DE Frage geschrieben am 05.02.2009 15:44:34

Betreff: Wortmarke für eigenes Behandlungskonzept


Rechtsgebiet: Urheber, Marken, Patente
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 952
Folgender Fall:

Ich bin Zahnarzt und habe mir, sagen wir mal, die Internetseite www.zahnfleisch-lifting.de gesichert und möchte den Begriff „zahnfleisch-lifting“ als Wortmarke schützen lassen. Er umschreibt ein von mir ausgeübtes Behandlungskonzept, dass aus mehreren einzelnen Behandlungsschritten besteht, von denen aber nicht jeder bei jedem Patienten angewendet werden muss.

Bei meiner Internetrecherche ist mir nun aufgefallen, dass dieser Begriff von zwei anderen Ärzten auf deren Homepage auch verwendet wird.
Allerdings umschreibt er bei Ihnen einen anderen Behandlungsschritt, welcher nur in wenigen Fällen einen kleinen Teilabschnitt meiner darunter zusammengefassten Behandlungsschritte darstellt.
Auch in einer Fachzeitschrift ist dieser Begriff in einem Artikel erwähnt worden.

Natürlich möchte ich, dass dieser Begriff, nach erfolgreicher Eintragung (er ist nicht als Marke registriert), nur für mein Behandlungskonzept steht und benutzt wird.
Ist dies möglich, oder gibt es größere zu erwartende Probleme?

Alternativ sehe ich für mich die Möglichkeit etwaigen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen und den Namen meinerseits auf „zahnfleisch-lift“ umzuändern, obwohl dies nicht meine erste Wahl ist.

Vielen Dank für Ihre Hilfe und Antwort.


Antwort geschrieben am 05.02.2009 16:57:42
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Ein Problem besteht bei Ihrem Vorhaben besteht darin, dass der von Ihnen zur Eintragung vorgesehene Begriff möglicherweise ein rein beschreibener Begriff ist, dem das sog. Freihaltebedürfnis des § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen könnte. Das Freihaltebedürfnis besteht in dem berechtigten Interesse von Mitbewerbern (hier: anderen Zahnärzten), rein beschreibende Angaben bzgl. ihrer Waren oder Dienstleistungen frei nutzen zu können.
Das klassische Beispiel hierfür ist der Begriff "Diesel" der nicht für Kraftstoff, wohl aber für Bekleidung als Marke eintragungsfähig ist.
Gegen eine rein beschreibende Bezeichnung spricht dem ersten Anschein nach, dass der fragliche Begriff nicht deckungsgleich verwendet zu werden scheint, sondern bspw. von Ihren Mitbewerbern dazu benutzt wird, nur einen einzelnen Behandlungsschritt zu kennzeichnen. Für eine rein beschreibende Bezeichnung spricht dagegen, dass der Begriff an sich in den einschlägigen Fachkreisen, mag man ihn auch nicht immer synonym verwenden, einen gewissen, wenngleich (noch) geringen Bekanntheitsgrad erlangt zu haben scheint.

Bzgl. der Verwendung des Begriffs durch zwei Ihrer Mitbewerber sehe ich grds. keine Bedenken, die einem Eintrag als Marke entgegenstünden, jdf. solange dieser Begriff nur innerhalb der Internetseite erwähnt wird, ohne jedoch von den Mitbewerbern ihrerseits kennzeichnend verwendet wird. Es bestünde die Möglichkeit, dass ein sog. Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 MarkenG entsteht, hierfür muss jedoch mehr vorliegen als nur eine (einmalige) Verwendung im Rahmen einer Homepage.

Zusammengefasst lässt sich die - naturgemäß leider nur sehr vage - Einschätzung treffen, dass einem Eintrag des Begriffs als Marke möglicherweise das absolute Schutzhindernis des sog. Feihaltebedürfnisses entgegensteht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt

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