Antwort vom
06.07.2005 | 01:04
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine Arbeitsanweisung bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner besonderen Form. Ihr Arbeitgeber ist berechtigt, Ihnen im Rahmen des ihm zustehenden Direktionsrechts Anweisungen zu erteilen. Dabei müssen diese Arbeitsanweisungen auf der Grundlage des Arbeitsvertrages und im Rahmen der gesetzlichen und gegebenenfalls auch kollektivrechtlichen Regelungen (Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung) liegen. Nicht unerwähnt soll bleiben, dass Ihnen als Arbeitnehmer(in) gemäß §
82 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) das Recht zusteht, in betrieblichen Angelegenheiten, die ihre Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. Sie sind berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die sie betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen. In diesem Sinne sind Sie auch bei der Erteilung von Arbeitsanweisungen anzuhören.
Vielleicht können Sie im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion konkretere Angaben zum Inhalt der Arbeitsanweisung machen.
Die Berechtigung einer
Abmahnung setzt ein bestimmtes, zu einer Verletzung Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten führendes Fehlverhalten voraus, das Ihnen vorgeworfen werden kann.
Auch wenn mangelnder Kenntnis von Ihrem
Arbeitsvertrag keine abschließende rechtliche Würdigung vorgenommen werden kann, so habe ich doch erhebliche Zweifel an der Berechtigung der Ihnen gegenüber ausgesprochenen Abmahnung. Nun mag es zwar sein, dass Sie aufgrund Ihres Arbeitsvertrages, den ich nicht kenne, verpflichtet sind, im Rahmen Ihrer Außendiensttätigkeit dafür Sorge zu tragen, für Ihren Arbeitgeber kurzfristig erreichbar zu sein. Wenn Sie jedoch aufgrund nicht in Ihrer Macht stehender technischer Bedingungen vorübergehend nicht zum Empfang von e-mails in der Lage sind und dies Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt haben, besteht keine Grundlage für den Vorwurf einer Vertragsverletzung und eine deshalb ausgesprochene Abmahnung.
Auch hinsichtlich des zweiten Problems (Versenden von e-mails mit Anhängen) wird man Ihnen keinen Vorwurf machen können: Können sie keine e-mails versenden, weil das infolge von Mängeln der Ihnen von Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Hard- und Software nicht möglich ist, sind insoweit nicht Sie verantwortlich.
Sie können von Ihrem Arbeitgeber die Entfernung unberechtigter Abmahnungen aus Ihren Personalakten verlangen. Kommt Ihr Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, können Sie die Entfernung der Abmahnung aus Ihren Personalunterlagen auch im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens klageweise geltend machen. Kann Ihr Arbeitgeber in einem solchen Verfahren nicht den in der Abmahung enthaltenen Vorwurf einer Vertragsverletzung nachweisen, wird er dann zu deren Entfernung verurteilt.
Im übrigen würde die Berechtigung einer Abmahung auch dann gerichtlich geprüft werden, wenn es wegen eines entsprechenden Vorwurfs später zu einer
Kündigung des Arbeitsverhältnisses kommt und Sie dagegen mit einer Kündigungsschutzklage vorgehen. Auch in diesem Falle bleibt es dabei, dass der Arbeitgeber nicht nur den der
Kündigung zugrunde liegenden Sachverhalt darlegen und gegebenenfalls beweisen muss. Auch der Vorwurf, welcher der Abmahnung zugrunde liegt, wird dann im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens geprüft werden, wenn diese Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung ist.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben und
verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de
Nachfrage vom Fragesteller
06.07.2005 | 09:05
Anbei der gewünschte Text zur Arbeitsanweisung die ich nicht vor Montag den 20.06.2005 (16:35 ) aufgrund fehlender ISDN-Leitung lesen konnte!!
Sehr geehrte *****,
sehr geehrte Herren,
wie Sie an den aktuellen Zahlen ablesen können haben wir dringenden Handlungsbedarf
die Umsatzverluste auszugleichen und eine positive Entwicklung herbeizuführen.
Aus diesem Grund werden wir in KW 25 ein Maßnahmenpaket verabschieden.
Wir haben 3 wichtige Einzelmaßnahmen angedacht um deren Umsatzeinschätzung
ich Sie hiermit bitte.
Die oberste Prämisse ist Bestandsumsätze mit den vorhandenen Konditionen nicht
zu gefährden. Es muß vermieden werden das wir Rabatte auf Objekte geben die wir
mit den vorhandenen Möglichkeiten sowieso bekommen hätten.
Maßnahme 1.
Neukundengewinnung ohne Anwendung der jetzigen Rabattstaffeln. Der Neukunde kann
z. B. im Holz - Aluminium Bereich mit guten Konditionen geholt werden ohne das
der Zwang besteht eine Ausstellung zu haben. Der Neukunde im Kunststoff und Holz kann über
besondere Konditionen geholt werden.
Maßnahme 2.
Es gibt eine Reihe von Bestandskunden die bei uns z. B. Holz - Aluminiumfenster kaufen
und dabei alle anderen Produkte bei uns nicht kaufen. Hier haben Sie die Möglichkeit eben-
falls über Sonderkonditionen zu Aufträgen zu kommen. Ziel ist ganz klar die Effizienz pro
Kunde zu erhöhen. Die besseren Konditionen würden sich nur auf das Produkt beziehen
das bisher nicht bei uns gekauft wurde.
Maßnahme 3.
Objektkonditionen die pro Einzelanfrage in Salmtal angefragt und mit besonderen Konditionen
bzw. mit besonderen Merkmalen (z. B. ohne Farbzuschlag) kalkuliert werden.
Hier werden Mindestauftragswerte pro Produktgruppe festgelegt um sich auf umsatzrelevante
Größen zu konzentrieren. (KS mind. 20.000,-- €, Holz mind. 20.000,-- €, Holz-Alu mind. 35.000,-- €)
Wir haben heute je nach Produktgruppe einen Durchschnittsrabatt von ca. 42 %. Der Nettopreis
kann durchschnittlich um weitere 16 - 18 % Rabatt erhöht werden. Die Maximalrabattwerte der
einzelnen Produktgruppen werden noch festgelegt.
Die Flexibilität muß mit diesem Konzept beim Bestandskunden auf bisher nicht gekaufte Produkte
und Objekte angewandt werden. Beim Neukunden geht es um alle Bereiche.
Ich habe Ihnen die jeweils TOP 15 Kunden Ihres Verkaufsgebietes als Basis für Ihre Arbeit als
Excel Datei angehängt. Sie finden auf der rechten Seite jeweils 3 Spalten in denen Sie Ihre
erwarteten Umsatzzahlen bitte eintragen. Die Zahlen als Beispiel bitte so schreiben "20.000"
Die offen gelassenen Zeilen füllen Sie bitte mit den Kunden aus die entweder in den TOP 15 noch
nicht enthalten sind und mit den potenziellen Neukunden die Sie schon in Ihrer Planung
berücksichtigen können. Wir reden hier ausschließlich über Mehrumsätze. In der gleichen
Datei finden Sie im zweiten Blatt eine Übersicht der letztjährigen Umsätze. Bitte tragen
Sie hier Ihre Einschätzung ein wenn wir aus heutiger Sicht keine Maßnahmen ergreifen
würden. Ich möchte hier eine realistische Einschätzung haben.
Ich brauche von jedem GVL also 4 Gesamtzahlen! Damit es keine Unklarheiten gibt.
Ich meine absolute Zahlen, keine Prozente!
Ich erwarte Ihre Rückkopplung bis Montag, den 20.06.2005 12.00 Uhr als E-Mail.
Bezeichnen Sie bitte die Dateil wie folgt: "GVL_NAME_ UMSATZEINSCHÄTZUNG2005"
Als "NAME" meine ich natürlich Ihren Namen.
Danke für Ihre Unterstützung und Mithilfe.
Viele Grüße
*****
Verkaufsleiter Deutschland
Geschäftsbereich Handel
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*****
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
06.07.2005 | 15:45
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für die Nachfrage und die Mühe, die Sie sich gemacht haben.
Vom Inhalt her wird die Arbeitsanweisung nicht zu beanstanden sein. Zwar ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag, welche Tätigkeiten von Ihnen verlangt werden können. Im Rahmen seines Weisungsrechts kann der Arbeitgeber jedoch bestimmen, welche Arbeiten im einzelen erbracht werden sollen. Insbesondere kann der Arbeitgeber den genauen Inhalt der Arbeitspflicht sowie Ort und Zeit der Arbeitsleistung in dem vom Arbeitsvertrag gesetzten Rahmen und den Grenzen, die sich aus Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ergeben, bestimmen.
Wirksam konnte die Arbeitsanweisung erst mit ihrem Zugang werden. Da Ihnen die Arbeitsanweisung erst am 20. Juni 2005 nach Ablauf des gesetzten Termins zur Datenmeldung zuging, konnte sie keine Wirkung entfalten. Da Sie Ihrem Arbeitgeber auch rechtzeitig mitgeteilt haben, die e-mail aufgrund technischer Gegebenheiten nicht vorher empfangen zu haben, bleibe ich dabei, dass für die Abmahnung keine Grundlage besteht.
Gleichwohl empfehle ich Ihnen, unabhängig von diesem Sachverhalt und der Würdigung der Abmahnung zukünftig dafür zu sorgen, dass technische Schwierigkeiten, wie sie hier vorlagen, möglichst schnell dem Arbeitgeber angezeigt werden. Dann lassen sich manche Ärgernisse schneller beheben oder von vornherein verhindern.
Wie Sie gegen die Abmahnung vorgehen können, hatte ich Ihnen bereits mitgeteilt. Hierzu noch eine Ergänzung: Wenn Sie zunächst gegenüber Ihrem Arbeitgeber der Abmahnung widersprechen und deren Entfernung aus Ihren Personalunterhalten verlangen wollen, sollten Sie auch eingehend die Situation Ihres Umzuges schildern. Die Ursache scheint bei Ihnen ein einmaliges Ereignis gewesen zu sein: Die e-mail konnte Sie nicht erreichen, weil nach Ihrem Umzug der ISDN-Anschluss noch nicht vorhanden war. Da dieser Anschluss nun besteht, kann eine Wiederholungsgefahr schon deshalb ausgeschlossen werden. Da eine Abmahnung in die Zukunft wirken und eine Wiederholung der vorgeworfenen (angeblichen) Vertragsverletzung vermeiden soll, kommt sie dann nicht in Betracht, wenn eine Wiederholung ausgeschlossen ist. So liegt es bei Ihnen, da nun der ISDN-Anschluss gegeben ist. Sie sollten daher in Ihrem Widerspruchsschreiben auch diesen Punkt ansprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de