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In wie weit und mit welcher Konsequenz wirkt sich das neue Unterhaltsgesetz für mich aus, bezüglich


05.02.2009 13:41 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle


| in unter 2 Stunden

nach 3 Jahren Ehe steht die Scheidung an. Meine Frau war mit Unterbrechnungen halbtags berufstätig. Nach unserer Trennung hat sie nun bei einem neuen Arbeitgeber eine unbefristete Ganztagsstelle als Buchhalterin inne. Mit von mir bereits geleisteten Ausgleichzahlungen hat sie sich ausserdem ein Haus gekauft, was sie selbst bewohnt. Als Freiberufler tätig, wurde sich auf ein durchschnittliches Nettoeinkomen von 4.500,-- € geeinigt. Als Trennungsunterhalt leiste ich im Moment freiwillig 1400,-- €. Trennungsunterhalt.
Meine Frage: in wie weit und mit welcher Konsequenz wirkt sich das neue Unterhaltsgesetz für mich aus, bezüglich nachehelicher Unterhalt.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2006 weitere Antworten zum Thema:
Nachehelicher Trennungsunterhalt Unterhalt neue
05.02.2009 | 14:17

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
940 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

nach Ihrer Darlegung und der Höhe des Trennungsunterhaltes kann ein Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 BGB in Betracht kommen. Danach hätte Ihre dann geschiedene Frau einen Anspruch, wenn ihr Einkommen nicht den vollen Unterhalltsbetrag erreicht. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach § 1578 BGB, nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Dieser Anspruch kann aber, unabhängig vom neuen Unterhaltsrecht bereits entfallen, da die Ehe nur drei Jahre bestanden hat. In der Rechtsprechung ist eine Ehe von drei Jahren bereits als kurz angenommen worden, so dass nach § 1579 BGB ein Anspruch bereits entfallen wird.


Nach dem neuen Unterhaltsrecht gibt es zudem keine Lebensstandardgarantie für den geschiedenen Ehepartner.Sollte im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung das Gericht wider Erwarten keine kurze Ehedauer annehmen, ist im Rahmen des § 1578b BGB ist zu prüfen, ob nicht eine Herabsetzung und auch eine zeitliche Begrenzung in Betracht kommt. Zu prüfen ist im Rahmen der Billigkeitsregelung ob auf Seiten Ihrer dann geschiedenen Frau ehebedingte Nachteile im Hinblick darauf eingetreten sind, für ihre eigenen Unterhalt zu sorgen. Nach Ihrer Schilderung scheint dieses nicht der Fall zu sein, da Ihre Frau bereits einer Ganztagstätigkeit nachgeht und auch durch den Kauf des Hauses eine sichere Existenz aufbauen konnte.

Zudem spielt bei der Billigkeitsentscheidung auch die Ehedauer von nur drei Jahren eine erhebliche Rolle.

Sollte daher ein Ausschluss nach § 1579 BGB von einem Gericht nicht angenommen werden, wird in Ihrem Fall § 1578 b BGB zur Anwendung kommen. Danach würde ein Unterhaltsanspruch nicht nur herabzusetzen sein, sondern zudem zeitlich begrenzt werden müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Nachfrage vom Fragesteller 05.02.2009 | 21:50

Sehr geehrter Herr Bohle,
Ich bitte den Schreibfehler zu entschuldigen. Ich bin nicht 3, sondern 30 !! Jahre. Muss ich mich hier ausnahmslos der 3/7- Regelung unterwerfen? MfG. J.G.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 06.02.2009 | 06:30

Sehr geehrter Ratsuchender,

auch bei einer Dauer der Ehe von 30 Jahren sollte im Rahmen des § 1578b BGB geprüft werden, ob eine Herabsetzung oder unter Umständen auch eine zeitliche Begrenzung in Betracht kommen kann. Diese Prüfung bedarf jedoch einer individuellen Beratung, da die Billigkeitsprüfung genaue Kenntnisse des Einzelfalls voraussetzt.

Die Berechnung des Unterhaltsanspruches Ihrer Frau unterliegt grundsätzlich der sogenannten 3/7 Regelung, wenn Sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Vorliegend rate ich Ihnen eine genaue Berechnung des Anspruches Ihrer Frau vornehmen zu lassen. Zum einen ist der Bedarf nach § 1578 BGB zu ermitteln. Zu einem anderen sind die Einkommen beider Parteien, auch unter Einbeziehung möglicher Wohnvorteile, zu ermitteln. Im Anschluss an die Berechnung ist zu prüfen, ob § 1578 b BGB zur Anwendung kommen kann.

Sie müssen sich daher nicht ausnahmslos der 3/7 Regelung unterwerfen, wenn die Billigkeitsprüfung zu einer Herabsetzung der Anspruches führen würde.

Sollte hierzu noch eine Nachfrage bestehen, können Sie sich direkt per E-Mail mit mir in Verbindung setzen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle





ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Oldenburg

940 Bewertungen
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Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht