Insolvenzverschleppung
01.02.2009 17:22
| Preis:
***,00 € |
Insolvenzrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Was muss ich beachten bei der Vernehmnung Insolvenzverschleppung
01.02.2009 | 18:51
Antwort
von
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen Insolvenzverschleppung kommt dann in Betracht, wenn die Schuldnerin eine Kapitalgesellschaft ist und nicht innerhalb der gesetzliche Frist und Vorgaben durch den Geschäftsführer oder Vorstand rechtzeitig ein
Insolvenzantrag gestellt wurde.
Geregelt ist dies in §§
64,
84 GmbHG, bzw. bei Aktiengesellschaften
§ 92, Abs. 2 AktG. Bei Personengesellschaft ist dies der Fall, wenn nicht mindestens eine natürliche Person haftet.
Im Falle einer anstehenden Vernehmung empfiehlt es sich einen Kollegen zu beauftragen, der zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakten nehmen kann. So kann ermittelt werden, welche Vorwürfe im Einzelnen vorgebracht werden. Der Vernehmungstermin kann durch den Kollegen zunächst abgesagt werden.
Sollte die Beauftragung eines Kollegen nicht in Betracht kommen, sollten Sie sich Dokumente und Argumente zurechtlegen, die eine Insolvenzverschleppung ausschließen bzw. entkräften. Sicherlich ist es auch hilfreich zu eruieren von welcher Seite eine mögliche Strafanzeige gekommen sein könnte. Jedenfalls ist eine umfangreiche Vorbereitung auf die in der Ladung geäußerten Vorwürfe hilfreich.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Eindruck verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter