich zu sein.

Für die Straferwartung kommt es auch an dieser Stelle zunächst auf den Inhalt und den Umfang des Materials an, insbesondere, ob die abgebildeten Kinder sexuell mißbraucht bzw. vergewaltigt werden. Dies vermag ich nicht zu beaurteilen.

Daneben ist Ihre Persönlichkeit für die Frage der Schuld und damit der Höhe der Strafe entscheidend.So etwa Ihre Motive, die zur Tat geführt haben, ob Sie Reue zeigen etc. Hier können Sie gerade über einen Anwalt viel Entlastendes vortragen. Entlastend kann dabei insbesondere auch ein aufrichtiges Geständnis wirken,in dem Sie die Hintergründe der Tat offenbaren.

Da Sie nicht vorbestraft sind, erscheint mir in diesem Falle die Verurteilung zu einer Geldstrafe wahrscheinlich zu sein, wobei dies - wie bereits erwähnt - vom Inhalt des Materials abhängig ist.

Ab 90 Tagessätzen gelten Sie als vorbestraft und es erfolgt ein Eintrag in das Bundeszentralregister.

Dieses wird der Arbeitgeber bei einer Einstellung anfordern. Dass das vorliegende Delikt einer Einstellung als Lehrer mehr als abträglich sein dürfte, versteht sich von selbst.

Ob eine Gerichtsverhandlung stattfindet, hängt sowohl vom durch die Staatsanwaltschaft angepeilten Strafmaß, als auch von Ihrer Verteidigungsstrategie ab. Bestreiten Sie alle Vorwürfe, ist es wahrscheinlich, dass Anklage erhoben wird, um den Sachverhalt im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung aufzuklären. Bei einem umfassenden schriftlichen und glaubhaften Geständnis ist es dagegen durchaus denkbar, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt als geklärt ansieht und einen Strafbefehl erlässt. Dann käme es nicht zu einer - rufsschädigenden - mündlichen Verhandlung.


Sie sollten in jedem Falle schnellstens einen Rechtsanwalt hinzuziehen, der die Ermittlungsakte anfordert und eine Strategie mit Ihnen abstimmt.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.

F.Sachse
Rechtsanwalt




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