366.381
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
375 Besucher | 1 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Kredite » Anrechnung Sondertilgungsmöglichkeiten bei Berech...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Kredite » Anrechnung Sondertilgungsmöglichkeiten bei Berech...

Anrechnung Sondertilgungsmöglichkeiten bei Berechnung Vorfälligkeitsentschädigung


02.02.2009 19:13 |
Preis: ***,00 € |

Kredite


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

bei einem im Jahr 2000 abgeschlossenen Hausbau-Darlehen mit einer Zinsbindung bis 2010 bestand folgende Vereinbarung: „…pro Kalenderjahr eine Sondertilgung bis zu 20.000 TDM möglich, erstmals im Jahr 2001, nicht genutzte Sondertilgungsmöglichkeiten können nicht nachgeholt werden."
Im Dezember 2008 habe ich mein Haus verkauft, das Darlehen gekündigt und vollständig getilgt. Von der Möglichkeit der Sondertilgungen in den Vorjahren hatte ich keinen Gebrauch gemacht.
Aufgrund der Zinsdifferenz damals zu heute und der Zinsbindung verlangt nun die Bank von mir eine Vorfälligkeitsentschädigung (VFE).

Nach dem Lesen von Artikeln zur VFE bei Wikipedia und der Homepage der Verbraucherzentrale Bremen, habe ich der Forderung der Bank wie folgt schriftlich widersprochen:

„Nach aktueller Rechtsprechung sind diese Sondertilgungen in der Berechnung der VFE voll, jeweils zu Jahresbeginn, zu berücksichtigen (s. Urteile der Landgerichte Darmstadt (Urteil vom 23.08.2006) und Heidelberg (13.02.2006)). Bei Berechnung mit diesem Ansatz ist festzustellen, daß das Darlehen seit Ende 2007 vollständig getilgt wäre und somit kein Anspruch auf VFE begründbar ist".
(Vorgenannte Berechnung habe ich in Excel durchgeführt; die zitierten Urteile kenne ich nicht im Wortlaut)

Die Bank hat mir nun geantwortet:

„…die Berechnung (der VFE) lehnt sich an die höchst richterliche Entscheidung des BGH an. Eingeräumte Sondertilgungsrechte werden dabei zukünftig berechnet, eine vergangenheitsbezogene Betrachtung wird nicht diskutiert."

Zur Info:
Ich habe bei dieser Bank nur noch ein Girokonto, das ich nicht mehr nutze und das von mir gekündigt ist. Die Bank hat die VFE diesem Girokonto belastet, so daß das Konto um mehr als diesen Betrag im Minus steht. Die Bank ist erst nach Ausgleich bereit die Kündigung des Kontos durchzuführen.


Fragen:

1. Sind meine genannten Angaben aus Wikipedia/Verbraucherzentrale Bremen richtig und für meinen Fall anwendbar?

2. Falls erforderlich:
Gibt es (und wenn ja welche) weitere Urteile oder Rechtsquellen, die diese Auffassung weiter untermauern oder widerlegen?

3. Falls ja zu 1./2., wären diese Urteile/Rechtsquellen ausreichend, um sehr gute Chancen auf Erfolg im Falle eines Rechtsstreits zu haben ? (Ich gehe dabei davon aus, daß die Bank gegen mich klagen müßte)

4. Wie reagiere ich jetzt am Besten auf das Schreiben meiner Bank ?

Vielen Dank.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 9 weitere Antworten zum Thema:
Berechnung Vorfälligkeitsentschädigung
02.02.2009 | 20:12

Antwort

von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel
362 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Zunächst müssen Sie sich vergegenwärtigen, dass die Vorfälligkeitsentschädigung mit dem Umfang der geschützten Zinserwartung zusammenhängt. Ist ein Sondertilgungsrecht eingeräumt, so kann die Bank diesbezüglich keine geschütze Erwartungshaltung haben.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes soll die Sondertilgungsmöglichkeit aber nur zu berücksichtigen sein, wenn der Darlehensnehmer darlegen kann, dass er die Sondertilgung auch tatsächlich hätte erbringen können. Dazu müsste er darlegen, aus welchen Mitteln die Sondertilgung hätte erfolgen können, wenn der Vertrag fortgeführt wird.

Die "neuerlichen" Urteile der Landgerichte Darmstadt und Heidelberg kehren von dieser Rechtsprechung insoweit ab, als die wirtschaftliche Situation des Darlehensnehmers für die Beurteilung der Frage, ob die Sondertilgungsmöglichkeit anzurechnen ist oder nicht, nicht von Belang sein soll. Allein die abstrakte Möglichkeit der Sondertilgung reiche demnach zur Anrechnung aus.

Allerdings wird in der Tat lediglich diskutiert, ob zukünftige Sondertilgungsrechte anzurechnen sind oder nicht. Hinsichtlich vergangener, nicht in Anspruch genommenenr Sondertilgungen wird man wohl davon ausgehen müssen, dass weil der Anspruch nicht mehr besteht, die Bank wiederum bezogen auf dieses "erledigte" Sondertilgungsrecht eine geschützte Zinserwartung hat, da das Sondertilgungsrecht für den vergangenen Zeitabschnitt nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Insoweit ist die Aussage Ihrer Bank durchaus richtig, wonach allenfalls für zukünftige Sondertilgungsrechte eine Anrechnung erfolgen kann.

Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung sich weiter entwickelt. Zumindest ist mit der Abkopplung der Anrechnungsmöglichkeit der Sondertilgung von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Darlehensnehmers ein Abstraktion der Sondertilgungsmöglichkeit verbunden. Somit könnte man durchaus darüber nachdenken, ob dann eine nicht genutzte Sondertilgungsmöglichkeit vergangener Zeiträume alleine wegen der abstrakten Möglichkeit der Sondertilgung dazu führt, dass die Bank auch diesbezüglich keine geschützte Zinserwartung hat, obwohl sie ja eigentlich davon ausgehen konnte, die nicht genutzten Sondertilgungen sind erledigt.

Sie können diesen Aspekt in die Diskussion mit Ihrer Bank einbringen und nach wie vor auf die Anrechnung der vergangenen Sondertilgungsmöglichkeiten bestehen. Möglicherweise hat die Bank kein Interesse an einer weitergehenden Auseinandersetzung und ist zu einer vergleichsweisen Erledigung bereit. Nach der jetzigen Rechtslage wird man aber einen Anspruch Ihrerseits nicht bejahen können.

Ich wünschen Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen viel Glück!


Nachfrage vom Fragesteller 08.02.2009 | 21:48

Besten Dank für Ihre schnelle Antwort.
Der Vorschlag "...Aspekt in die Diskussion...einbringen..." ist für mich interessant, aber leider zu allgemein gefaßt, um hilfreich zu sein. Welchen konkreten Vorschlag/Angebot würden Sie in diesem Fall einer Bank (konkret einer Sparkasse) machen mit akzeptabler Aussicht auf Erfolg?
Vielen Dank.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 08.02.2009 | 21:59

Sehr geehrter Fragesteller,

die Erfolgsaussichten einer weiteren Verhandlung mit der Bank sind schwerlich vorauszusagen, da der von Ihnen beschriebene Fall in der Rechtsprechung bislang nicht behandelt worden ist.

Sie könnten der Bank gegenüber deutlich machen, dass Sie Ihre Rechtsauffassung notfalls auch mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen werden. In einem weiteren Schritt könnten Sie anbieten, die Sache auf sich beruhen zu lassen, wenn ein Kompromiß gefunden werden könnte.

Möglicherweise lässt sich die Bank darauf ein.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Bedburg-Hau

362 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht