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§ 1 UWG § 32 KWG


07.02.2009 06:49 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Hein


| in unter 2 Stunden

Da im entschiedenen Fall kein nach § 32 KWG erlaubnispflichtiges Geschäft vorlag, hat der BGH der Frage, ob das Betreiben von Geschäften, die nach § 32 KWG erlaubnispflichtig sind, ohne die vorliegenden Erlaubnis ein nach § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unzulässiges Wettbewerbsverhalten darstellen, offen gelassen.


Frage: Wenn jemand, ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis, Finandienstleistungen anbietet (bei der Frage kann - anders als das beim vom BGH entschiedenen Sachverhalt der Fall war - unterstellt werden, dass die Erlaubnis nach § 32 KWG notwendig ist), kann dann ein Mitbewettbewerber, welcher über die Erlaubnis nach § 32 KWG verfügt, nach der aktuellen Fassung des UWG die Einstellung dieser Tätigkeit verlangen und den anderen ggf. abmahnen lassen?




BGH, Urteil vom 23. 2. 2006 - I ZR 245/ 02


c) Danach ist die Frage, ob die Vornahme eines Kreditgeschäfts ohne die dafür nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein nach § 1 UWG a. F., §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unzulässiges Wettbewerbsverhalten darstellt, im Streitfall nicht zu entscheiden
07.02.2009 | 08:01

Antwort

von

Rechtsanwältin Astrid Hein
181 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

Die von Ihnen zitierte Entscheidung habe ich gelesen. Zur Beantwortung Ihrer Frage stellt sie allerdings keine Hilfe dar.

Meiner Meinung nach ist eine Abmahnung berechtigt, wenn keine Erlaubnis nach § 32 KWG vorliegt.

§ 1 UWG a. F. wurde unter anderem ersetzt und konkretisiert durch § 4 UWG n. F. § 4 Nr. 11 UWG n. F. besagt, dass unlauter handelt, wer „ einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln."

Nach der einschlägigen Rechtsprechung ist § 32 KWG Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

Zudem entspricht § 4 Nr. 11 UWG im Wettbewerbsrecht dem § 823 Abs. 2 BGB im allgemeinen Zivilrecht.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin





ANTWORT VON
Rechtsanwältin Astrid Hein
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