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Wohngeld, Lastenzuschuß


27.01.2009 16:12 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Yvonne Müller




Ich besitze 2 Immobilien deren Wert z.Zt. nicht über den zu bedienenden Hypotheken liegt. In dem einen Haus, was als 2-Zweifamilienhaus gebaut wurde und in das vor 10 Jahren eine dritte Wohnung eingebaut wurde, lebe ich selbst und habe dort 2 Wohnungen vermietet. Meine Wohnung hat 164m², die zweite Wohnung hat 106m² und die dritte Wohnung hat 80m².
Im Jahr 2007 habe ich einen Gewinn aus meiner Firma in Höhe von 2200€ erziehlt. Aus Vermietung und Verpachtung habe ich einen Verlust von 600€ erziehlt. Um meine Unterhalts- und Darlehenskosten bedienen zu können habe ich im Januar 2008 einen Antrag auf Lastenzuschuß bei der zuständigen Wohngeldstelle gestellt.
Im Jahr zuvor habe ich einen Lastenzuschuß (Wohngeld) in Höhe von 109/ Monat erhalten.
Ende November 2008 erhielt ich ein Ablehnungsbescheid mit Datum vom 7.10.08 in dem mir der Mietwert der eigene Wohnung als fiktives Einkommen in Höhe von 11.000€ pro Jahr angerechnet wurde. Begründung $ 10 Abs. 2 Nr.9 des Wohngeldgesetzes. Gegen diesen Bescheid habe ich am 30.11.08 Widerspruch eingelegt.
Meine Begründung: "Der angesetzte Mietwert ist rein fiktiv und die angenommenen Erträge stehen mir nicht zur Verfügung. Ich beanspruche hier mein Grundrecht auf Gleichberechtigung mit anderen Antragstellern, z.B. mit Besitzern von Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung , bei dehnen dies wohl anders geregelt wird. Außerdem ist der angesetzte Mietwert in unserem Ort keinesfalls zu realisieren. Abzüglich der beiden Abstellräume hat die Wohnung nur 115 m² Wohnfläche. Für diese Wohnung sind hier zurzeit nur maximal 450,- € Kaltmiete möglich. Davon müsste nach meinem Rechtsverständnis die Miete, für eine mir zustehende Wohnung, abgezogen werden. Ich bitte Sie den Bescheid noch mal zu überprüfen."
Vor Weihnachten 2008 erhielt ich ein Schreiben der Behörde mit Datum vom 16.12.08, dass mein Widerspruch unzulässig wäre, weil er erst am 30.11.08 eingangen sei und die Widerspruchsfrist am 25.11.08 endete.
Hiergegen habe ich mit Fax vom 13.1.08 Einspruch eingelegt indem ich wiederholt habe, dass mir der Bescheid erst in der Woche vom 25.11.08 zugegangen sei.
Sehr geehrter Jurist/in, wo kann ich Einblick in den o.g. Gesetzestext nehmen? Geben Sie mir bitte eine juristische Einschätzung dieses Falles, bitte auch zu meiner Widerspruchsbegründung. Die Geschäftsräume meiner Firma habe ich seit ca. 3 Jahren in meine Wohnung verlagert, sie belegt ca. 50% der Wohnfläche. Geben Sie mir bitte auch eine Argumentationshilfe die ich auch für meinen Antrag für 2009 verwenden kann.
MfG

-- Einsatz geändert am 28.01.2009 19:51:18
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 36 weitere Antworten zum Thema:
Wohngeld
29.01.2009 | 09:28

Antwort

von

Rechtsanwältin Yvonne Müller
55 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für das Einstellen Ihrer Frage, welche ich Ihnen anhand des geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte:

1. Den Gesetzestext zum Wohngeldgesetz § 10 habe ich Ihnen als Anhang beigefügt.

2. Zur Zulässigkeit Ihres Widerspruchs gilt, dass dieser innerhalb der Monatsfrist an Zugang eingelegt werden muss. Wenn der Becheid vom 07.10.2008 datiert, kann mit einem Postlauf von 2 Tagen gerechnet werden, so dass die Widerspruchsfrist tatsächlich abgelaufen wäre. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen der Bescheid tatsächlich erst am 25.11.2008 zugegangen ist. Möglicherweise lassen sich hierfür Zeugen finden, die den Zugang bestätigen können? Ansonsten können Sie gegen den Bescheid leider nicht mehr vorgehen, sondern müssten einen neuen Antrag stellen.
Hierzu kann ich Ihnen auch mitteilen, dass es seit 01.01.2009 ein neues Wohngeldgesetz gibt, welches sich auf Ihren Fall möglicherweise positiv auswirken könnte.

Die Änderungen führen dazu, dass sich die monatlichen Wohngeldleistungen erhöhen. Die Leistungserhöhungen ergeben sich im Wesentlichen aus vier Elementen:

a) Mit dem neuen Wohngeldgesetz wird die Unterscheidung nach Baualtersklassen aufgegeben. Künftig wird nicht mehr unterschieden, wann Wohnraum bezugsfertig geworden ist und welche Ausstattungsmerkmale er hat. Das hat zur Folge, dass Personen, die älteren oder unsanierten Wohnraum bewohnen, künftig mehr Wohngeld erhalten können.

b) Die Miethöchstgrenzen (Kaltmiete plus Nebenkosten ohne Kosten der Heizung und Warmwasserbereitung) werden um 10 Prozent angehoben.

c) Erstmals wird im Wohngeldrecht eine Heizkostenpauschale eingeführt. Dieser Betrag richtet sich nach der Haushaltsgröße und ist unabhängig von Ihren tatsächlichen Heizkosten. Bei der Berechnung der Miete oder Belastung fließen diese Kosten mit 0,50 EUR je qm ein.

d) Die Tabellenwerte des Wohngeldes – und damit die unmittelbaren Auszahlungsbeträge – werden zusätzlich zu den anderen Verbesserungen um 8 % erhöht.

Ob dies für Sie eine Besserung bedeutet, kann aus der Ferne jedoch nicht beurteilt werden, aber dennoch sollten Sie einen neuen Antrag stellen.

3. Eine Vorschrift, dass der fiktive Mietwert als Einkommen angerechnet wird, konnte ich im Wohngeldgesetz nicht finden, weshalb Sie hier konkret noch einmal nachfragen sollten, warum dies in Ihrem Bescheid geschehen ist. Dieses Vorgehen ist mir nur im Rahmen von Unterhaltsberechnungen bekannt.
Zur Höhe des fiktiven Mietwertes ist tatsächlich anzumerken, dass dieser ortsüblich angemessen sein muss, wobei sich am örtlichen Mietspiegel zu orientieren ist.

Da Sie angeben, dass Sie einen Teil Ihrer Wohnung für gewerblcihe Zwecke nutzen, müaasen Sie diesen Anteil aus der Wohnflächenberechnung herausnehmen, d.h. nur für die tatsächliche Wohnfläche können Sie auch Wohngeld beantragen.


Ich hoffe, dass meine Ausführungen für Sie hilfreich waren, und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Yvonne Müller
Rechtsanwältin



ANHANG: § 10 WohnGG

§ 10 Begriff des Jahreseinkommens
(1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 11 und 12, die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5 a des Einkommensteuergesetzes jedes zum Haushalt rechnenden Familienmitglieds. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten oder mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
(2) Zum Jahreseinkommen gehören:
- der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen,
- die einkommensabhängigen Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die auf das Bundesversorgungsgesetz verweisen,
- die den Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes übersteigenden Teile von Leibrenten,
- die nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze,
- die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
- Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; § 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bleibt unberührt,
- das Mutterschaftsgeld nach § 200 der Reichsversicherungsordnung; § 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bleibt unberührt,
- die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
- Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278 a des Lastenausgleichsgesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes,
- Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301 b des Lastenausgleichsgesetzes,
- Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes,
- Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes,
- die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Krankentagegelder,
- die nach § 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden,
- die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-D-Hilfegesetzes,
- die nach § 3 b des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,
- der nach § 40 a des Einkommensteuergesetzes vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn,
- der nach § 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Freibetrag),
- die Rücklagen nach § 7 g Abs. 3 bis 8 des Einkommensteuergesetzes; das Jahreseinkommen vermindert sich um den Betrag, um den die Rücklagen gewinnerhöhend aufgelöst werden, und um den Gewinnzuschlag nach § 7 g Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes,
- die auf Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen,
- der nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses,
- der nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgabenrente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit,
- die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen,
- die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm von nicht zum Familienhaushalt rechnenden Personen gewährt werden, und die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,
- die nach § 3 Nr. 48 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
- allgemeinen Leistungen nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere nach § 12 a des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- die Hälfte der einer Tagespflegeperson ersetzten Aufwendungen für die Kosten der Erziehung in Fällen der Tagespflege nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
- die Hälfte des für die Kosten zur Erziehung bestimmten Anteils an Leistungen zum Unterhalt
- des Kindes oder Jugendlichen in Fällen
- der Vollzeitpflege nach § 39 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35 a Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
- einer vergleichbaren Unterbringung nach § 21 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
- des jungen Volljährigen in Fällen der Vollzeitpflege nach § 41 in Verbindung mit den §§ 39 und 33 oder mit den §§ 39 und 35 a Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
- die Hälfte der laufenden Leistungen für die Kosten des notwendigen Unterhalts einschließlich der Unterkunft sowie der Krankenhilfe für Minderjährige und junge Volljährige nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 19 Abs. 3, § 21 Satz 2, § 39 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
- die Hälfte des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für Pflegehilfen, die keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen führen,
- die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
- Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
- Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 6.2 erfasst sind,
- Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Nummer 6.2 oder Nummer 6.3 erfasst sind,
- Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
- Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
- die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung,
- die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden,
- die Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes, soweit diese die bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für den Wohnraum oder im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 5 den sich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 ergebenden Betrag übersteigen; soweit die Kosten für den Wohnraum oder im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 5 der sich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 ergebende Betrag bereits nach Nummer 8 mindernd berücksichtigt sind, werden die Kosten oder der Betrag nicht nochmals mindernd berücksichtigt,
- die Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, mit Ausnahme des Zuschlags von 15 vom Hundert nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, soweit diese Leistungen die bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für den Wohnraum oder im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 5 den sich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 ergebenden Betrag übersteigen,
- die ausländischen Einkünfte nach § 32 b Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes,
- der Mietwert des von den in § 3 Abs. 2 Nr. 4 genannten Personen eigen genutzten Wohnraums.
(3) Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung von Einnahmen nach Absatz 2 mit Ausnahme der Nummern 5.3 bis 5.5 dürfen in der im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 zu erwartenden oder nachgewiesenen Höhe abgezogen werden.



ANTWORT VON
Rechtsanwältin Yvonne Müller
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