Anrechnung Sondertilgungsmöglichkeiten bei Berechnung Vorfälligkeitsentschädigung
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Beantwortet von
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
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Guten Tag,
bei einem im Jahr 2000 abgeschlossenen Hausbau-Darlehen mit einer Zinsbindung bis 2010 bestand folgende Vereinbarung: „…pro Kalenderjahr eine Sondertilgung bis zu 20.000 TDM möglich, erstmals im Jahr 2001, nicht genutzte Sondertilgungsmöglichkeiten können nicht nachgeholt werden."
Im Dezember 2008 habe ich mein Haus verkauft, das Darlehen gekündigt und vollständig getilgt. Von der Möglichkeit der Sondertilgungen in den Vorjahren hatte ich keinen Gebrauch gemacht.
Aufgrund der Zinsdifferenz damals zu heute und der Zinsbindung verlangt nun die Bank von mir eine Vorfälligkeitsentschädigung (VFE).
Nach dem Lesen von Artikeln zur VFE bei Wikipedia und der Homepage der Verbraucherzentrale Bremen, habe ich der Forderung der Bank wie folgt schriftlich widersprochen:
„Nach aktueller Rechtsprechung sind diese Sondertilgungen in der Berechnung der VFE voll, jeweils zu Jahresbeginn, zu berücksichtigen (s. Urteile der Landgerichte Darmstadt (Urteil vom 23.08.2006) und Heidelberg (13.02.2006)). Bei Berechnung mit diesem Ansatz ist festzustellen, daß das Darlehen seit Ende 2007 vollständig getilgt wäre und somit kein Anspruch auf VFE begründbar ist".
(Vorgenannte Berechnung habe ich in Excel durchgeführt; die zitierten Urteile kenne ich nicht im Wortlaut)
Die Bank hat mir nun geantwortet:
„…die Berechnung (der VFE) lehnt sich an die höchst richterliche Entscheidung des BGH an. Eingeräumte Sondertilgungsrechte werden dabei zukünftig berechnet, eine vergangenheitsbezogene Betrachtung wird nicht diskutiert."
Zur Info:
Ich habe bei dieser Bank nur noch ein Girokonto, das ich nicht mehr nutze und das von mir gekündigt ist. Die Bank hat die VFE diesem Girokonto belastet, so daß das Konto um mehr als diesen Betrag im Minus steht. Die Bank ist erst nach Ausgleich bereit die Kündigung des Kontos durchzuführen.
Fragen:
1. Sind meine genannten Angaben aus Wikipedia/Verbraucherzentrale Bremen richtig und für meinen Fall anwendbar?
2. Falls erforderlich:
Gibt es (und wenn ja welche) weitere Urteile oder Rechtsquellen, die diese Auffassung weiter untermauern oder widerlegen?
3. Falls ja zu 1./2., wären diese Urteile/Rechtsquellen ausreichend, um sehr gute Chancen auf Erfolg im Falle eines Rechtsstreits zu haben ? (Ich gehe dabei davon aus, daß die Bank gegen mich klagen müßte)
4. Wie reagiere ich jetzt am Besten auf das Schreiben meiner Bank ?
Vielen Dank.
Berechnung Vorfälligkeitsentschädigung









