07.02.2009 | 21:51
Antwort
von
Rechtsanwalt Gerhard Raab
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Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Sie weisen darauf hin, daß der Fall komplexer sei, als er geschildert werde und daß Sie sich nur auf "einen wesentlichen Punkt" konzentrierten. Hier gebe ich zu bedenken, daß Sie unter Umständen Gefahr laufen, den Sachverhalt durch Verkürzung und (vermeintliche) Konzentration so zu verändern, daß die rechtliche Würdigung auf den "eigentlichen" Fall nicht mehr übertragbar ist. So ist es nicht unkritisch, wenn der juristische Laie nur soviel vom Sachverhalt preisgibt, wie er es nach seiner laienhaften Auffassung für erforderlich hält.
II.
Jeder Schadenersatzanspruch setzt das Vorliegen eines Schadens voraus. Sie sprechen den Schaden an, den der neue Geschäftsführer (GF) dadurch erlitten hat, daß er aus Privatbürgschaften in Anspruch genommen worden ist. Dieser Schaden muß durch den Steuerberater (StB) adäquat kausal verursacht worden sein.
1.
Vertragliche Ansprüche des GF gegen den StB wegen positiver Vertragsverletzung scheiden aus, da zwischen StB und GF keine vertraglichen Beziehungen bestehen. Der Steuerberatervertrag besteht zwischen dem StB und der GmbH.
2.
Damit kommen nur Ansprüche des GF gegen den StB aus Delikt in Betracht. Das sind Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gem.
§§ 823 ff. BGB.
a.
Nach
§ 823 Abs. 1 BGB muß Schadenersatz leisten, wer vorsätzlich oder fahrlässig eines jener Rechte verletzt, die in
§ 823 Abs. 1 BGB aufgeführt sind. Der GF hat durch die Inanspruchnahme aus den Bürgschaften einen Vermögensschaden erlitten. Der Vermögensschaden ist in
§ 823 Abs. 1 BGB namentlich nicht aufgeführt, so daß zu fragen ist, ob ein Vermögensschaden unter ein "sonstiges Recht" fällt.
Nach einhelliger Meinung in Literatur und Rechtsprechung gehört das Vermögen nicht zu den sonstigen Rechten des
§ 823 Abs. 1 BGB, da es sich beim Vermögen nicht um ein sog. absolutes Recht handelt.
D. h., der StB hat nach Ihrer Sachverhaltsschilderung zumindest fahrlässig gehandelt, indem er Vorgänge fehlerhaft, nämlich zum Nachteil der GmbH, gebucht hat. Ob dadurch adäquat kausal der Schaden durch die Inanspruchnahme aus Privatbürgschaften des GF verursacht worden ist, ist zweifelhaft und kann deshalb durchaus unterschiedlich gewürdigt werden. Auf diese Frage kommt es jedoch (an dieser Stelle) nicht an, da der Vermögensschaden kein sonstiges Recht im Sinne des
§ 823 Abs. 1 BGB ist mit der Folge, daß der GF gegen den StB keine Ansprüche aus
§ 823 Abs. 1 BGB herleiten kann.
b.
Wenn der StB aber gegen ein Schutzgesetz im Sinne des
§ 823 Abs. 2 BGB verstoßen hat, hätte er auch einen Vermögensschaden zu ersetzen.
Ein Schutzgesetz ist eine Vorschrift, die nach dem Sinn und Zweck dem Einzelnen einen individuellen Schadenersatzanspruch verschafft. Schutzgesetze gibt es in vielfältiger Ausprägung; am bekanntesten sind die Vorschriften des Strafgesetzbuchs.
Da aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht ersichtlich ist, ob der StB gegen eine Strafvorschrift - und damit gegen ein Schutzgesetz im Sinne des
§ 823 Abs. 2 BGB - verstoßen hat, scheidet auch eine Haftung des StB gegenüber dem GF gem.
§ 823 Abs. 2 BGB aus. Auf die Frage, ob durch das Handeln des StB der Schaden adäquat kausal verursacht worden ist, kommt es somit nicht an.
Ergebnis: Der GF hat gegen den StB nach den
§§ 823 ff. BGB keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der wegen der Bürgschaften entstanden ist.
3.
Damit stellt sich die Frage der sog. Drittschadensliquidation.
Darunter versteht man - vereinfacht formuliert - eine Situation, in der einer einen Schaden, aber keinen Schadenersatzanspruch, der andere zwar einen Anspruch, aber keinen Schaden hat. D. h. es muß eine Schadensverlagerung beim Erstberechtigten (hier die GmbH) eintreten, die sich aufgrund eines bestimmten Rechtsverhältnisses zwischen Erstberechtigtem und Drittem (hier der GF) auf den Dritten verlagert.
Die Grundsätze der Drittschadensliquidation scheiden nach meiner Auffassung im vorliegenden Fall aber deshalb aus, weil hier gerade kein Fall des Auseinanderfallens von Gläubigerstellung und geschütztem Interesse des Dritten vorliegt.
Die GmbH hat schließlich aus Vertrag Schadenersatzansprüche gegen den StB. Damit fallen Gläubigerstellung und Drittinteresse nicht auseinander.
III.
Ein weiterer Gesichtspunkt ist zu beachten: Nach Ihrer Schilderung mußte die GmbH Konkurs anmelden. Der Geschäftführer hat versucht, die GmbH "kurzfristig über Wasser zu halten". Damit stellt sich die Frage, ob der GF nicht gegen
§ 64 GmbHG verstoßen hat. Dies nur am Rande.
IV.
Die Argumentation des StB, er hafte gegenüber dem GF deshalb nicht, weil hier keine vertraglichen Beziehungen bestünden, greift. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der StB wußte, daß der GF privat gebürgt hatte. Allein diese Kenntnis begründet kein Vertragsverhältnis und auch keine Garantenstellung des StB.
Daß der StB, so wie Sie die Sachlage schildern, haftet, dürfte außer Zweifel stehen. Er haftet aber gegenüber seiner Vertragspartnerin, also der GmbH, und nicht gegenüber dem GF.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Gerhard Raab
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Nachfrage vom Fragesteller
09.03.2009 | 22:51
Hallo Herr Rechtsanwalt Raab,
vielen Dank fuer Ihre Antwort.
Wie sehe Sie es hinsichtlich § 826 BGB? Der Wirtschaftspruefer wusste, dass, wenn er nicht seinen Fehler korrigiert, der GF privaten Schaden nimmt. U.a. waere es dem Geschaeftsfuehrer als Privatperson nicht moeglich gewesen, dem WP zu beauftragen, den Fehler in der GmbH zu korrigieren, damit seine Firma gesund wird.
Wie sollte so eine Beauftragung rechtlich aussehen?
Der GF war auch Vollgesellschafter, meines Erachtens hat der WP sittenwidrig gehandelt, und dem Gesellschafter/Geschaeftsfuehrer das Vermoegen gemindert bzw. vernichtet indem er gegen alle seine Berufspflichten verstossen ,seinen Fehler nicht korrigiert und den Schaden nicht bezahlt hatte, gegenueber GmbH.
Dies Kausalitaet ist im Uebrigen einfach zu belegen, da wenn der WP den Schaden gegenueber der GmbH ausgleicht, der GF keinen privaten Schaden mehr haben wird.
U.a. war die Verbuchung der Treuhandgelder als Eigendeld eine unerlaubte Handlung.
Vergleicht: Eine Anwalts-GmbH hat ein Geschaeftskonto mit 100.000 Euro und ein Anderkonto (mit Treuhandgeldern) mit 200.000 Konto. Der WP erstellt am Jahresende die Bilanz (und prueft diese auch noch) und bilanziert 300.000 Euro als Eigengeld ohne die Verbindlichkeit aus Treuhandverwaltung in die Bilanz einzubauen. Die Anwalts-GmbH hat dem WP ALLE Daten zu Verfuegung gestellt. Wer hat hier eine unerlaubte Handlung begangen? Wer hat das Geld veruntreut? Der GF oder der WP? Interessant, nicht?
Warum soll dann z.B der neue Geschaeftsfuehrer, der die Anwalts-GmbH z.B im Neuen Jahr erwirbt und im Guten Glauben denkt, er habe 300.000 Euro Eigengeld und fuer die 200.000 Euro Treuhandgelder sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich haftet nicht den WP zur Rechenschaft ziehen.
Nehmen wir an die 300.000 wurden in einen Projekte investiert und die Treuhandgeldgeber verlangen die Gelder nach 7 Monaten. Aufgrund der falschen Verbuchung, wusste der neue GF nicht um diesen Sachverhalt
Jetzt stellen Sie sich bitte noch vor, dass der neue GF den Fehler des WP findet, ihn auffordert diesen zu korrigieren und den Schaden auszugleichen. Der WP jedoch das Mandat nach der Aufforderung sofort kuendigt.
Mfg
M
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.03.2009 | 11:07
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der einem Anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Voraussetzung für einen Anspruch des GF gegen den WP ist ein vorsätzliches und sittenwidriges Verhalten des WP gegenüber dem GF.
Ob das Verhalten des WP gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 BGB verstößt, wird man mit Sicherheit unterschiedlich beurteilen können. Man kann aber mit durchaus guten Argumenten die Auffassung vertreten, daß das Verhalten des WP als Verstoß gegen die guten Sitten anzusehen ist, insbesondere vor dem Hintergrund, daß der WP keinerlei Bereitschaft zeigt, die ihm wohl objektiv anzulastenden Fehler zu korrigieren bzw. den Vorgang seinem Haftpflichtversicherer zu melden.
Hat man die „Hürde“ des Vorliegens der Sittenwidrigkeit genommen, muß man prüfen, ob der WP gegenüber dem GF vorsätzlich gehandelt hat.
Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehme ich, daß dem WP bekannt gewesen ist, daß der GF durch Einsatz privaten Vermögens versuchen würde, die GmbH zu retten. Damit stellt sich die Frage, worauf sich der Vorsatz des WP richten muß. Nach Literatur und Rechtsprechung reicht es zur Annahme des Vorsatzes aus, daß der Schädiger (hier der WP) die Art und die Richtung der Schadenfolgen vorausgesehen und gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat. Hierzu verweise ich auf BGH NJW 2000, Seite 2896. Dagegen reicht eine nur allgemeine Vorstellung über eine vielleicht mögliche Schädigung nicht aus, um einen Vorsatz im Sinne des § 826 BGB annehmen zu können.
D. h., an dieser Stelle ist abzugrenzen, ob der WP den Schaden, den der GF erlitten hat, billigend in Kauf genommen hatte (dann Haftung), oder ob er nur eine allgemeine Vorstellung von einem möglichen Schaden des Geschäftsführers erlangt hatte. Im letzteren Fall würde eine Haftung nach § 826 BGB ausscheiden. Um diese Frage beantworten zu können, müßte man tiefer in den Sachverhalt einsteigen. Aufgrund der Sachverhaltsschilderung läßt sich jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit sagen, welche Vorstellung der WP hatte.
2.
Ihnen ist zuzugeben, daß durch das fehlerhafte Handeln des WP - zumindest indirekt - das Vermögen des GF gemindert worden ist. Wie bereits oben ausgeführt, kommt es aber für die Annahme eines Schadenersatzanspruchs des GF gegen den WP darauf an, ob der WP den Schaden billigend in Kauf genommen hat, oder ob der WP lediglich eine allgemeine Vorstellung über einen möglichen Schadeneintritt hatte. Diese Frage läßt sich aber nur unter Berücksichtigung aller maßgeblicher Umstände beantworten.
3.
Sie sind der Auffassung, die Verbuchung der Treuhandgelder als Eigengeld sei eine unerlaubte Handlung gewesen. Das ist zunächst eine These, die aufgrund der Sachverhaltsschilderung keine Stütze findet. Zum Thema der unerlaubten Handlung gemäß § 823 Absatz 1 und Absatz 2 BGB hatte ich aber in meiner Antwort bereits ausführlich Stellung genommen.
Ihr Beispielsfall hinsichtlich der Rechtsanwalts GmbH führt in der rechtlichen Würdigung nicht weiter. Wenn seitens des WP fehlerhafte Buchungen erfolgen, beispielsweise infolge eines Versehens, kann man nicht von einer Veruntreuung von Geldern sprechen.
4.
Wenn man den Weg über § 826 BGB gehen will, müßte zunächst die Höhe des Schadens festgestellt werden. Sodann wäre der Schaden gegenüber dem WP zunächst außergerichtlich unter Fristsetzung und, wenn eine Zahlung nicht erfolgt, im Klageweg geltend zu machen. Ob der WP das Mandat niedergelegt hat, ist dabei ohne Belang.
Festzuhalten bleibt aber, daß es sich hier um einen recht kompliziert gelagerten Fall mit einer Vielzahl von Einzelproblemen handelt. Eine umfangreiche Klärung des Sachverhalts ist unumgänglich.
Deshalb kann ich nur dringend raten, einen Rechtsanwalt einzuschalten, um das weitere Vorgehen des GF gegen den WP zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt