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privatkredit


04.07.2005 22:24 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von




sehr geehrte Damen und Herren,
ich wurde von einem seit längerer Zeit bekannten Unternehmensberater angesprochen ob ich einen Privatkreditfür einige Wochen einer ihm bekannten Steuerberaterin in Höhe von ca. 20 tsd. € gewähren würde.Diese benötigt das Geld zur Weiterleitung an Mandanten die in wirtschaftliche Schwierigkeiten kamen.Ich sollte für den Kredit einen sehr hohen Zinssatz bekommen.Das Darlehen wurde im Abbuchungsauftrag gewährt, da dadurch die Sicherheit der Lastschriftrückgabe bei nicht fristgerechter Rückzahlung bestand.
Das Darlehen wurde fristgerecht zurückbezahlt. Ich hatte keinen Zweifel an der Seriösität der Steuerberaterin und lieh ihr weitere Male diese Summe. Wegen Urlaub konnte ich einmal die fristgerechte Rückzahlung nicht kontrollieren und lies die Darlehenssumme wieder rückbuchen.
Die Bank lies daraufhin wegen Betrugs ermitteln. Ich erfuhr durch die Rückgabe, daß die Steuerberaterin extreme finanzielle Schwierigkeiten hatte und mein Geld zum " Löcherstopfen" verwendet wurde.Die und auch andere Banken wurden von ihr betrogen. Die Steuerberaterin hat sich offensichtlich ins Ausland abgesetzt.
Habe ich nun Schwierigkeiten zu erwarten.Diverser Schriftverkehr aus dem die Täuschung hervorgeht ist vorhanden.
Antwort vom
04.07.2005 | 22:54
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf Grundlage Ihrer Angaben gerne beantworten:

Es wäre zunächst einmal für die genaue Beantwortung Ihrer Frage hilfreich, den von Ihnen zitieren Schriftverkehr zu kennen. Hier können Sie aber im Rahmen der Nachfragefunktion noch Ergänzungen vornehmen oder ihn mir direkt per Fax zukommen lassen.

Auch ohne Detailkenntnis gilt aber:

Ich sehe nicht so recht, warum Sie hier Schwierigkeiten –ausser der offenbaren Nichtrückzahlung des Darlehns durch die Steuerberaterin- zu gewärtigen hätten. Strafrechtlich bestehen auf Grundlage Ihre Sachverhaltsberichts keinerlei Ansatzpunkte in irgendeine Richtung zur vertieften Prüfung. Sie haben ja, wenn ich Sie recht verstehe, zu den wohl strafrechtlichen Handlungen der Steuerberaterin keine Beihilfeleistung getätigt.

Zivilrechtlich vermag ich auch keine Anspruchsgrundlagen zu erkennen. Denn für ein kollusives Verhalten zu den Aktivitäten der Steuerberaterin kann ich Ihrem Sachverhaltsbericht keinerlei Hinweis entnehmen.

Die reine Darlehnsvergabe zu einem außergewöhnlich hohem Zins ist im Rahmen des sog. Wucherparagraphen § 138 BGB nicht zu beanstanden. Erforderlich ist auch bei sehr hohen Zinssätzen immer, ich zitiere § 138 Abs. 2 BGB, die folgende Voraussetzung:

„(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.“

Diese Voraussetzungen vermag ich bei einer Steuerberaterin beim besten Willen nicht zu erkennen.


Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -

Tel.: +49 (0)39 483 97825
Fax: +49 (0)39 483 97828
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de