§ 1 UWG § 32 KWG
07.02.2009 06:49 |
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Generelle Themen
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Rechtsanwältin Astrid Hein
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Da im entschiedenen Fall kein nach § 32 KWG erlaubnispflichtiges Geschäft vorlag, hat der BGH der Frage, ob das Betreiben von Geschäften, die nach § 32 KWG erlaubnispflichtig sind, ohne die vorliegenden Erlaubnis ein nach § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unzulässiges Wettbewerbsverhalten darstellen, offen gelassen.
Frage: Wenn jemand, ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis, Finandienstleistungen anbietet (bei der Frage kann - anders als das beim vom BGH entschiedenen Sachverhalt der Fall war - unterstellt werden, dass die Erlaubnis nach § 32 KWG notwendig ist), kann dann ein Mitbewettbewerber, welcher über die Erlaubnis nach § 32 KWG verfügt, nach der aktuellen Fassung des UWG die Einstellung dieser Tätigkeit verlangen und den anderen ggf. abmahnen lassen?
BGH, Urteil vom 23. 2. 2006 - I ZR 245/ 02
c) Danach ist die Frage, ob die Vornahme eines Kreditgeschäfts ohne die dafür nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein nach § 1 UWG a. F., §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unzulässiges Wettbewerbsverhalten darstellt, im Streitfall nicht zu entscheiden









