21.01.2009 | 21:11
Antwort
von
Rechtsanwalt Marco Liebmann
341 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Frage 1)
Grundsätzlich sollten Sie Schadensersatzansprüche zunächst außergerichtlich gegenüber dem Sportgeschäft als auch gegenüber dem Hersteller geltend machen. Auf Grund der Auslandsberührung und der abschließenden Frage zur Höhe des Schadensersatzanspruchs empfiehlt sich in jedem Fall einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Sie sollten versuchen eine Anerkennung der Haftung dem Grunde nach zu erreichen.
Frage 2)
Eine sichere Beweisführung dürfte nur ein unabhängiges Sachverständigengutachten bringen. Da Sie die Ski wohl nicht mehr in Ihrem Besitz haben, dürfte eine Beweisführung hinsichtlich Gutachten schwierig werden. Eine erste Beweissicherung ist jedoch durch die Fotodokumentation erfolgt.
Bei einem Schadensfall kann der andere Teil zur Mitwirkung an der Beweissicherung verpflichtet sein (BGH
NJW 1998, 79, 81; BGH vom 29.6.2006,
I ZR 176/03,
BeckRS 2006, 10566), so dass bei Beweisverschleierung ggf. eine Beweislastumkehr in Betracht kommt.
Frage 3)
Die Frage des Gerichtsstandes richtet sich nicht ausschließlich nach dem Ort an dem der
Unfall geschah.
Sofern sich Hersteller oder Sportgeschäft in Deutschland befinden, kann eine Klage in Deutschland erhoben werden.
Sofern der Rechtsstreit in der Schweiz geführt werden müsste, empfiehlt es sich einen schweizer Kollegen zu beauftragen, bzw. einen deutschen Rechtsanwalt mit Kenntnissen des Schweizer Rechtssystems.
Frage 4)
Grundsätzlich haftet der Hersteller eines Endproduktes nur für Fehler, die in seiner Sphäre auftreten; er ist dagegen wegen deren fehlender Stellung als Verrichtungsgehilfe nicht nach
§ 831 Abs. 1 BGB für seine Zulieferer verantwortlich.
Stattdessen treffen den Hersteller umfangreiche eigene Organisations- und Kontrollpflichten an der Schnittstelle zum Zulieferer. So haftet der Hersteller für Montage- oder Verarbeitungsfehler, die in seinem eigenen Fertigungsbereich auftreten (BGH
NJW 1975, 1827, 1828; VersR 1960, 855, 856; OLG Dresden
VersR 1998, 59, 60; MünchKommBGB/ Wagner Rn 558, 584; Staudinger/Hager F Rn 27).
Für Materialfehler von Vorprodukten, die von Zulieferern bezogen werden, ist der Hersteller jedoch nur verantwortlich, wenn diese entweder nach seinen eigenen Vorgaben gefertigt wurden wenn er nur eine unzureichende Kontrolle des Wareneingangs vorgenommen (
BGHZ 116, 104, 112 f =
NJW 1992, 1039; BGH VersR 1960, 855, 856; NJW 1972, 559, 560; OLG Oldenburg
NJW-RR 2005, 1338, 1338 =
NZV 2006, 38; OLG Dresden
VersR 1998, 59, 60; Fuchs JZ 1994, 533, 534) oder die generelle Eignung des Materials (OLG Köln
NJW-RR 1990, 414) sowie die Zuverlässigkeit der Zulieferer nicht überprüft hat.
Im übrigen haftet der Vermieter der Ski, da diesen die Verkehrssicherungspflicht, nämlich die ordnungsgemäße Funktion der Ski inklusive Bindung trifft.
Inwiefern eine vertragliche Haftungsfreistellung des Sportgeschäfts aus dem Mietvertrag in Betracht kommt, lässt sich diesseits ohne Kenntnis des Mietvertrages bzw. der
AGB nicht abschließend beurteilen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
22.01.2009 | 12:54
Sehr geehrter Herr Liebmann,
besten dank für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort. Ich hätte noch eine weitere Frage:
Was können wir akut tun, um eine mögliche Beweisführung noch zu ermöglichen bzw. einer möglichen Verschleierung dieser entgegenzuwirken?
Macht es sind, bspw. noch nachträglich Anzeige zu erstatten? Oder mit einem einfachen formlosen Schreiben das Sportgeschäft auf die Absicht eines Schadensersatzanspruchs aufmerksam zu machen und darin zu bitten, die Beweisstücke entsprechend zu behandeln? Können wir das -falls sinnvoll- zunächst auch selbst machen, bis wir einen geeigneten schweizer Anwalt gefunden und beauftragt haben?
Über eine Antwort dazu - bitte wenn möglich unter Berücksichtigung schweizer Besonderheiten - wären wir Ihnen sehr dankbar und verbleiben mit besten Grüßen
T&L
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
22.01.2009 | 22:00
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Sie sollten auf jeden Fall gegenüber dem Sportgeschäft Schadensersatzansprüche geltend machen, in dem Sie zunächst mit einem einfachen formlosen Schreiben dieses auffordern, den Schaden dem Grunde nach anzuerkennen, da zum jetzigen Zeitpunkt die Schadenshöhe noch nicht feststehen dürfte.
Sie sollten zugleich das Sportgeschäft auffordern, die beschädigten Ski auszusondern und zu Beweiszwecken zu verwahren, bzw. auffordern diese an Sie herauszugeben, wobei ich letzteres wohl für nicht erfolgversprechend halte.
Da ich aber zugegebener Maßen mit dem schweizerischen Rechtssystem nicht so tiefgreifend vertraut bin würde ich dieses Vorgehen dennoch zunächst vorschlagen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen und Problemlösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt