§6 Abs. 1a EStG, 15 % der Anschaffungskosten Steuerrecht
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§6 Abs. 1a EStG, 15 % der Anschaffungskosten


25.01.2009 18:09 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marlies Zerban


| in unter 2 Stunden

Ich habe 2005 eine vermietete Immobilie gekauft. Durch Baumaßnahmen in 2005 und 2006 habe ich 2006 die Grenze von 15 % der Anschaffungskosten überschritten.
Daher wurden sämtlich Ausgaben nachträglich nur als Herstellungskosten betrachtet und daher nur im Rahmen der Afa über 50 Jahre abschreibbar.
Direkt für die Ausgaben von 2005 erhielt ich erhebliche öffentliche Zuschüsse, die in der Erklärung für 2005 als Einkünfte deklariert worden sind. Die Ausgaben wurden 2005 als Erhaltungsaufwand deklariert.
Durch die Überschreitung der 15 % Grenze in 2006 wurden die Ausgaben, auch für 2005, wie gesagt lediglich nur als Herstellungskosten anerkannt und der Bescheid für 2005 entsprechend geändert.
Einstufung der Ausgaben als Herstellungskosten ist zwar ärgerlich
mußte aber von mir hingennommen werden. Es ist auch nicht Gegenstand meiner Frage.

Meine Fragen:
1.)Die öffentlichen Zuschüsse wurden nach wie vor als sofort
wirksames Einkommen betrachtet. Ist dies richtig so ?
Oder hätten die Zuschüsse nicht das Einkommen erhöht sondern
nur die Herstellungskosten verringert ?

2.) Was gehört eigentlich zu den im Gesetz genannten, jährlich
wiederkehrenden Aufwendungen, die bei der Berechnung der 15
% Grenze außer acht bleiben ? Gehören dabei z.B. auch
Aufwendungen für eine Renovierung wie streichen der
Wände,Türen,Heizkörper usw. die vertraglich auf die Mieter
abgewälzt werden könnten ?

Vielen Dank im voraus für die Beantwortung
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EStG
25.01.2009 | 19:11

Antwort

von

Rechtsanwältin Marlies Zerban
169 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.

1. Für die Behandlung von öffentlichen Zuschüssen hat sich die Finanzverwaltung in den für sie verbindlichen Einkommmensteuerrichtlinien geäußert: Danach (R 6.5 Abs. 2 EStR) haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie die Zuschüsse als Einnahmen ansetzen oder die Zuschüsse erfolgsneutral behandeln. Dies bedeutet, dass der Zuschussbetrag von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abgezogen wird und nur von dem verbleibenden Betrag die Abschreibung ermittelt wird.

2. Zu der Frage der im Gesetz genannten, jährlich wiederkehrenden Aufwendungen, die bei der Berechnung der 15 % Grenze außer acht bleiben, hat das Finanzgericht Baden Württemberg in einem Urteil vom 14.4.2008, AZ. 10 K 120/07 Stellung genommen.

Dort werden zu den jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten folgende Leistungen gezählt:

- Laufende Wartungsarbeiten, z.B. Ausmalen des Stiegenhauses und der Räume, Arbeiten an der Fassade ohne die gänzliche 'Erneuerung des Außenputzes

- Reparaturen, selbst wenn sie nicht regelmäßig jährlich anfallen, sich aber quantitativ in etwa in einem jährlich gleichbleibenden Ausmaß bewegen

- Erneuerung von Gebäudeteilen in Folge höherer Gewalt

- Übliche Schönheitsreparaturen wie Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, Innenanstrich der Fenster und Türen, Fußböden und der Heizkörper

- Sonstige kleinerer Reparaturaufwand, auch wenn diese Maßnahmen nicht jährlich üblicherweise anfallen.

Die Finanzverwaltung lässt folgende Aufwendungen zu:

- Kosten für den Einbau messtechnischer Anlagen zur verbrauchsabhängigen Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten. Dazu dann auch die Wartungskosten

- Kosten für den Einbau einer privaten Breitbandanlage und einmalige Gebühren für den Anschluss an das öffentliche Kabelnetz

- Kosten für die Beseitigung versteckter Mängel


Es gilt aber immer die Einzelfallbeurteilung, es kommt darauf an, ob Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die für sich allein noch als Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen wären, in ihrer Gesamtheit als aktivierungspflichtige Herstellungskosten bewertet werden, wenn sie zu einer wesentlichen Verbesserung i.S. des § 255 Abs. 2 HGB führen. Es heißt in der oben zitierten Entscheidung, dass ein solcher Fall vorliegt, wenn es sich als eine "einheitliche Baumaßnahme" darstellt, die deutlich über das hinausgeht, was jährlich üblicherweise an Erhaltungsarbeiten und Schönheitsreparaturen hinausgeht.

Dies wäre m.E. dann der Fall, wenn nach der Errichtung neuer Wände diese erstmals tapeziert und gestrichen werden. Turnusmäßige Schönheitsreparaturen dagegen fallen aber nicht unter den Herstellungsbegriff.

Wie gesagt, hier ist eine Einzelfallbeurteilung anhand der individuellen Situation bei Ihnen erforderlich.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


Nachfrage vom Fragesteller 25.01.2009 | 20:34

zu meiner Frage 1.)
Heisst das, wenn ich bzw. mein Steuerberater von den Reparaturmaßnahmem die öffentliche Förderung abgezogen hätte
und ich mit dem Restbetrag unter der 15 % Grenze geblieben wäre,
dass dann der Restbetrag weiterhin als Erhaltungsaufwand und damit sofort in ganzer Höhe abzugsfähig geblieben wäre ?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 26.01.2009 | 08:45

Sehr geehrter Fragesteller,

ich nehme hier gerne weiter Stellung: die Zuschüsse mindern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und nicht den Betrag der in § 6 Abs. 1a EStG genannten Aufwendungen. Daher konnten Sie dadurch nicht zu einem günstigeren Ergebnis kommen. Die Minderung der Anschaffungskosten führt rechnerisch zu einem noch ungünstigeren Verhältnis.

Mit freundlichen Grüßen

M. Zerban
Rechtanwältin
Steuerberaterin

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Ingelheim

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