Frage geschrieben am 05.02.2009 15:44:34Betreff: Wortmarke für eigenes Behandlungskonzept
Rechtsgebiet: Urheber, Marken, Patente
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 952
Ich bin Zahnarzt und habe mir, sagen wir mal, die Internetseite www.zahnfleisch-lifting.de gesichert und möchte den Begriff „zahnfleisch-lifting“ als Wortmarke schützen lassen. Er umschreibt ein von mir ausgeübtes Behandlungskonzept, dass aus mehreren einzelnen Behandlungsschritten besteht, von denen aber nicht jeder bei jedem Patienten angewendet werden muss.
Bei meiner Internetrecherche ist mir nun aufgefallen, dass dieser Begriff von zwei anderen Ärzten auf deren Homepage auch verwendet wird.
Allerdings umschreibt er bei Ihnen einen anderen Behandlungsschritt, welcher nur in wenigen Fällen einen kleinen Teilabschnitt meiner darunter zusammengefassten Behandlungsschritte darstellt.
Auch in einer Fachzeitschrift ist dieser Begriff in einem Artikel erwähnt worden.
Natürlich möchte ich, dass dieser Begriff, nach erfolgreicher Eintragung (er ist nicht als Marke registriert), nur für mein Behandlungskonzept steht und benutzt wird.
Ist dies möglich, oder gibt es größere zu erwartende Probleme?
Alternativ sehe ich für mich die Möglichkeit etwaigen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen und den Namen meinerseits auf „zahnfleisch-lift“ umzuändern, obwohl dies nicht meine erste Wahl ist.
Vielen Dank für Ihre Hilfe und Antwort.
Antwort geschrieben am 05.02.2009 16:57:42
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Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Eckener Straße 29, 40468 Düsseldorf, Tel: 0211 5866630, Fax: 0211 58666315
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 129
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Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ein Problem besteht bei Ihrem Vorhaben besteht darin, dass der von Ihnen zur Eintragung vorgesehene Begriff möglicherweise ein rein beschreibener Begriff ist, dem das sog. Freihaltebedürfnis des § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen könnte. Das Freihaltebedürfnis besteht in dem berechtigten Interesse von Mitbewerbern (hier: anderen Zahnärzten), rein beschreibende Angaben bzgl. ihrer Waren oder Dienstleistungen frei nutzen zu können.
Das klassische Beispiel hierfür ist der Begriff "Diesel" der nicht für Kraftstoff, wohl aber für Bekleidung als Marke eintragungsfähig ist.
Gegen eine rein beschreibende Bezeichnung spricht dem ersten Anschein nach, dass der fragliche Begriff nicht deckungsgleich verwendet zu werden scheint, sondern bspw. von Ihren Mitbewerbern dazu benutzt wird, nur einen einzelnen Behandlungsschritt zu kennzeichnen. Für eine rein beschreibende Bezeichnung spricht dagegen, dass der Begriff an sich in den einschlägigen Fachkreisen, mag man ihn auch nicht immer synonym verwenden, einen gewissen, wenngleich (noch) geringen Bekanntheitsgrad erlangt zu haben scheint.
Bzgl. der Verwendung des Begriffs durch zwei Ihrer Mitbewerber sehe ich grds. keine Bedenken, die einem Eintrag als Marke entgegenstünden, jdf. solange dieser Begriff nur innerhalb der Internetseite erwähnt wird, ohne jedoch von den Mitbewerbern ihrerseits kennzeichnend verwendet wird. Es bestünde die Möglichkeit, dass ein sog. Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 MarkenG entsteht, hierfür muss jedoch mehr vorliegen als nur eine (einmalige) Verwendung im Rahmen einer Homepage.
Zusammengefasst lässt sich die - naturgemäß leider nur sehr vage - Einschätzung treffen, dass einem Eintrag des Begriffs als Marke möglicherweise das absolute Schutzhindernis des sog. Feihaltebedürfnisses entgegensteht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Maas & Kollegen
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.02.2009 09:58:25
Vielen Dank für Ihre unglaublich zügige Antwort!
Gestatten Sie mir ein kurzes Nachhaken.
Umgehe ich denn mit der in der Eingangsfrage angesprochenen Möglichkeit aus dem Wort "Lifting" einen "Lift" zu machen die von Ihnen angesprochenen Probleme?
Und, welche Probleme drohen mir, sollte ich dennoch die "Lifting" - Marke anmelden und nutzen, allerdings ohne jeden der den Begriff auf seiner homepage anwendet gleich mit einer Unterlassungsklage zu konfrontieren?
Vielen Dank und Grüße nach Düsseldorf
Vielen Dank für Ihre unglaublich zügige Antwort!
Gestatten Sie mir ein kurzes Nachhaken.
Umgehe ich denn mit der in der Eingangsfrage angesprochenen Möglichkeit aus dem Wort "Lifting" einen "Lift" zu machen die von Ihnen angesprochenen Probleme?
Und, welche Probleme drohen mir, sollte ich dennoch die "Lifting" - Marke anmelden und nutzen, allerdings ohne jeden der den Begriff auf seiner homepage anwendet gleich mit einer Unterlassungsklage zu konfrontieren?
Vielen Dank und Grüße nach Düsseldorf
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.02.2009 11:06:33
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern die Verkürzung den beschreibenden Charakter abschwächt oder evtl. sogar aufhebt, würden Sie die o.g. Probleme umgehen. Ein aktuelles Beispiel hierfür mag "StudiVZ" sein, welches als Wortmarke eingetragen ist, wobei VZ die - eigentlich ungebräuchliche und daher nicht rein beschreibende - Abkürzung für Verzeichnis ist.
Bei einer Eintragung des "Lifting"-Beispiels bestünde das einzige zum jetzigen Zeitpunkt absehbare Problem wohl darin, dass gegen Ihre Marke von jedermann ein Löschungsverfahren wegen des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse angestrengt werden könnte, vgl. §§ 50, 54 MarkenG (sofern denn der Begriff tatsächlich als rein beschreibend anzusehen wäre).
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern die Verkürzung den beschreibenden Charakter abschwächt oder evtl. sogar aufhebt, würden Sie die o.g. Probleme umgehen. Ein aktuelles Beispiel hierfür mag "StudiVZ" sein, welches als Wortmarke eingetragen ist, wobei VZ die - eigentlich ungebräuchliche und daher nicht rein beschreibende - Abkürzung für Verzeichnis ist.
Bei einer Eintragung des "Lifting"-Beispiels bestünde das einzige zum jetzigen Zeitpunkt absehbare Problem wohl darin, dass gegen Ihre Marke von jedermann ein Löschungsverfahren wegen des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse angestrengt werden könnte, vgl. §§ 50, 54 MarkenG (sofern denn der Begriff tatsächlich als rein beschreibend anzusehen wäre).
Mit freundlichen Grüßen
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