Rechnung zahlen, oder nicht?
21.01.2009 19:50
| Preis:
***,00 € |
Baurecht, Architektenrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Hallo,
unser Carport sollte gepflastert werden.
Die Firma war sich die Baustelle anschauen und vereinbarte mit uns (mündlich) 500€, falls zusätzliches Pflaster benötigt wird, kostet das extra.
Wir beauftragten die Firma (1 Tag Arbeit).
Die Rechnung kam:1000€ + Zettel auf der Rechnung: 300€ BAR!
Das zusätzlich benötigte Pflaster kostet lt. Rechnung 140€.
Wir stellten die Firma zur Rede:
Es wäre mehr Aufwand gewesen, als erwartet...
Man kam uns "entgegen", neue Rechnung: 833€ + 300€ BAR. Wir haben die 833€ bezahlt, uns allerdings geweigert die 300€ "schwarz" zu zahlen.
Heute kam eine neue RECHNUNG:
2. Abschlag für Pflasterarbeiten 300€ + 19% Ust = 357€!
Müssen wir das zahlen???
Danke.
Trifft nicht Ihr Problem?
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Rechnung
21.01.2009 | 20:45
Antwort
von
Rechtsanwalt Matthias Juhre
335 Bewertungen
Guten Abend,
Ich gehe davon aus, dass in Ihrem Fall ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vorlag, der vom Unternehmer grundsätzlich überschritten werden durfte. Anstelle der 500 EUR durfte also am Ende mehr auf der Rechnung stehen.
Allerdings hätte der Unternehmer die Pflicht gehabt, Sie unverzüglich von der Überschreitung zu unterrichten. Eine solche Anzeigepflicht wird bei wesentlicher Überschreitung (mind. 15 - 20%) des ursprünglich benannten Endpreises angenommen, die hier vorlag. Die unterlassene Anzeige verpflichtet den Unternehmer zum
Schadensersatz (§§
280,
650 Abs. 2 BGB).
Für den Schaden kommt es darauf an, ob Sie bei pflichtgemäßer Unterrichtung den Vertrag gekündigt hätten. Falls ja, müssen Sie die ursprünglich berechneten 500 EUR bezahlen plus eine gewissen Summe, die den Vorteil ausgleicht, den Sie durch die vollständige Ausführung der Arbeiten erlangt haben. Die Schadensberechnung ist juristisch umstritten: Teils wird hier eine Pauschale von 10% des ursprünglichen Preises angesetzt, nach anderer Ansicht muss eine konkrete Berechnung der Materialien usw. zugrunde gelegt werden. Folgt man der letztgenannten Ansicht, kann ein Schadensersatzanspruch ganz entfallen, weil alle erlangten Vorteile letztlich voll zu vergüten sind.
Ein klares Ergebnis lässt sich also leider nicht mitteilen, insb. lässt sich anhand Ihrer Angaben nicht prüfen, um wieviel die Rechnung letztlich gekürzt werden müsste. Allerdings scheint das Vorgehen des Unternehmers insgesamt unseriös, so dass vermutlich davon auszugehen ist, dass die Rechnung überhöht ist. Sie sollten die zweite Rechnung daher nicht bezahlen. Sie sollten außerdem überlegen, ob Sie den Vorgang einem Anwalt übergeben und prüfen lassen, welchen Teil der bereits gezahlten Summe Sie Ihrerseits zurückfordern können.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.