364.737
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
797 Besucher | 8 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Steuerrecht » Unterhalt (nicht verheiratet)
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Steuerrecht » Unterhalt (nicht verheiratet)

Unterhalt (nicht verheiratet)


07.02.2009 02:45 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Eva Tremmel-Lux




Bei der Steuererklärung für das Jahr 2007 habe ich wegen Unwissenheit nicht die Unterhaltszahlungen an meine Freundin angegeben, mit der ich seit 2006 ein Kind habe und Sie deswegen nur noch auf 400€ Basis arbeitet. Aufgrund der Kürzung der Pendlerpauschale war der Steuerbescheid vom 09.05.2008 nur vorläufig.
Die Unterhaltszahlungen habe ich erst im Januar 2009 mit einem Einspruch gegen den Steuerbescheid dem Finanzamt mitgeteilt.
Die Pendlerpauschale wurde mir nun bewilligt, aber aufgrund der Unterhaltszahlungen wurde mir die Versäumnis der Einspruchsfrist vorgeworfen. Ich solle nun den Einspruch zurücknehmen oder begründen.

Wer kann mir eine plausible Begründung geben, damit der Unterhalt doch noch mit einbezogen wird. Gibt es ggf. Urteile, die mir helfen könnten? Der Unterhalt wurde 2006 in beiderseitigem Einverständnis festgelegt, um im Falle einer Trennung meine Freundin abzusichern.

Im Falle einer erfolgreichen Bearbeitung gibt es ein Bonus für den Antworter.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema:
Unterhalt
07.02.2009 | 07:50

Antwort

von

Rechtsanwältin Eva Tremmel-Lux
97 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1.
Nach § 355 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) müssen Sie Ihren Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einlegen.

Wenn Sie innerhalb der Monatsfrist keinen Einspruch einlegen, ist Ihr Bescheid bestandskräftig und dieser wird durch das Finanzamt nicht mehr geändert.

2. Sie könnten allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb eines Jahres nach Zustellung Ihres Steuerbescheides 2007 beantragen, wenn das Finanzamt einen von Ihrer Steuererklärung abweichenden Bescheid erlassen hat, ohne Ihnen vorher rechtliches Gehör gem. § 91 AO zu gewähren oder Sie im Steuerbescheid auf die Abweichung hinzuweisen.
In diesem Fall müssten Sie dem Finanzamt gegenüber darlegen, dass Sie die Abweichung von Ihrer Steuererklärung nicht bemerkt und Sie daher die Einspruchsfrist versäumt haben.

3. Steuerbescheide, die vorläufig erlassen werden, betreffen Rechtsfragen, zu denen derzeit Verfahren vor dem Bundesfinanzhof oder dem Bundesverfassungsgericht anhängig sind. Durch die Vorläufigkeit bleiben die Steuerbescheide aber nur hinsichtlich dieser Rechtsfragen (z. B. Pendlerpauschale) abänderbar, nicht bezüglich anderer Positionen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin


Nachfrage vom Fragesteller 07.02.2009 | 20:04

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin

leider hat mir IHre Antwort keinerlei Antwort auf meine Frage gegeben. Ich habe die Sachlage geschildert, und Sie haben mir genau das was ich schon wusste mit Ihren Worten und Paragraphen wiedergegeben.

Meine Frage war, wie ich die Unterhaltszahlungen, die ich bei der ersten Einreichung der ESTerklärung2007, wegen Unwissenheit, nicht angegeben habe nach Ablauf der Einspruchsfrist am 12.06.2008 doch noch anrechnen lassen kann.

Mit freundlichen Grüßen

MS

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 08.02.2009 | 07:46

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

Ich hatte Ihnen doch bereits in Ziff. 1 erläutert, dass "wenn Sie innerhalb der Monatsfrist keinen Einspruch einlegen, Ihr Bescheid bestandskräftig ist und dieser wird durch das Finanzamt nicht mehr geändert wird".
Das heißt: Durch Ihren Fehler, die Unterhaltsleistungen in der Erklärung 2007 nicht anzugeben, besteht keine Möglichkeit mehr dies im Jahr 2009 noch nachzuholen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Eva Tremmel-Lux
Geretsried

97 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht