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beschränkte Steuerpflicht / Auslandsdeutscher


01.02.2009 02:27 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch


| in unter 1 Stunde

wie ist bitte die aktuelle 2009- Gesetzeslage zu:

a) werde meinen Wohnsitz Deutschland 2009 aufgeben (im Mai) u. nach Südostasien umziehen. Meine Bezüge in D. sind derzeit u. auch zukünftig
1) Bund- Rente
2) Firmenrente
3) Kapitaleinkünfte auf in D. investiertes Finanzvermögen (keine Immobilien)

da ich in 2009 weniger als 6 Monate in D. wohnhaft sein werde: bin ich deswegen für das gesamte Jahr nur bedingt steuerpflichtig? Muß ich aus Südostasien jährlich Steuererklärungen nach D. schicken?
01.02.2009 | 02:54

Antwort

von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
221 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
anhand Ihrer Angaben sowie Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Sobald Sie in Deutschland keinen Wohnsitz und auch keine gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind Sie nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig. Unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass Sie mir Ihrem Welteinkommen in Deutschland steuerpflichtig sind.Die entsprechende Norm ist § 1 IV EStG:

§ 1 Abs. 4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

2. Sofern Sie nun Einkünfte im Sinne des § 49 EStG hätten wären Sie lediglich unbeschränkt steuerpflichtig.Dies bedeutet, dass Sie dann lediglich mit den Einkünften die in § 49 EStG beschrieben sind in Deutschland steuerpflichtig sind.

3.§ 49 EStG ist relativ ausführlich weshalb ich diese Norm hier nicht einfüge sondern lediglich Ihre 3 Einkommensarten darunter subsumiere.
a) Bund-Rente: Hiermit ist wahrscheinlich die gewöhnliche Rentenzahlung durch die deutsche Rentenversicherung gemeint. Diese Rente ist gem. § 22 EStG zu versteuern, dies bedeutet, dass Sie im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht diese auch in Deutschland zu versteuern haben, wenn Sie nicht mehr in Deutschland wohnen.
b) Betriebsrente: Gleiches gilt für die Betriebsrente.
c) Hinsichtlich des Kapitalvermögens ist dieses ebenfalls in Deutschland zu versteuern sofern die Kapitaleinkünfte in Deutschland entstanden sind. Dies ist bei Ihnen offensichtlich der Fall. Im Rahmen der Abgeltungssteuer wird diese Steuer bereits direkt an der Quelle abgezogen, so dass Sie ihre Kapitalerträge sowieso bereits um die Steuer gekürzt ausbezahlt bekommen. Sie können aber im Rahmen eines nachträglichen Festsetzungsverfahren diese Steuer teilweise zurückerhalten, wenn Ihr Gesamteinkommenssteuersatz niedriger ist als der Steuersatz der Abgeltungssteuer. Dies sollten Sie jeweils im Einzelfall prüfen lassen.

Insgesamt ist festzuhalten, dass Sie mit allen von Ihnen dargelegten Einkünften in Deutschland ( beschränkt) steuerpflichtig sind. Sofern diese Einkünfte den den Betrag i.H.v. 7.664 Euro (Ehepaare 15.329 Euro) übersteigen.
Einkünfte die hierunter liegen würden nicht besteuert werden.
Ich empfehle Ihnen jedoch nach Abschluss des Jahres Ihren Steuerfall von einem Kollegen berechnen zu lassen und ggf. die Steuererklärung abzugeben.

Ich hoffe Ihnen hiermit eine ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben und würde mich über eine posotive Bewertung freuen.

Mit freundlichen Grüßen


Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

Tel. 0761/2967880

Fax 0761/29678810

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Nachfrage vom Fragesteller 02.02.2009 | 12:41

Danke - jedoch heißt es in Ihrer Antwort:

2. Sofern Sie nun Einkünfte im Sinne des § 49 EStG hätten wären Sie lediglich unbeschränkt steuerpflichtig.Dies bedeutet, dass Sie dann lediglich mit den Einkünften die in § 49 EStG beschrieben sind in Deutschland steuerpflichtig sind.

Muß es nicht heißen "...des §49 EStG hätten wären Sie lediglich beschränkt steuerpflichtig...."?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 02.02.2009 | 12:45

Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben natürlich Recht. In diesem Satz muss es "beschränkt steuerpflichtig" heißen. Ich bitte das Versehen zu entschuldigen.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Freiburg

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