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Darf man die USA als Verbrecher bezeichnen ?


20.01.2009 14:01 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Joachim


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Anwälte,


Dürfte man die US Regierung in Deutschland wg derer Völkerrechswidriger Kriege als Verbrecher bezeichnen oder wäre dies bereits eine üble Nachrede?

Vielen Dank.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema:
USA
20.01.2009 | 15:13

Antwort

von

Rechtsanwalt Christian Joachim
301 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt, unter Zugrundelegung juristischer Grundsätze, summarisch beantworten darf.

Eine Bestrafung in Deutschland wegen übler Nachrede oder Beleidigung ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil diese Delikte nur gegen Personen begangen werden können. Ich darf jedoch auf die §§ 102ff. StGB hinweisen, die Strafgrundsätze bei Straftaten gegen ausländische Staaten beinhalten.

Hier könnte durchaus ein Tatbestand gegeben sein, wenn sich die Straftat gegen ein ausländisches Regierungsmitglied richtet (§ 103 StGB). Hier kommen sodann die Regelungen über die Beleidigung (§§ 185 ff. StGB zum tragen). Es sind zudem die Voraussetzungen des § 104a StGB zu prüfen:

Die Bundesrepublik Deutschland muss zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhalten, die Gegenseitigkeit (in den USA müsste ebenfalls eine entsptrechende Strafbarkeit der Beleidigung Deutschlands bzw. dessen Oberhaupt durch US.amerikanische Bürger bestehen) muss verbürgt sein, die ausländische Regierung muss ein Strafverlangen stellen und die Bundesregierung muss die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilen.

Unter diesen Bedingungen und insbesondere, dass in § 103 StGB nicht einen Staat, sondern ein Regierungsmitglied bezeichnet ist, dürfte Ihre Äußerung in den Bereich des Art. 5 GG (Meinungsfreiheit) fallen, insbesondere hinsichtlich der Umschreibung des Begriffs „Verbrechen“.

Davon abgesehen, wäre im strafrechtlichen (ggf. völkerrechtlichen) Sinn zudem zu prüfen, ob Verbrechen vorliegen oder nicht.

Insgesamt handelt es sich hier um eine hochkomplexes Thema, welches theoretisch noch weiter vertieft werden müßte. Hinsichtlich der Höhe Ihres Einsatzes gehe ich jedoch davon aus, dass Sie mit dieser groben Prüfung vorerst zufrieden sind.




Nachfrage vom Fragesteller 20.01.2009 | 15:22

Seien sie mir nicht böse aber ich stellte eine Frage und erhalte eine Gesetzesliste.
Nochmal.: Wenn ich so was sagen würde, Lande ich dafür plump gesagt in de Bau?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 20.01.2009 | 18:57

Sehr geehrter Fragesteller,

nein, böse bin ich Ihnen sicherlich nicht, aber wenn Sie die Frage nach einer Gefängnisstrafe stellen, ist lediglich mit Paragraphen zu argumentieren.

Im Zweifel haben Sie nach dem o.g. mit einer Bestrafung nicht zu rechnen und Ihrer Formulierung in Deutschland nicht zu rechnen und kommen auch nicht in den "Bau".

Aber es können Umstände und insbesondere der Zusammenhang der Äußerung hinzukommen, durch die ggf. doch eine Strafbarkeit entsteht.

Vielleicht erinnern Sie sich an die Entscheidung des BVerfG "Soldaten sind Mörder"-http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv093266.html

Diese Grundsätze dürften auch hier gelten: Die Aussage als solche fällt unter die Meinungsfreiheit, wird sie aber auf bestimmte Personen angewandt, die nicht im Verdacht des Mordes stehen, so wird sie als Verleumdung oder Beleidigung geahndet.

Wie geschrieben, wenn Sie die Frage nach der Strafbarkeit stellen, werden Sie immer mit Gesetzen konfrontiert werden, ich denke hierauf zielte auch Ihre Frage ab. Ansonsten wäre es durchaus auch eine Frage für Politiker oder Philosophen, die Ihnen dann sicherlich eine nicht mit §§ beschriebene, aber dann auch keine juristische Auskunft geben werden.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend und hoffe, Ihre Frage nun beantwortet zu haben.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Christian Joachim
Kühlungsborn

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