29.01.2009 | 09:28
Antwort
von
Rechtsanwältin Yvonne Müller
55 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für das Einstellen Ihrer Frage, welche ich Ihnen anhand des geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte:
1. Den Gesetzestext zum Wohngeldgesetz § 10 habe ich Ihnen als Anhang beigefügt.
2. Zur Zulässigkeit Ihres Widerspruchs gilt, dass dieser innerhalb der Monatsfrist an Zugang eingelegt werden muss. Wenn der Becheid vom 07.10.2008 datiert, kann mit einem Postlauf von 2 Tagen gerechnet werden, so dass die Widerspruchsfrist tatsächlich abgelaufen wäre. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen der Bescheid tatsächlich erst am 25.11.2008 zugegangen ist. Möglicherweise lassen sich hierfür Zeugen finden, die den Zugang bestätigen können? Ansonsten können Sie gegen den Bescheid leider nicht mehr vorgehen, sondern müssten einen neuen Antrag stellen.
Hierzu kann ich Ihnen auch mitteilen, dass es seit 01.01.2009 ein neues Wohngeldgesetz gibt, welches sich auf Ihren Fall möglicherweise positiv auswirken könnte.
Die Änderungen führen dazu, dass sich die monatlichen Wohngeldleistungen erhöhen. Die Leistungserhöhungen ergeben sich im Wesentlichen aus vier Elementen:
a) Mit dem neuen Wohngeldgesetz wird die Unterscheidung nach Baualtersklassen aufgegeben. Künftig wird nicht mehr unterschieden, wann Wohnraum bezugsfertig geworden ist und welche Ausstattungsmerkmale er hat. Das hat zur Folge, dass Personen, die älteren oder unsanierten Wohnraum bewohnen, künftig mehr Wohngeld erhalten können.
b) Die Miethöchstgrenzen (Kaltmiete plus
Nebenkosten ohne Kosten der Heizung und Warmwasserbereitung) werden um 10 Prozent angehoben.
c) Erstmals wird im Wohngeldrecht eine Heizkostenpauschale eingeführt. Dieser Betrag richtet sich nach der Haushaltsgröße und ist unabhängig von Ihren tatsächlichen Heizkosten. Bei der Berechnung der Miete oder Belastung fließen diese Kosten mit 0,50 EUR je qm ein.
d) Die Tabellenwerte des Wohngeldes – und damit die unmittelbaren Auszahlungsbeträge – werden zusätzlich zu den anderen Verbesserungen um 8 % erhöht.
Ob dies für Sie eine Besserung bedeutet, kann aus der Ferne jedoch nicht beurteilt werden, aber dennoch sollten Sie einen neuen Antrag stellen.
3. Eine Vorschrift, dass der fiktive Mietwert als Einkommen angerechnet wird, konnte ich im Wohngeldgesetz nicht finden, weshalb Sie hier konkret noch einmal nachfragen sollten, warum dies in Ihrem Bescheid geschehen ist. Dieses Vorgehen ist mir nur im Rahmen von Unterhaltsberechnungen bekannt.
Zur Höhe des fiktiven Mietwertes ist tatsächlich anzumerken, dass dieser ortsüblich angemessen sein muss, wobei sich am örtlichen Mietspiegel zu orientieren ist.
Da Sie angeben, dass Sie einen Teil Ihrer Wohnung für gewerblcihe Zwecke nutzen, müaasen Sie diesen Anteil aus der Wohnflächenberechnung herausnehmen, d.h. nur für die tatsächliche Wohnfläche können Sie auch Wohngeld beantragen.
Ich hoffe, dass meine Ausführungen für Sie hilfreich waren, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin
ANHANG: § 10 WohnGG
§ 10 Begriff des Jahreseinkommens
(1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 11 und 12, die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des §
2 Abs. 1, 2 und 5 a des Einkommensteuergesetzes jedes zum Haushalt rechnenden Familienmitglieds. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten oder mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
(2) Zum Jahreseinkommen gehören:
- der nach §
19 Abs. 2 und §
22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen,
- die einkommensabhängigen Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die auf das Bundesversorgungsgesetz verweisen,
- die den Ertragsanteil nach §
22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes übersteigenden Teile von Leibrenten,
- die nach §
3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze,
- die nach §
3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
- Renten wegen
Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§
56 bis
62 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§
63 bis
71 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- Abfindungen nach den §§
75 bis
80 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach §
32 b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; § 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bleibt unberührt,
- das Mutterschaftsgeld nach § 200 der Reichsversicherungsordnung; § 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bleibt unberührt,
- die Hälfte der nach §
3 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
- Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278 a des Lastenausgleichsgesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes,
- Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301 b des Lastenausgleichsgesetzes,
- Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes,
- Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes,
- die nach §
3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Krankentagegelder,
- die nach §
3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden,
- die Hälfte der nach §
3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-D-Hilfegesetzes,
- die nach §
3 b des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,
- der nach §
40 a des Einkommensteuergesetzes vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn,
- der nach §
20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Freibetrag),
- die Rücklagen nach §
7 g Abs. 3 bis 8 des Einkommensteuergesetzes; das Jahreseinkommen vermindert sich um den Betrag, um den die Rücklagen gewinnerhöhend aufgelöst werden, und um den Gewinnzuschlag nach §
7 g Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes,
- die auf Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach §
7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen,
- der nach §
3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses,
- der nach §
3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgabenrente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit,
- die nach §
3 Nr. 60 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen,
- die nach §
22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm von nicht zum Familienhaushalt rechnenden Personen gewährt werden, und die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,
- die nach §
3 Nr. 48 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
- allgemeinen Leistungen nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere nach § 12 a des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- die Hälfte der einer Tagespflegeperson ersetzten Aufwendungen für die Kosten der Erziehung in Fällen der Tagespflege nach §
23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
- die Hälfte des für die Kosten zur Erziehung bestimmten Anteils an Leistungen zum
Unterhalt
- des Kindes oder Jugendlichen in Fällen
- der Vollzeitpflege nach § 39 in Verbindung mit § 33 oder mit §
35 a Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
- einer vergleichbaren Unterbringung nach §
21 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
- des jungen Volljährigen in Fällen der Vollzeitpflege nach § 41 in Verbindung mit den §§ 39 und 33 oder mit den §§
39 und
35 a Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
- die Hälfte der laufenden Leistungen für die Kosten des notwendigen Unterhalts einschließlich der Unterkunft sowie der Krankenhilfe für Minderjährige und junge Volljährige nach §
13 Abs. 3 Satz 2, §
19 Abs. 3, §
21 Satz 2, §
39 Abs. 1 und §
41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
- die Hälfte des Pflegegeldes nach §
37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für Pflegehilfen, die keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen führen,
- die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
- Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
- Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 6.2 erfasst sind,
- Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Nummer 6.2 oder Nummer 6.3 erfasst sind,
- Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
- Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
- die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung,
- die Hälfte der nach §
3 Nr. 42 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden,
- die Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes, soweit diese die bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für den Wohnraum oder im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 5 den sich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 ergebenden Betrag übersteigen; soweit die Kosten für den Wohnraum oder im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 5 der sich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 ergebende Betrag bereits nach Nummer 8 mindernd berücksichtigt sind, werden die Kosten oder der Betrag nicht nochmals mindernd berücksichtigt,
- die Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, mit Ausnahme des Zuschlags von 15 vom Hundert nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, soweit diese Leistungen die bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für den Wohnraum oder im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 5 den sich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 ergebenden Betrag übersteigen,
- die ausländischen Einkünfte nach §
32 b Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes,
- der Mietwert des von den in § 3 Abs. 2 Nr. 4 genannten Personen eigen genutzten Wohnraums.
(3) Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung von Einnahmen nach Absatz 2 mit Ausnahme der Nummern 5.3 bis 5.5 dürfen in der im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 zu erwartenden oder nachgewiesenen Höhe abgezogen werden.