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Kündigungsfrist Arbeitnehmer


20.01.2009 22:14 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maik Elster


| in unter 1 Stunde

Guten Tag,

in meinem Arbeitsvertrag (Einkäufer-->Metallindustrie Niedersachsen--> Maschinenbau) sind die beiden Sätze vorhanden:
"Danach gelten die tariflichen / gesetzlichen Kündigungsfristen. Einseitige Kündigungsfristen gelten grundsätzlich für beide Vertragsparteien."

Bedeutet das:

a) Der Arbeitgeber möchte ebenfalls von den eventuell kürzeren Kündigungsfristen des Arbeitnehmers profitieren d.h er kann mich gegebenenfalls nach vier Wochen entlassen owohl ich schon mehr als 8 Jahre im Betrieb bin?

b) Ich müßte wenn ich selbst kündige eine Kündigungsfrist von drei Monaten in Kauf nehmen?


Ich bin momentan in erster Linie daran interessiert zu erfahren ob ich, wenn ich bis zum Ende Januar gekündigt hätte, zum 01.03 eine neue Stelle antreten könnte.

MfG
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 353 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitnehmer Kündigungsfrist
20.01.2009 | 22:40

Antwort

von

Rechtsanwalt Maik Elster
119 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsangaben möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Für Arbeitnehmer und Angestellte gilt eine Grundkündigungsfrist von 4 Wochen, § 622 Abs.1 BGB. Für arbeitgeberseitige Kündigungen verlängert sich die Kündigungsfrist nach der gestuften Regelung des § 622 Abs. 2 BGB von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats ab einer zweijährigen Beschäftigung bis zu sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats nach zwanzigjähriger Tätigkeit. Diese verlängerten Kündigungfristen gelten nach § 622 Abs. 2 BGB nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Für arbetnehmerseitige Kündigungen gilt hingegen grundsätzlich immer die Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB.

Gemäß § 622 Abs. 5 Satz 3 BGB kann einzelvertraglich jedoch auch eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart werden.

Es ist somit als Auslegungsfrage anzusehen, ob mit der Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag eine solche Verlängerung der arbeitnehmerseitigen Kündigungsfrist erreicht werden sollte. Hierfür spricht, dass ausdrücklich die für eine Partei geltende Kündigungsfrist auch für die jeweils andere Partei Anwendung finden soll. Da eine Verkürzung der arbeitgeberseitigen Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 4 BGB nur durch Tarivertrag erfolgen kann, dessen Vorliegen hier nicht abschließend zu beurteilen ist, muss davon ausgegangen werden, dass die längere arbeitgeberseitige Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 BGB auch für den Arbeitnehmer Geltung finden soll.

Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Frist einer zum Ende des Monats Januar ausgesprochenen arbeitnehmerseitigen Kündigung erst zum Ende des Monats April ausläuft.

---

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Maik Elster
Jena

119 Bewertungen
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Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Miet und Pachtrecht, Beamtenrecht